Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 298/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StGB 8§ 177 Abs I 1.Halbsatz, 47

Rechtssatzs Mittäter der Notzucht nach § 177 Abs I 1. Halbsatz StGB kann auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt.

Aktenzeichen: 2 StR 298/53 Urteil des. BGH vom 25. Juni 1954 IL& Bremen

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Ernst W (ENEEEEEEED zus BEREEED, dort geboren an EEE 1925,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1954 in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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2. Gründe:

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht in Tateinheitmit gefährlicher Xörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. "

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,

1.) Die Revision ist der Auffassung, eine Mittäterschaft sei bei Notzucht aus Rechtsgründen nicht möglich. Diese Ansicht ist nicht richtig.

zwar findet sich im älteren Schrifttum. vereinzelt die Meinung, auch die Notzucht im Sinne des § 177 Abs I 1. Halbsatz StGB gehöre zu den "eigenhändigen" Straftaten und könne daher nicht in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäter-Schaft begangen werden, wenn sich der Mittäter auf die Nötigungshandlung beschränkt. In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat das Reichsgericht jedoch die Möglichkeit einer Mittäterschaft bei Notzucht auch für diesen Fall bejaht (RGSt 3, 181; LZ 1921, 109). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen (BGH 3 StR 294,53 vom 27. August 19535 BGH 4 StR 118/54 vom 29, April 1954). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Mittäterschaft ist eine Form der Täterschaft. Aus Rechtsgrürden kann Mittäterschaft daher nur insoweit ausgeschlossen sein, als eine Täterschaft bei der Notzucht dem äusseren Tatbestande nach nicht möglich ist. Das wäre der Fall, wenn die

Straftat persönlich begangen werden müsste und in mittelbarer Täterschaft nicht begangen werden könnte. Dies trifft auf die Notzucht nach § 177 Abs I 1. Halbsatz StGB nicht zu»

Über die Frage, welche Straftaten eigenhändig sind, herrscht Streit, In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Eigenhändigkeit ausdrücklich oder stillschweigend bejaht hat, hat sie es darauf abgestellt, ob der Täter nur durch sein eigenes Hand e in persönlich den Tatbestand erfüllen kann (R6St 37, 92; 55, 265; 59, 79, 813 61, 199). Das entscheidende Unrecht liegt dann nicht in der Herbeiführung eines Erfolges, sondern in einem eigenen verwerflichen Tun. Die Frage aber, ob das entscheidende Unrecht im „ Erfolg oder im Handeln selbst liegt, kann im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet werden. Dies gilt auch für die „rage, ob der Täter die strafbare Handlung nur persönlich vornehmen kann. Daraus folgt, dass die sogenannte Eigenhändigkeit der Straftaten wesentlich von der Fassung der Tatbestände durch den Gesetzgeber abhängt:

Prüft man das Gesetz (§ 177 Abs I 1. Halbsatz StGB) unter diesem Gesichtspunkt, so kann die Eigenhändigkeit der Notzucht nicht schon mit der Begründung verneint werden, es handle sich um eine Erfolgsstraftat. Der Wortlaut des Gesetzes lässt erkennen, dass das entscheidende Unrecht bereits in dem Handeln’ selbst liegt. Dagegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Täter auch persönlich handeln muss» Die Notzucht in dieser Form umfasst z we i Handlungen, die Nötigung und die Vollziehung des Beischlafes (zusammengesetzte Straftat). Dabei steht die Nötigungshandlung im Vor-

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dergrund der Tatbestandsmässigkeit. Nicht die "Vollziehung des Beischlafes mit einer zu diesem Zweck vergewaltigten Frau", sondern "die Nötigung der Frau zur Duldung des Bei- “ schlafs" ist unter Strafe gestellt. Der Unterschied tritt noch mehr hervor, wenn man die Strafbestimmung des § 176

kr 2 StGB zum Vergleich heranziehts "Wer eine Frau ..... zum Beischlaf missbraucht". Bei dieser Straftat ergibt sich die Eigenhändigkeit aus dem Tatbestand des Gesetzes, das den Nachdruck auf den Beischlaf legt. Die Notzucht hat der Gesetzgeber dagegen — trotz der Einordnung in den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches - im wesentlichen als Nötigungsstraftat behandelt. Liegt das Schwergewicht aber bei der Kötigungshandlung, so kann schon deshalb eine eigenhändige Begehung nicht erforderlich sein. Zudem spricht das Gesetz nur von der " Duldung " des Beischlafes. Damit bringt es zum Ausdruck, dass beide Tatbestandshandlungen (Nötigung und Vollziehung des Beischlafes) nicht von derselben Person vollzogen werden müssen. Da es sich um einen zusammengesetzten Straftatbestand handelt, der die Nötigungstat voranstellt, wäre das notwendig gewesen, um die Eigenhändigkeit zu begründen.

Unzutreffend ist endlich die Auffassung, eine Mittäterschaft sei auf Seite des Nur-Nötigenden deshalb ausgeschlossen, weil es tatsächlich unmöglich sei, den Beischlaf eines anderen als eigene Tat zu wollen (vgl R6St 71, 364). Sie übersieht, dass es für die innere MTatseite ausreicht, zur Duldung des Beischlafs nötigen zu wollen. Mehr setzt der Tatbestand des Gesetzes nicht voraus. Der Täter braucht hier nicht den Willen zu haben, den Beischlaf selbst zu vollziehen. Es genügt, dass er die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt, dass sie zur Duldung des Beischlafs führt.

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Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung, so ist es allerdings geboten, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe Gie HB am boden festgehalten und im übrigen beabsichtigt, später auch selbst den Beischlaf zu vollziehen. Die Strafkammer hat hieraus geschlossen, dass er die Nötigung zur Duldung des Beischlafs als eigene Tat wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist möglich, das Interesse des Täters an der Tat als Anzeichen dafür zu werten, ob er die Tat als eigene oder nur eine fremde Tat fördern wollte,

Keiner Erörterung bedurfte es, wie die Rechtsfrage bei der Begehungsform der Notzucht nach § 177 Abs I 2. Halbsatz StGB zu beurteilen ist.

2.) Die Strafkammer stellt fest, dass die Täter infolge der Gegenwehr der HB den Beischlaf nicht vollziehen konnten und dass keiner von ihnen die Vollendung des Verbrechens freiwillig aufgab. Bei dem Angeklagten wird als besonderer Grund hierfür angeführt, dass ihn ein anderer mit Urin einnässte. Die Revision meint, dies schliesse einen freiwilligen Rücktritt nicht aus. Freiwillig ist ein Rücktritt jedoch nicht, wenn nach der Vorstellung des Täters ein äusserer Umstand vorliegt oder eintritt, .der ihn zur Aufgabe seines Plans veranlasst. So war es hier. Mithin kommt § 46 StGB nicht in Betracht.

3.) Soweit die Revision die Feststellungen in Zweifel zieht, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag mit Tatwillen

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in.bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen Tatgenossen geleistet hat, greift sie lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an. Das ist unzulässig. Die Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden (§ 337 StPO):

4.)Gleiches gilt für die Revision, soweit sie die Feststellungen über die gemeinschaftliche schwere Körperverletzung der HE bemängelt. Die Kitwirkung des Angeklagten ist nach der äusseren und inneren Tatseite ausreichend festgestellt,

Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden,

Dr, Dotterweich Dr. Koeniger Werner Dr. Arndt Menges

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