Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 3 StR 395/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2328 093
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rentner Hugo Paul Walter IL muB aus 1 ED, geboren om @. EEE GEB ir aD,
wegen Unzucht mit Kindern
het der 3. Strafzenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter WNaass
als beisitzende Richter, Oberstaatzanwalt EB in der Vorhandliung, Amtsgerichtsrat WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3»
als Ur-uräsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. März 1953
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen zweier vollendeter Verbrechen und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern, im letzten Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der Beleidigung, verurteilt wird;
2.) im Falle WEWb-DiW> im Strafausspruch aufgehoben, ausserdem im Gesamtstrafausspruch
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen eines versuchten und 2weier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts
1.) Der Angeklagte rügt, die Öffentlichkeit sei nicht ausgeschlossen worden, obwohl ein darauf gerichteter Antrag von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellt worden sei.
Aus dem Sitzungsprotokoll ist ein derartiger Antrag nicht ersichtlich. Die Behauptung des Angeklagten, es sei nicht vollstandig, ist im Hinblick auf die Beweiskraft der Niederschrift unbeachtlich (§ 274 StPO). Überilies steht es im Ermessen. des Gerichts, ob es die Öffentlichkeit ausuchliessen will Win Verfahrensmaugel liegt daher nicht vor.
2.) Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.
a) Sie ist unbegründet, soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Yjährigen Doris RB in Betracht kommt. Er hat sie im Sommer 1951 einmal am nackten Geschlechtsteil berührt, ein anderes Mal ihre Hand an seinen entblössten Geschlechtsteil geführt, nachdem er sie vorker vergeblich zum Anfassen aufgefordert hatte Diese dem allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühl widersprechende Handlungsweise hat die Strafkammer zutreffend als die auf wollüstiger Absicht beruhende Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter
14 Jahren in zwei Fällen beurteilt.
Ausserdem ist festgestellt. dass der Angeklagte eich über das Alter des Lädchens klar gewesen sei
Was die Revision zu dem Fall KB in einzelnen vorbringpt, enthält nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters- Diese ist frei von Denkverstössen, somit der Nachprüfung durch Gas Revisionsgericht entzogen.
b) Der Angeklagte ist ausserdem verurteilt worden wegen einer in gleichartiger Tateinheit begsngenen versuchten Verleitung der 12jährigen Ursula WEB und der 14jährigen Irmgard BB zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Er hat beide anlässlich eines Besuchs in seiner Wohnung gefragt, ob er "ihre spitzen Dinger" — gemeint waren ihre Brüste - küssen dürfe; ferner, welche von beiden sich auf seinen Schoss setzen wolle, er möchte geıne "mal fühlen". Dsfür versprach er den beiden Mädchen 5 Ti. Sie verliessen ihn, ohne suf sein Ansinnen einzugehen.
Kinsichtlich der Ursula TB, üersa Alter der Angeklagte kannte, ist gegen die Annahme eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, verübt durch erfolglose Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen. nichts einzuwenden. Der Unzuchtscharackter der Äusserungen und das Handeln aus Sinnenlust stehen ausser Zweifel. Dagegen liegt bezüglich der Irmgard DemEEED äieser Tatbestand nicht vor, weil sie nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Tat - Juli oder August 1951 - das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Bei ihr kommt nur ein vollendetes Vergehen der Beleidigung in Betracht. Der zu dessen Verfolgung erforderliche Strafsntrag ist ordnunfsmärsig gestellt. Da der Angeklagte durch eine einzige Handlung zwei verschiedene Strafgesetz= ver-
Der Rechtsfehler konnte vom Revisionsgericht durch „Änderung des Urteilsspruchs beseitigt werden.
Es ist nicht auszuschliessen, dass er das Strafmass beeinflusst hat. Infolgedessen muss der hierzu ergangene Ausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamntstrafausspruch.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Naass