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BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 5 StR 661/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Die Mitwirkung eines blinden Richters in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht bedeutet in der Regel keine "nicht vorschriftsmäßige" Besetzung des Gerichts. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (im Anschluß an BGHSt 4,191).

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Gesetz: StPO 85 338 Nr 1, 261

Rechtssatz;s Die Mitwirkung eines blinden Richters in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht bedeutet in der Regel keine "nicht vorschriftsmäßige" Besetzung des Gerichts. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (im Anschluß an BGHSt 4,191).

Aktenzeichen: 5 StR 661/53 LG Hannover Urteil des BGH vom 5.März 1954 Gem. § 121 Abs 2 GVG vorgelegt durch OLG Celle

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Franz V EB zu: mm, geboren an D-EMD EB in Hi HE,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung v.m 5.März 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hennover vom 8.Januar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden. Auf seine Berufung ist er durch Urteil der Strafkamner freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie erblickt einen Revisionsgrund (§ 338 Nr 1 StPO) darin, daß in der Berufungsverhandlung ein von Jugend an erblindeter Richter als beisitzender Richter mitgewirkt habe. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hat in der Berufungsverhandlung der erblindete Gerichtsassess;:r ID nitgewirkt.

‚Das Oberlandesgericht will der Rüge stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des Senats vom 28.4.1953 - 5 StR 136/53 (BGHSt 4,191) - gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs 2 GVG vorgelegt.

Die Revision ist unbegründet.

Die von der Revision, in den Gründen des Vorlegungsbeschlusses, vom Oberbundesanwalt und von Wim (JZ 1955, 671) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner in BGHSt- 4, 191 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.

Die Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer in einem Kollegialgericht, das als Tatgericht entscheidet, bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit. Erfahrungsgemäß wird bei einem Blinden das fehlende Sehvermögen durch Sinnesausweitungen anderer Art, insbessndere durch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen derart ausgeglichen, daß nach der Auffassung des Senats ein blinder Richter in der Lage ist, sich unmittelbar aus

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dem Inbegriff der Hauptverhandlung eine eigene Überzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen zu bilden, die der eines sehenden Richters gleichwertig ist. Mehr er. fordern der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die dem Tatric, ter gemäß § 261 StPO obliegende Aufgabe nicht.

Ob dies auch in Fällen gelten kann, in denen es zu einer Augenscheinseinnahme im Wortsinn, d.h. zu einer zu Bee zwecken erfolgenden bewußten und gewollten Betrachtung eines Gegenstandes mit den Augen kommt, bedarf hier keiner Erörterung. Eine solche Augenscheinseinnahme hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Zuzugseben ist nun allerdings, daß abgesehen von den Fällen einer Augenscheinseinnahme im Wortsinn auch sonst mur mit den Augen wahrnshmbare Umstände, wie 2.B. der äußere Eindruck, das Erbleichen oder Eriöten, das Mienenspiel oder die Gesten eines Angeklagten oder Zeugen gelegentlich für die Entscheidung über die Wahrheit der Unwahrheit von Tatsachen von Bedeutung sein können. Solche Umstände sind jedoch, wie in RGSt 39, 303 /3047 zutreffend ausgeführt ist, mur Gegenstand vom Tatrichter "nicht aufgesuchter" Wahrnehmungen und Eindrücke. Sie werden nicht selten auch von einem sehenden Richter nicht bemerkt. Ob dies darauf beruht, daß er sie nicht sieht, weil seine Aufmerksamkeit gerade durch andere Dinge in Anspruch genommen ist, oder darauf, daß er sie infolge körperlicher Mängel nicht sehen kann, ist für die intscheidung im Einzelfall gleichgültig. Nicht wenige Richter sind zu kurzsichtig, als daß sie den Gesichtsausdruck eines Angeklagten oder Zeugen beobachten könnten. Ihnen aus diesem Grunde die Fähigkeit abzusprechen, els Beisitzer in einem Tatgericht mitzuwirken, ist nicht angängig. Im übrigen ist auch Schwerhörigkeit ein körperliches Gebrechen, das die Wahrnehmung zahlreicher an sich hörbarer Einzelheiten und Feinheiten unmöglich machen kann. Auch dies ist kein Grund, einen Richter von der Mitwirkung als Beisitzer in einem Tatgericht auszuschließen. Da das Wesentliche an der Verhandlung stets die mündliche Rede

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und Gıgenredu ist, kann die Blindheit eines Richters nicht schwerer ins Gewicht fallen als die Schwerhörigkeit.

