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BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 3 StR 306/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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CE 1 2330 039

ImKapnen des Volkes n der Stratsache

gegen

&en Auktionator und G"termakler Eichard Alfred V. imEEED .n sus TB \7s. SB, zeboren on . ED Ein c-

wegen Betruges uU. 4.

bet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Buyndesrichter laass els beisitzende ; Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwelt ED vei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftnsteile,

für Recht erkannt;

Tie Pevision des Angeklapten gegen das Urteil der Iandgevichts in Xleve vom 22. November 1952 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Kechtsmitiels zu tragen,

Von kechts wegen

+

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen

1. wegen "Gebrauchs einer falschen Beurkundung" nach §§ 272, 273 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 StGB und mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade,

2. wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 aa0,

3. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach 8 5 aa0,

4. wegen "fortgesetzter" falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 aa0,

5, wegen Aufforderung zu falscher uneidlicher Aussage (§ 159 StGB),

6. wegen Beleidigung und übler Nachrede,

7. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer

Grade.

Wegen dieser Straftaten ist der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu 11o IM Geldstrafe verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ange-

rechnet worden.

Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil an, soweit er wegen Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die

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Führung akademischer Grade, wegen versuchten Betruges, wegen Aufforderung zur Falschaussage und wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt worden ist. Die Beschränkung auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 5 des Gesetzes über die

. Führung akademischer Grade ist jedoch unwirksam, Das Urteil ist also in vollem Umfange angefochten.. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet:

l: Gegen den Schuläspruch wegen Gebrauchmachens von einer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer falschen Urkunde (Nr 6’ des Urteils, UA 5 21 £), wegen Betruges im Falle Gogie (Nr 9, UA .S 24 ff), wegen falscher uneidlicher Aussage (Nr 8, UA S 23 £) und wegen Umsatzsteuerhin terziehung (Nr 12, UA § 36 f) hat die Revision offenbar rechtlich nichts einzuwenden, Die zleichwohi gebotene Nachprüfung ergibt keine Rechtsverstösse, In allen Fällen tragen die Feststellungen das Urteil,

2. Auch die Verurteilung wegen Betrugsversuchs gegen den Bundesgrenzschutz unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Nr 7. UA S 22 f). Der Angeklagte bewarb sich im Mai 1951 um eine Anstellung als Grenzschutzoffizier. Dabei behauptete er der Wahrheit zuwider, er sei im Kriege Hauptmann der Reserve, Kompaniechef und Lehroffizier bei Offizierausbildungslehrgängen gewesen. In Wirklichkeit war er Leutnant der Reserve gewesen und im Oktober 1941 wegen Tienstunfähigkeit aus dem \tehrdienst entlassen worden. 1943 wurde er in die SS aufgenommen und hielt seit 1944 Vorträge für NS-Führungsoffiziere. Ausserdem geb sich der Angeklagte bei seiner Bewerbung, wie auch in anderen Fällen, fälsch-

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lich als Diplom-Landwirt, Diplon-Volkswirt und Dr. rer. pol. aus.

Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte mit diesen Angaben eine höhere Stellung und höhere Bezüge beim Grenzschutz erreichen wollte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht annimmt, daß das Vermögen der Bundesrepublik geschädigt worden wäre, falls der Angeklagte seinem Gesuch entsprechend als Offizier angentellt worden wäre. Die Beamten des Grenzschutzes sind Folizeivollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1955 (BGBI IS 899 ; $:1 des Gesetzes). Für sie gelten die Grundsätze, die das Reichsgericht in RGSt 65, 281 entwickelt hat. Hiernach hängt die Tauglichkeit eines Beamten nicht nur von seinen Leistungen, sondern auch von seiner Persönlichkeit ab. Erschleicht eine für die angestrebte Stellung nach ihrem Vorleben und ihrer Vorbildung untaugliche Person die Anstellung als öffentlicher Beamter, so besteht der Vermögensschaden des Staates darın, daß dieser

‘für seine vermögenswerten. Leistungen wegen der Untauglichkeit

der Person keinen vollen Gegenwert erhält. Dem hat sich der Senat im Urteil vom 12. Juli 1951 3 StR 323/51 angeschlossen (vgl auch "Sarstedt in JR 1952,. 308). So liegt der Fall

auch hier. Tas Landgericht nimmt ersichtlich an, daß der

‚ Angeklagte, der zwar von 1941 bis 1945 Handelswissenschaft und Volkswirtschaftslehre studiert, aber sein Studium nicht beendet hatte, der als Leutnant d. R. 1941 aus dem Wehrdienst entlassen worden war und später als Ausbilder von NS-Führungsoffizieren tätig gewesen war, nicht die persönliche Eignung für eine gehobene Stellung im Bundesgrenz-

schutz hatte. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. :

