Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 02.05.1961 – 5 StR 106/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2179 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneider Manfred REED zus > geboren am MED 1931 in SAME

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Braunschweig vom 29.November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Eu;

- 2.

Gründes

In zulässiger Weise erhebt die Revision des Angeklagten lediglich eine Verfahrensrüge. Diese hat Erfolg.

Rechtsanwalt Dr BB hatte sich am 9.November 1960 als Verteidiger des Angeklagten gemeldet, eine Strafprozeßvollmacht überreicht und um "Erteilung eines Verteidigerausweises" gebeten. Weiterhin hatte er am 14.November 1960 Einsichtnahme in die Akten beantragt und am 21.Novenber 1960 erneut mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zum Verteidiger wünsche. Hieraus ergab sich, daß Rechtsanwalt Dr. Die gewählter Verteidiger des Angeklagten war, Der Strafkamnervorsitzende hat dies auch so aufgefaßt, wie seine Verfügung vom 25.November 1960 zeigt.

Gemäß § 218 Abs.1 StPO hätte Rechtsanwalt Dr. Des» daher zum Hauptverhandlungstermin geladen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Hauptverhandlung fand deshalb ohne ihn statt. An diesem Verstoß gegen § 218 StPO ändert auch der Umstand nichts, daß vom Angeklagten keine Aussetzung der Verhandlung beantragt worden ist. Denn an einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf die Iadung seines Verteidigers fehlt es schon deshalb, weil der Beschwerdeführer von der Tatsache der Nichtladung ersichtlich nichts wußte (BGH 4 StR 96/54 vom 8.April 1954).

- 3-

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht war sie entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollen Umfange aufzuheben.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr