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BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 118/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die erfolglose Aufforderung zur Teilnahme an einem Einzelakt eines fortgesetzten Verbrechens geht in der littäterschaft an der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz des Täters von vornherein auch den nicht ausgeführten Einzelakt dieser Tat umfasste.

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Gesetz: StGB §§ 49 a, 73

Rechtssatz: Die erfolglose Aufforderung zur Teilnahme an einem Einzelakt eines fortgesetzten Verbrechens geht in der littäterschaft an der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz des Täters von vornherein auch den nicht ausgeführten Einzelakt dieser Tat umfasste.

Aktenzeichen: 4 StR 118/54 Urteil des BGH vom 29. April 1954 LG Bochum

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Artisten und Händlergehilfen August Ch EB aus

ORED-:EEED, geboren an EB. ED ED i: > (OEED-WW), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht und Aufforderung zur liotzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsliofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Zundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten August CH wird das Urteil des Landgerichts in 3ochum vom 19. November 1953, auch soweit es den Verurteilten Rudolf MED betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Ch besuchte in der Nacht vom 22. zun 23. August 19553 zusammen mit seinem Bruder Adolf Ch, dem litangeklagten LE und seinen Bekannten Se und ICE eine Tanziustbarkeit in Wanne-Eickel Gegen 3 Uhr morgens fuhr er mit ihnen in seinem Personenkraftwagen in Richtung Crange davon. Auf Wunsch seines 3ruders liess er zwei junge Trauen - namens RD unü DD -, mit denen sie wiederholt getanzt hatten, in seinen \ıagen einsteigen, um sie nach ihrem Wohnort Herten zu bringen, Unterwegs forderte er sie plötzlich auf, ihren Schlüpfer auszuziehen und sich zum Geschlechtsverkehr bereitzuhalten-Da sie sich weigerten, drohte er damit, er werde ihnen die Hasere mit einem Messer abschneiden, wenn sie sich nicht gefügig zeigten. Als Frau REP darauf zu weinen beganı und ihre Begleiterin erklärte, sie werde laut um Hilfe schreien, sagte er, er werde sie in die Fresse hauen, wenn sie nicht balä Ruhe gäben. Dann bog er in einen \raldweg ein und hielt dort an, indem er bemerkte, hier könnten sie ruhig schreien, hier höre sie kein Mensch. Sodann verlangte er wiederum, sie sollten die Fosen ausziehen oder er werde ihnen die llaare abschneiden, er habe auch eine Pistole bei sich. Um Zeit zu gewinnen, antwortete Frau R@®, das tue sie nicht im Beisein der übrigen Männer. Nach kurzer Verständigung mit seinem Bruder schickte der Angeklagte die Übrigen Begleiter aus dem Wagen heraus. Dann fasste er Frau RE in die Haare und hielt dabei eine kagelfeile in der hand, die diese in der Dunkelheit für ein Kesser hielt- Sie zog aus Angst ihren Schlüpfer aus und kletterte über die wagensitze zu dem Angeklagten hin, der darauf trotz ihres jeinens und 3ittens, doch von ihr abzulassen. mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte. In dem hinteren

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Teil des Wagens verkehrte der Bruder des Angeklagten mit der anderen Frau. Als der „ngeklagte fertig war, verliess er den Wagen, indem er Frau RE befahl, ihre fiose nicht wieder anzuziehen. Er forderte nunmehr den litangeklagten UCD auf, hineinzugehen. Dieser stieg wieder ein und rief, da frau R@B sich wehrte und weinte, dem Angeklagten Ch zu, er solle ihm das Messer reichen. ürst als dieser herankam und so tat, als habe er ihm ein ijesser übergeben, liess Frau RED den Verkehr zu ılsdann forderten Ch und ii den in der ühe stehenden Sn auf. ebenfalls mit Frau REP zu verkehren. Sg. tat dies jedoch nicht. Auch JMD wollte mit der 3Jache nichts zu tun haben. Darauf fuhren alle zusammen auf

die Strasse zurück. dort mussten die beiden Frauen den Wagen verlassen

Das Landgericht hat die Angeklagten August Ch und Rudolf XP wegen ge.ieinschaftlicher Kotzucht der Frau R@B unä wegen gemeinschaftlicher „ufforderung zur notzucht zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt Die Revision des Beschwerdeführers Ch rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts Sie muss in Ergebnis Erfolg haben.

Jie Verfahrensrügen sind unbegründet.

Zin Verstoss gegen § 245 StPO ist nicht ersichtlich. Der als Zeuge geladene und auch erschienene Bergmann JMD ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, weil alle Verfahrensbeteiligten rechtswirksam auf seine Vernehmung verzichtet haben (§ 245 Satz 3 StPO). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann hierin nicht gefunden werden. Die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht angesichts des Verzichts der Beteiligten auf die Vernehmung nicht auf-

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zudrängen, zumal IB den Beschwerdeführer im ürmittlungsverfal.ren ebenso belastet hatte wie Sn. der in der Hauptverhandlung vernommen worden ist

Die Rüge, das Landgericht habe die Bekundung des Eriminalbeamten CP nicht gebührend gewürdi,t, der die beiden Verletzten nach den Urteilsgründen als leichtlebige Frauen bezeichnet hat, richtet sick in unzulässiger heise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist mithin unbeachtlich.

Der Schuldspruch wegen Notzucht begegnet an sich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat angenommen, Frau R&B sei durch Gewalt und die von ihr ernst genommenen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt worden Der festgestellte Sachverhalt lässt allerdings nicht erkennen, worin die gegenüber der Frau RED angewendete Gewalt bestanden haben soll. Frau REP zog sich aus Angst selbst ihren Schlüpfer aus und kletterte über die Whagensitze zu dem Angeklagten Ch hin. Nach den weiteren Urteilssusführungen hat sie sich zwar "auch jetzt noch gewehrt und weinend darum gebeten, doch von ihr abzulassen", bevor Ch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Daraus geht aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie körperlichen Widerstand geleistet und Ch diesen mit Gewalt gebrochen oder sie wenigstens wit Gewalt zu dem Entschluss gebracht hat, den Beischlaf zu dulden (BGH 4 StR 255,’51 vom 17. Januar 1952; 2 StR 82/53 vom 21. April 1955 - IM Nr. 3 zu § 177). Als ib on in den Wagen stieg, bat Frau RE ihn weinend, er möge , sie zufrieden lassen, und sie erwehrte sich seiner Zudringlichkeiten. ME liess aber nicht von ihr ab und

rief nach dem iiesser. Erst als Ch darauf mit dem vermeintlichen Messer an den Wagen trat, "strüubts sie sich nicht mehr gegen den Geschlechtsverkchr" Auch diese Schilderung enthält keine eindeutigen Angaben über die Anwendung körperlicher Gewalt zur Erzwingung des Beischlafs.

Lagegen ergibt der Sachverhalt, dass die Täter "den Geschlechtsverkehr mit Frau RB durch "Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen haben (§ 177 StGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Drohung mit Abschneiden der Haare für sich allein ausreicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, obwohl das angedrohte Jbel noch keine sclwere lüisshandlung oder Schädigung der Gesundheit darstellt. Den Urteilsausführungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass diese Drohung, durch die Vortäuschung eines griffbereiten Messers unterstützt, bei den Frauen schwere Yurchtvorstellungen erregen sollte und auch erregt hat Dies beweist schon die Tatsache, dass Frau R@B. von ihrer Freundin auf diese Gefahr hingewiesen. der lLeinung war, es würde ihr "noch Schlimmeres" widerfahren. wenn sie dem Angeklagten Ch nicht rachgeve In dieser Richtung wirkte offensichtlich auch die 3enerkung des Beschwerdeführers mit, er habe eine Pistole bei sich. Ob die Angeklagten die Drohung ernst gemeint haben, ist nicht erheblich; ee kommt nur darauf an,

ob die Bedrohten sie ernst aufgefasst heben Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, die Drohung sei beendet gewesen, als die Frauen sich den Schlüpfer ausgezogen hatten, von diesem Augenblick an sei alles freiwillig geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich Frau R@B "erst unter dem Druck der Drohung".

fortgesetzt weinend und um Schonung flehend, dem 3eschwerdeführer Ch@B hingegeben. Auch mit „BD hat sie erst auf die erneute Drohung mit dem Hesser verkehrt. Die innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt; beide Angeklagten waren sich bewusst, dass Frau R&B Aurch die von ihr ernst genommenen Drohungen für Leib und Leben zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt wurde

Das Landgericht has die beiden unmittelbar nacheinander an Frau RE begangenen Vergewaltigungen offenbar | als ein fortgesetztes lkotzuchtsverbrechen angesehen, an \ dessen kEinzelakten ch und LED gemeinschaftlich als üittäter beteiligt waren. Da,egen bestehen keine rechtlichen Bedenken Auch die an SW gerichtete Aufforderung, unter Ausnutzung der durch die Drohung bewirkten Einschüchterung der Frau R@D ebenfalls mit dieser zu verkehren, haben beide gemeinschaftlich begangen. Zwischen der lLotzucht und der Aufforderung dazu hat die Strafkanmer jedoch ohne nähere Begründung Tatmehrheit angenomaen Tier hätte es noch der Prüfung bedurft, ob die Täter die dem SB engesonnene abermalige Vergewaltigung der Frau RED von vornherein in Aussicht genommen haben, so dass auch diese Tat von ihrem Gesamtvorsatz mitumfasst war. Alsdann wäre ihre Ausführung ebenfalls als Zinzelakt der gemeinschaftlich verübten fortgesetzten Notzucht zu ahnden gewesen. Die erfolglose „ufforderung hierzu ginge unter der bezeichneten Voraussetzung in der schwereren Begehungsform der Nittäterschaft auf.

Das Verbrechen nach § 49 a StGB hat nämlich nur die Bedeutung einer unter besonderer Strafdrohung stehenden Vorbereitungs- oder Versuchshandlung. Wenn die in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehende Haupttat nicht

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zur Ausführung komnt, wird daher der Unrechtsgehalt dieser untergeordneten Betätigun,shandlungen desselben verbrecherıg,, Entschlusses durch die Verurteilung wegen NMittäterschaft an der Fortsetzungstst erschöpft Insoweit müssen die Grunds&tae ı über die Bestrafung mehrerer Teilnahmehandlungen an ein und derselben Naupttat (RGSt 62. 74; 70, 138, 293; RR 1939 714, | sinngemäss angewendet werden; |

Dieser Mangel nrötigt, da möglicherweise nur eine einheitliche Tat anzunehmen ist, zur Aufhebung des Urteils ia vollem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den wegen Beteiligung an derselben Straftat verurteilten Mitangeklagten IP. Dieser war zur Zeit der Tat Heranwachsender in Sinne des § 1 Abs. 2 JGG vom 4. August 1953 (BGBl I 751), so dass dieses Gesetz auf ihn Anwendung findet (§ 116 Abs. 1 JC6) Im vorliegenden Falle ist es indes geboten, auch die neue Verhandlung gegen ihn gemäss § 118 Abs. 2 in Verbindung mit 5 10) JGG der Strafkammer des Landgerichts zu übertragen

Groß Krumme Engels Hülle Seibert