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Sie ist im wesentlichen tatsächlicher Art.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei 1945 zum | S5-Hauptsturmführer ernannt worden und dieser Rang entspreche dem Rang eines Hauptmanns, er habe daher seinen sienstgrad richtig angegeben, ist schon an sich verfehlt. Darauf, ob der Rang eines Hauptsturmführers der $S dem Rang eines Bauptmanns in der Wehrmacht entsprach, kommt es hier nicht an, weil es Zür die Anstellung beim Grenzschutz, für den Angeklagten erkennbar, nicht ohne Bedeutung war, ob er sich als Hauptmann d. R. oder als Hauptsturmführer der SS ausgab, Davon abgesehen hat der Angeklagte auch falsche Angaben über seine zivile Vorbildung und über die Art seiner Verwendung beim Heer gemacht.

3. Frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung wegen je eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade

in den unter 1) und 2) erörterten Fällen. Der Angeklagte hat sich in einem Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen an das Finanzamt in GEW die akademischen Grade eines Diplom-Landwirts, Diplom-Volkswirts und Dr. rer. pol. beigelegt |’ und gleichzeitig gefälschte und inhaltlich falsche Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, daß er diese Grade zu führen berechtigt sei. In dem Fall des vollendeten Betruges hat der Angeklagte die Haftpflichtversicherung des Landwirts Gossens irregeführt, indem er ihr vortäuschte, der Hund des Gossens habe seinen Anzug völlig zerrissen, während er ihn wirklich nur beschädigt hatte. Dabei legte er sich wiederum jeN® akademischen Grade bei. Ähnlich ging er bei dem Betrugsversuch gegen den Bundesgrenzschutz vor. Wegen uneidlicher Falschausrag® in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führunäf

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akademischer Grade ist der Angeklagte bestraft worden, weil er,am 7. Juni 1949 vom Amtsgericht in Kleve als Zeuge in einer Strafsache vernommen, zur Person aussagte, er sei Diplom-Landwirt,und diese Aussage bei seiner Vernebmung im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht in Kleve wiederholte. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, ebenfalls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 5 beruht darauf, daß er in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1951 seine

Umsätze wissentlich zu gering angegeben und sich dabei wiederum u

als Diplom-Landwirt usw. bezeichnet hatte,

In allen diesen Fällen sind die Tatbestandsmerkmale des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nachgewiesen; Auch liegt, wie das Landgericht richtig annimmt, jeweils Tateinheit vor. |

Die Revision bekämpft diese rechtliche Beurteilung, indem sie geltend macht, die verschiedenen Einzelverstösse gegen § 5 seien rechtlich als einheitliche fortgesetzte Handlung zu werten; das Landgericht habe die Verurteilung nach § 5 zu Unrecht mit der Verurteilung wegen anderer Straftaten "verkoppelt".

Die Rechtsansicht der Revision ist irrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet eine einheitliche (fortgesetzte oder Sammel=)Straftat die verschiedenen schwereren Einzelstraftaten, mit denen sie in Tateinheit begangen ist, nicht zu einer rechtlichen Einheit (BGHSt 1, 67;

3, 165). Die schwereren Einzeltaten bleiben selbständig, äuch wenn in jedem Einzelfall Tateinheit mit dem rechtlich einheit- ., lichen leichteren Vergehen vorliegt.

4. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Auf- a

forderung zur Falschaussage (Nr lo, UA S 27 ff) wendet sich

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‘von der Anklage wegen Begünstigung freigesprochenen Nitange-

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die Revision nur mit in diesem Rechtszug unzulässigen tatsäch. lichen Erörterungen. Wie das Landgericht feststellt, hat .der Angeklagte versucht, seinen Freund, den in diesem Verfahren klagten SEM, zu einer falschen Zeugenaussage in einem Zivil & prozeß des Angeklagten gegen den Bauern ve BE zu verleiten, 2 EEE sollte u. a. bestätigen, daß er Anfang 1950 einen BrTö- A ßBeren Gelübetrag im Besitz des Angeklagten gesehen habe, obwohl er nichts dergleichen wahrgenommen hatte. Zu einer Vernehmung des ECM kan es nicht; der Angeklagte rechnete aber nach der Überzeugung des Landgerichts mit einer gerichtlichen Vernehmung des EB und wollte, daß dieser dann den Inhalt seiner privatschriftlichen Erklärung vom 4. November 195 £ bestätigen sollte. ;

Wenn die Revision demgegenüber behauptet. der Angeklagte habe mit einer gerichtlichen Vernehmung des Ei nicht ge- F rechnet, sondern nur mit dessen Anhörung in einem "devisenrecht® lichen Verfahren", weil er Schwierigkeiten wegen des Besitzes einer angeblich aus der Verwertung einer aus der Oslzoune einseführten Briefmarkensammlung steanmenden großen Summe befürchtete, so kann sie mit diesem neuen Vorbringen nicht gehört i werden.

. 5, Die Verurteilung wegen Beleidigung und übler- Nachrede (§§ 185, 1§ 6 StGB) beruht auf folgenden Feststellungen: Als der Angeklagte wegen einer anderen Sache in Untersuchungshaft war, wurde ein an EB gerichteter Kassiber abgefangel: den der Angeklagte am 20. April 1952 geschrieben hatte. Er lautete;

"Ich schreibe Dir in aller Eile. Meine Angaben wegen der Sammlung habe ich zurücknehmen müssen, da man mir mit Repressalien darüber gegen meine Angehörlgen durch die Vopo gedroht. Diese Schweine und dam reden die von Demokratie! Lumpenpack! Ich habe aber meine Aussafe, daß ich Anfang 1950 bei Dir war mit . dem Geld in der Aktentasche (in Düsseldorf) aufrecht

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erhalten. Ich habe gesagt, daß ich Dir damals auf Deine Frage nach der Herkunft des Geldes, angegeben habe, 3 daß ich meine Semnlung verkauft hätte, Dessen hättest Du Dich im November 1951 erinnert und mir das bestätigt. Bi Laß Dich also nicht verblüffen. Vernichte diesen & Schrieb nach Kenntnisnahme."

Am 27. April 1952 schrieb der Angeklagte dann einen Brief an den Ermittlungsrichter. Darin behauptete er, der vernehmende kriminalbeante Schein» habe ihn hinsichtlich der verkauften Briefmarkensammlung forgesetzt bedroht, deß er den gesamten Polizeiaoparat in der Sowjetzone gegen die Angehörigen des Angeklagten in Bewegung setzen werde, wenn dieser bei seiner Aussage (er habe das Geld aus einer Briefmarkensammlung erlöst) bleibe. U. a. habe SchiiiiiiiiB gesagt, das Gericht störe sich nicht an der Arbeit der Polizei, die Methode spiele keine Rolle, die Hauptsache sei der Erfolg; daran solle der Angeklagte denken, wenn er vor dem Untersuchungsrichter stehe. Bei einer weiteren Vernehmung habe der Beamte verlangt, der Angeklagte solle zugeben, daß die Bestätigungen des EMED und seines Bruders reine Gefälligkeitsatteste seien. Als der Angeklagte abgelehnt habe, habe der Be- '$ amte gedroht, der Angeklagte solle an seine Angehörigen in der ." Sowjetzone denken. Ein Telegramm genüge, und die Volkspolizei = arbeite. Bei einer weiteren Vernehmung habe Schi» noch- . mals in dieser Weise gedroht. Unter dem Eindruck dieser Drohungen habe er - der Angeklagte - seine Angaben über den Ver - kauf einer Briefmarkensemmlung widerrufen. Diese Aussagen seien ihm durch Drohungen gemeinster Art abgepreßt worden.

a) Das Landgericht aieht mit Recht in den auf die Vernehmungsbeamten gemünzten Ausdrücken "Schweine" und "Lumpenpack" in dem an ZB gerichteten Kassiber eine Beleidigung

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im Sinne des § 1§ 5 StGB. Zum Tatbestand der Beleidigung gehört es, daß die Mißachtung "kundgegeben" wird. Dieses Merkmai

ist auch dann erfüllt, wenn die Mißachtung in einem vertraulichen, für einen Dritten bestimmten Kassiber ausgedrückt wird. Zur Rundgebung der Mißachtung ist nach der Rechtsprechung . nicht mehr nötig als die Kitteilung an irgendeinen Dritten (RGSt 57, 193). In R6St 71, 159 befaßt sich das Reichsgericht eingehend mit der Strafbarkeit vertraulicher Äusserungen im engsten Familienkreis und bejaht diese grundsätzlich. Dagegen sind allerdings im Schrifttum Stimmen laut geworden (angeführt bei Schönke § 1§ 5 StGB Anm II 2; insbes. Mezger, JW 1937, 2329), 8 Die Gegner des Reichrgerichts befassen sich aber ausschliess- z lich mit der Frage ehrverletzender Äusserungen im vertrauten Familienkreise. Auch Kegp will seine Ansicht, daß sie keine strafbaren "Beleidigungen" seien, auf den engsten Familien-

kreis und vor allem auf mündliche Mitteilungen beschränkt | wissen (aaO S 2332). Jedenfalls ist gegen die Ansicht der Revision daran festzuhalten, daß vertrauliche schriftliche Mitteilungen gegenüber nicht zur engen Familıe gehörenden Personen, wenn ihr Inhalt die Zhre Dritter verletzt, den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

Zum inneren Tatbestand des § 185 trifft das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen. Bei der Ärt der verwendeten Ausdrücke versteht sich aber der Vorsatz von selbst. Die Absicht, zu beleidigen, ist nicht erforderlich. Auch eine Unmutsäusserung kann dem äusseren und dem inneren Tatbestand nach eine Beleidigung sein.

b) Die Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede findet das Landgericht in der in dem Kansiber und in dem Schreiben an den Richter enthaltenen Behauptung des Angeklagten, er sei durch Drohungen widerrechtlich zu beslimsgien Aussagen

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genötigt worden. Es ist zwar überzeugt, daß diese Behauptung unrichtig ist. Der Kriminalbeamte habe wohl darauf hingewiesen, deß die Aussagen des Angeklagten möglicherweise durch Ermittlungen in der Sowjetzone nachgeprüft würden;

das sei aber nicht zu beanstanden und sei keine Drohung mit Repressalien gegen die Angehörigen des Angeklagten. Das Landgericht hält aber dem Angeklagten zugute, daß er die entstellenden Behauptungen nicht nachweisbar wider besreres Wissen aufgestellt habe, daß er vielmehr möglicherweise aus einer Art Haftpsychose heraus selbst an ihre Nichtigkeit geglaubt haben mag: Andererseits wertet es sie : aber als "leichtfertige Übertreibungen" und versagt aus diesem Grunde dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB.

Darin liegt nur scheinbar ein Widerspruch. Der Schutz des § 193 StGB versagt, wenn jemand zwar gutgläubig, aber leichtfertig ohne gewissenhafte Prüfung ehrenrührige Tatsachen über einen Dritten behauotet, die nicht erweislich wahr sind (R6St 62, 83, /92 ££7; 63. 202, /2047;66, 1; ständ.Rechtspr; BGH NJW 1952, 194), Die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung erschöpft sich nicht darin. daß man sich in geeigneter

Weise zu erkundigen und zu vergewissern hat; sie umfaßt

auch die Pflicht zur reiflichen Überlegung und inneren Beherrschung (vgl LeipzKomm, 6. und 7. Aufl, § 1953 StGB Anm III

1 Bb). Wer in der Erregung orne Überlegung über einen Dritten etwas Ehrenrühriges behauptet, auf die Gefahr hin, daß er dabei

die Tatsachen entstellt, handelt leichtfertig. Das Reichsgericht und

hat in JW 1932, 1743 Nr 24 entschieden: Selbst die Überzeugung, Aaß ein Mißstand vorliege, begründe nicht den Tatbestand des

§ 193 StGB. Es komme auf den Grad der Überlegung an. Der Mangel an reiflicher Überlegung könne so stark zutage treten, daß enzunehmen sei, der Täter habe den Gegner nur bloßstellen wollen. Auch wenn der Angeklagte in einer außergewöhlichen

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Gefühlslage an die Richtigkeit seiner Übertreibungen glaubte, so war er doch verpflichtet, ruhig überlegend abzuwägen und sein Gedächtnis anzustrengen, bevor er die schweren Beschuldi._ gungen dem Richter mitteilte, Mit der Feststellung, er habe leichtfertig gehandelt, hat das Landgericht erkennbar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe selbst seine Behauptungenkknicht für unbedingt wahr gehalten, habe aber sich aufdrüängende Zweifel nicht aufkommen lassen und den Brief geschrieben,

ohne sich. die Sache richtig zu.überlegen. Bei reiflicher Überlegung mußte er sich jedoch sagen, daß sich die Sache anders verhielt, als er sich einbildete. Bei seinem Bildungsgrad und Unterscheidungsvermögen war er fähig, den Sinn der Äußerung des Polizeibeamten richtig zu verstehen. Statt dessen bat er sich nach der ersichtlichen Auffassung des Landgerichts in eine Erregung hineingesteigert und die Äußerung entstellt wiedergegeben. Ein solches Verhalten hält das Landgericht

mit Kecht für leichtfertig:

c) Ob das Schreiben des Kassibers und des Briefes eine einheitliche Handlung im Rechtssinne bildet, die zugleich nacu § 185 und § 1§ 6 StGB strafbar ist, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Annahme der Tatein-

heit jedehfallsınicht beschwert ist.

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A. Die Strafzumersungsgründe sind frei von Rechtsfehlern.

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.

Rotkerg “ $eharpenseel zugleich für den durch Ürlaubsabwesenheit am Unterschreiten verhinderten Bundesrichter Dr, Koeniger u .

Dr, Arndt Maass

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