Außerdem können von ebensogroßer Bedeutung wie die eben erwähnten optisch wahrnehmbaren Umstände auch solche Umstände sein, die nur von einem Menschen mit besonders fein ausgebildetem Gehörsinn, wie ihn Blinde in der Regel haben, wahrgenommen zu werden pflegen,wie z.B. Zittern der Stimme, Änderung des Tonfalls und dgl. Deshalb kann es geradezu ein Vorteil sein, wenn in einem Kollegialgericht sehende Richter mit einem blinden zusammenwirken, weil sie die unter Umständen ausschlaggebenden Imponderabilien mit verschiedenen Sinnen wahrnehmen.

Daß ein Richter diese oder jene Einzelheit der Hauptverhandlung nicht wahrnimmt, gehört zu den menschlichen Unvollkommenheiten, mit denen der Richter wie ‚jeder Mensch behaftet ist, und die sich niemals völlig ausschließen lassen. Sie begründen gerade die Daseinsberechtigung des Kollegialgerichtes. Von einem einzelnen Richter eines Ger richts versäumte Wahrnehmungen oder Eindrücke - mag er sie aus Zufall oder wegen Blindheit, Kurzsichtigkeit oder Schwerhörigkeit versäumt haben - werden ihm in der Beratung hekanıt,Daß er sie in der Hauptverhandlung versäumt hat, sie ihm erst in der Beratung bekannt werden, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Diese braucht nicht hinsichtlich jeder kleinsten Einzelheit gegenüber jedem einzelnen Richter tatsächlich gegeben zu sein. Es genügt, daß die Unmittelbarkeit gegenüber dem Gericht als ganzen besteht, wobei vorausgesetzt werden kann und muß, daß die Wahrnehmungen der verschiedenen Richter in der Beratung zusammengetragen werden.

Ob ein blinder Richter die Fähigkeit besitzt, als verhandlungsleitender Richter, insbesondere als Vorsitzender eines Kollegialgerichts tätig zu sein, braucht hier nicht untschieden zu werden. Der blinde Richter hat im vorliegenden Fall als beisitzexder Richter witgewirkt. Aus

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einer etwaigen Unfähigkeit des blinden Richters, als Vorsitzender tätig zu sein, ergibt sich auch nicht, daß er, weil er für die Entscheidung die glei:he Verantwortung

wie der Vorsitzende trägt, auch nicht Beisitzer sein

könne. Der blinde Richter trägt zwar für die Entscheidung die gleiche Verantwortung wie jeder andere Richter des Kollegialgerichts, also auch wie der Vorsitzende. Die Leitung der Verhandlung obliegt gemäß § 238 Abs 1 StPO

aber allein dem Vorsitzenden. Er ist für sie in erster Linie verantwortlich. Das Gericht als solches entscheidet gemäß § 238 Abs 2 StPO insoweit nur, wenn eine auf die Sachleitung bezügliche Anoränung des Vorsitzenden als unzulässig beanstandet wird. Inwieweit der blinde Richter unfähig sein sollte, bei einer solchen Entscheidung mitzuwirken, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum der blinde Beisitzer den Vorsitzenden bei der Verhandlungsleitung nicht sollte unterstützen können, warum er nicht mit Anregungen und Fragen sollte eingreifen können und warum er sich keine Notizen sollte machen können. Im vorliegenden Fall steht auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden fest, daß der blinde Beisitzer sich mit Hilfe einer besonderen Vorrichtung völlig ausreichende Notizen machen konnte und gemacht hat und daß die von ihm ohne Hilfe entworfenen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung so wiedergeben, wie es sich auch den sehenden Richtern dargestellt hat. ”

Ob ein als Tatgericht entscheidendes K’llegialgericht auch dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn alle Richter oder doch alle Beisitzer blind sind, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein solcher Fall wird im übrigen in der Praxis auch kaum vorkommen.

Gegen die vom Senat vertretene Auffassung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, daß die Mitwirkung eines blinden Richtere den Hergang der Verhandlung selbst

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verändern könne, weil das Fehlen des "sehend-verstehenden Austausches" die Lage für den Angeklagten der Zeugen erschwere. Es gibt zahlreiche persönliche Eigenarten, die die Lage weit mehr erschweren können, wie z.B. die Schwerhörigkeit, die den Angeklagten oder Zeugen in die Lage versetzen kann, sich über peinlichste Dinge in größter Lautstärke zu äußern.

Der Einwand, das Gesetz gestatte die Beteiligung eines blinden Richters nicht, trifft nicht zu. Das Gesetz schweigt über diese Frage. Sie kann daher nur im Wege freier Auslegung beantwortet werden.

Die Revision war demgemäß zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt