Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.04.1954 – 4 StR 96/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2324 09
a Sth_ 96/94
—.
Im vanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Osker K EB aus CB -HaB. schoren sn MB. ED A in LEB/PEEB: 2. Zt. in Untersuchungshaft;
wegen schwerer Unzucht zwischen ılÄnnern u. &.
nat der 4. Strafsenat des. Bındesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Xrume Eundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. iülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Kichter,
Staatsanwalt «EEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. ilfsarbeiter im mittleren Justizdiensi > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt;
Auf die hevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lortmund vom 1. Lezember 1955 ssmt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der FReschwerdeführer verurteilt ist,
und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des hechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
TR
2.
Gründes
Der Angeklagte beanstandet mit seiner hevision des Verfahren und rügt Verletzung sachlichen iechts.
Lie Verfahrensbeschwerde ist begründet. Die Kechtsanwälte Sch und Ir. Ta in TEE hatten sich unter Jberreichung einer Strafprozessvollmacht rechtzeitig als Verteidiger gemeldet. Es lässt sich jedoch nicht nachweisen, daß ihnen die Ladung zur Hauptverhandlung zugegangen ist,
Ten dauptrernandlungstermin haben sie deshalb nicht wahrgenommen. § 218 StPO ist daher verletzt. Ein wirksamer Verzicht des .ngeklasgten auf die Ladung seines Verteidigers
xeın darin. dass er nicht die Aussetzung der Verhandlung verlangte. nicht gefunden werden, weil er ersichtlich von
der Tatsache der hichtladung keine Kenntnis hatte (Loewe-äosenberg. § 218 Anm. 3). Der Senat vermag nicht auszuschließen. daß die Entscheidung bei Mitwirkung des „ahlverteidigers anders ausgsfellen wäre. obwohl der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist,
Die Strafzumessung läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkarmer, die mildernde Umstände als gegeben erachtet hat. der weiteren „ilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs 2,
Pruduh nstnnace Bu 3 un ea “ u
an.
44. ıbsa4 3t6y bewußt war,
GroB Krumme
Hülle
Seibert
mngele