Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 3 StR 690/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IN I
tR_ 690/53
2530 049 73
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Otto DE zus KB, dort geboren an @. ED EB, z.7t. in Strafhaft in anderer
Sache,
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Prof.Dr. Busch Martin
Maaß
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaetsanwalt ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Juli i953 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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er:
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gründe§
Dem Angeklagten waren u.a. mehrere Einbruchsdiebstähle zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat ihn wegen Hehlerci in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Lr rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
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Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht habe über einen in der Hauptverhandlung wiederholten schriftlichen Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Hggpund ME nicht entschieden. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist jedoch ein solcher Beweisamtrag des Verteidigers nicht vermerkt. Nach § 274 StPO ist demnach davon auszugehen, daß der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
1. Im Fall Dr. Senger (Dezember 1947) ist der Tatbestand der Sachhehlerei ohne Rechtsverstöße nachgewiesen.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die Schreibmaschinen, die Kurt KIWin "EEE bei einem Einbruch in das Büro des Dr. SB erbeutet hatte, in die "Westzonen" befördert, dort verkauft, und einen Teil des Erlöses für sich verbraucht hat, Der gegen die letztere teststellung gerichtete Angriff, sie finde in der Beweiswürdigung keine Stütze, ist unzulässig. Das Re-
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visionsgericht iat an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Schreibmaschinen seines Vorteils wegen an sich gebracht, weil er beim Verkauf einen Vorteil erzielt habe, ist möglich und verstößt deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das sachliche Recht, Es ist kein Denxfehler, aus dem tatsächlichen Erfolg eines Verhaltens auf den Beweggrund zu schließen. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Was den Verkauf des Damenarmbandes im Jahre 1950 betrifft, so kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Landgerichts entnomnen werden, daß Hans Ki es durch eine gegen das Vermögen gerichtete Straftat erworben hatte. Die Feststellungen tragen allerdings nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe es im Sinne des § 259 StBG an sich gebracht. KIEW nat dem Angeklagten das Damenarmband nicht zur freien Verfügung übergeben, sondern "mit dem Auftrage, es an eine bestimmte Frau zu verkaufen", Ersichtlich sollte der Angeklagte äas Armband also für RI veräußern, Nach den Feststellungen hat er das auch versucht, Die !rau hat es aber nicht atgenommen. Später hat er es "anderweitig eräußert" und den Erlös für sich behalten. Ob er bei diesem Verkauf von vornherein darauf ausging, den Erlös für sich zu behalten, ob er also das Arınband für eigene Rechnung, nicht aber in Ausführung des ihm von KIM erteilten Auftrages veräußerte, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehwen. Wäre es so gewesen, so hätte der Angeklagte das Damenarmband ohne Einverständnis des Vortäters Ki» sich zugeeignet.Er hätte es demnach nicht im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht, wohl aber unterschlagen. Indessen bedarf der Sachveriialt in diesem Punkte keiner Aufklärung» Der Angeklagte würde dadurch, daß der Verkauf nicht ais Unterschlagung bestraft worden ist, nicht beschwert sein,
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Die Verurteilung wegen Hehlerei ist gleichwohl im Ergebnis zutreffend. Indem der Angeklagte das Damenarmband im Auftrage AI der von diesem bezeichneten Frau zum
Kaufe anbot, hat er zu dessen Absatz bei anderen mitgewirkt
(§ 259 StGB). Ein solches Mitwirken zum Absatze bei anderen besteht in der Beteiligung bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch deren rechtsgeschäftliche Weiterveräußerung an einen gut- oder bösgläubigen Dritten gegen Entgelt im Einverständnis und im Interesse des Veräußerers. Dabei erfüllt jede vorbereitende, helfende oder ausführende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes den Begriff des "Mitwirkens", Daß der Absatz auch erzielt wird, gehört nicht dazu (RGSt 56, 191).
Auch der Vorsatz der Hehlerei ist über die Beweis-
regel des § 259 Abs ! StGB rechtsirrtumsfrei dargetan. Dem
Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, daß der Angeklagte das Damenarmband nicht uneigennützig der Frau zum Verkaufe angeboten hat, sondern auch, soweit er es im Auftrag und für Rechnung KIEB tat, einen eigenen Vorteil mit der Ausführung erstrebte.
3. Die Beteiligung des Angeklagten an dem Verkauf der von Hans Ki gestonlenen Schokol.ade hat das Landgericht zutreffend als Mitwirken beim Absatz an andere im Sinne des § 259 StGB gewertet. Die . Identität der bei dem Kaufmann Hg und dem Gastwirt MED angesetzten 47 Tafeln Schokolade mit den von KIB beim Bäcker Sch@ßB gestch-
lenen ist entgegen der Ansicht der devision in den Urteils- al
gründen ausdrücklich festgestellt. Auch in diesem Falle ist der Vorsatz wie im Falle 2 mit Hilfe der Beweisregel
des § 259 Abs 1 StGB dargetan. Des Landgericht nimmt in bei- ch
den Fällen an, daß der Angeklagte den unredlichen Erwerb Ki den Unständen nach gekannt haben muß, weil er
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"daß er gewußt habe, woher sie stamme. Anderenfalls hätte
. Verhalten des Angeklagten beim Verkauf der Schokolade
die KıB von der Schulzeit her kannte, häufige und enge Berührung mit ihnen hatte, mit Kurt Ki zusanmen schon einmal straffällig geworden war, von den häufigen. Straftaten der Brüder KIM Kenntnis hatte und wußte, daß Sachen, die fie KIEMMD verkaufen wollten, nicht legal erworben zu sein pflegten, ferner weil die Schokolade zum Teil zerbrochen war. Gegen diesen Schluß ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Urteil
fügt allerdings hinzu, noch deutlicher spreche das Verhalten des Angeklagten beim Verkauf der Schokolade dafür,
er KIM nicht unter falschem Namen als Schokoladenvertreter vorgestellt. Nur Umstände, die von außen her dem Täter die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb zu vermitteln geeignet sind, vermögen den Schluß auf diese Kenntnis über die Beweisregel zu rechtfertigen, nicht dagegen das eigene Verhalten des Täters. Das Landgericht hat aber die Vorsatzvermutung ersichtlich nicht erst auf dieses Vernalten des Angeklagten, sondern schon auf jene äußeren Unstände gestützt. Denn zum Falle des Verkaufes des Damenarmbandes führt es weitere Umstände zur Begründung der Vorsatzvermutung nicht an. Die zusätzliche Erwägung, das
spreche "noch deutlicher" dafür, daß er gewußt. habe, woher sie stamme, ist demnach nicht geeignet, die tatrichterliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, die Schokolade sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Daß der Angeklagte seines Vorteils wegen beim Absatz mitgewirkt habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan.
4. Nach allem begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Hellerei an den Schreibmaschinen hat der Angeklagte als Heranwachsender begangen. Die Voraussetzungen der Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG (§ 105 JGG) sind jedoch, wie der Sachverhalt zeigt, nicht gegeben.
Die Revision rügt ferner die Verletzung der Vorschrift des § 79 StGB und macht geltend, das Landgericht habe in die Gesamtstrafe die Strafe einbeziehen müssen, die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28.2.1949 in den Akten 2 KMs 1/49 verhängt worden ist. Ein solcher Verstoß begründet allein die Revision nickt, da die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden kann (BGHSt 2, 388). er.
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Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Rotberg Busch Maaß ;
zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Martin Menges
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