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BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 2 StR 70/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Leiter einer Melde- und Zahlstelle der Ortskrankenkasse ist Beamter im Sinne des § 359 StGB.

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Gesetz: StGB § 359

Rechtssatz: Der Leiter einer Melde- und Zahlstelle der Ortskrankenkasse ist Beamter im Sinne des

§ 359 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 70/54

Urt. d. BGH. v. 6. April 1954 R; ”

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wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. „enges als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts in Krefeld vom 23. November 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwcrfen. Von iechts wegen

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Das LJandgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts war der An- A geklagte Angestellter einer Allgemeinen Ortskrankenkasse.

Ihm war die Betreuung von zwei Ortschaften übertragen. Zu diesem Zweck hatte er als selbständiger Verwalter der in Rt diesen Ortschaften eingerichteten Melde- und Zahlstellen Er sowohi die Mitgliederbeiträge entgegenzunehmen, wie auch yd die Berechnung und Auszahlung der Kranken-, Wochen- und RZ; Stillgelder zu besorgen. Verschiedenen Wöchnerinnen zahl- el te der Angeklagte jeweils bis zu 10,- DM weniger an Wo- 4: sa

chengeld aus, als ihnen zustand. Diese zurückbehaltenen Beträge - insgesamt etwa 850,- DM - verbrauchte er für seine eigenen Zwecke. Die Suittungslisten hielt cr dadurch im Einklang mit dem Kassenstand, daß er diejenigen Beträge eintrug, die er ordnungsmäßig hütte auszahlen müssen.

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Die Revision des Angeklagten führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.

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1. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (3§ 350, 351 StGB) ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte sei nicht Beamte r im strafrechtlichen Sin-

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Die Frage, ob ein Bediensteter einer Krankenkasse ji Beamteneigenschaft in diesem Sinne hat, ist in der Recht- Ei; sprechung allerdings wechselnd beantwortet worden. Wäh- I.

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rend das Reichsgericht in älteren Entscheidungen (RGSt 38, ; 17; 62, 24) diese Eigenschaft noch nit der Begründung verneint hatte, die Krankenkassen seien ihrem eigentlichen Yesen nach wirtschaftliche Zwangsienossenschaften und erfüllten keine staatlichen Aufgaben, gab es in jüngerer Zeit diesen Standpunkt auf. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (BGBl I S 577) hob es hervor, die Ortskrankenkassen seien nun nicht mehr Selbstverwaltungskörper der Versicherten... Vielmehr seien sie mittelbare Staatsorgane geworden, die unter staatlicher Aufsicht hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Bediensteten dieser Kassen seien deshalb Beamte im strafrechtlichen Sinne (RGSt 74, 268; 76, 105). An dieser Rechtsprechung hielten verschiedene Oberlandesgerichte auch nach dem Zusammenbruch fest (OIG München in HESt 2, 364; OLG Neustadt in DRZ 1950, 522; OIG Hamm in JustMinBl NordrhWiiestf 1952, 157). Sie gingen im wesentlichen davon aus, daß

die Sozialversicherung zu einer wichtigen Aufgabe des modernen Staates geworden sei. Hierin liege auch der innere Grund dafür, daß das Reichsgericht seinerzeit seine Auffassung geändert habe. Das Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934, das die Selbstverwaltung innerhalb der Sozialversicherung abgeschafft habe, sei vom Reichsgericht nur zum äußeren Anlaß genommen worden, um seine Rechtsprechung zu ändern. Diesen Entscheidungen ist im Ergebnis beizutreten.

Beemte im strafrechtlichen Sinne sind auch Personen, die nur mittelbar im Staatsdienst stehen. Zu ihnen gehören die Bediensteten einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in dieser Eigenschaft Aufgaben wahrzunehmen haben, die aus

der Staatsgewclt abgelcitet sind, und die staatlichen Zwek-

" ken dienen. Für die Ortskrankenkassen als Trüger der Kran-

kenversicherung (§ 5 RVO) trifft dies zu. Die Kıankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Sie konnte swar in ihren auf die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 zurückgehenden Anfüngen noch als rein privatwirtschaftliche Einrichtung auf genossenschaftlicher Basis angesehen werden. Besonders seit der Beendigung des ersten Weltkrieges trat hier jedoch ein wesentlicher Wandel ein. Der liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts entwickelte sich seitdem zu einem sozialen Rechtsstaat (Art 20 Abs I GrundG). Man versteht darunter einen Staat, der die wirtschaftliche Not und Benachteiligung einer Schicht oder einer Gruppe von Staatsbürgern bekämpft und zu beheben sucht. Für den heutigen Staat ist daher der Schutz der Staatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens zur unmittelbaren Aufgabe geworden. Der Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich in stets steigendem Naße durch Ausbau der Sozialversicherung, der Versorgung und der sozialen Fürsorge unterzogen. Er beschränkt sich dabei nicht darauf, Rechtsensprüche auf Versicherungsleistungen im Wege der Gesetzgebung zu begründen, sonderner gewährleis te t von sich aus diese Rechtsansprüche. Darin liegt das ‚lesen dieser fürsorgerischen Aufgabe. Sie tritt in dem Chrakter der Sozialversicherung als Zwangsversiche-

Recht und in der - auch heute noch bestehenden - Staatsaufsicht über Versicherungsträger deutlich hervor (Abschnitt IV § 1 des aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934). Die Maßnahmen und Entscheidungen der Versicherungsträger

sind demgemäß Verwaltungsakte und werden durch Verwaltungs-

gerichte überprüft (§§ 1, 51 und 54 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 3. September 1953. BGBl I S 427).

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Jach alledem xann kein Zweifel darüber bestehen, daß die mit der Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben solche sind, die heute zu den Aufgaben des Staates selbst gehören. Jas Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversiciierung ("Selbstverwaltungsgesetz" i.d.F. v. 13. Ausust 1952, BGBl I S 427) hat daran nichts geändert. Dadurch, daß der Staat die Durchführung seiner Aufgaben innerhalb eines sogenannten "übertragenen Wirkungskreises" auf beaufsichtigte Selbstverwaltungskörper überträgt, hören diese Aufgaben nicht auf, Staatsaufgeben zu sein. Die Revision, die dies meint, verwechselt hier den eigentlichen Aufgabenträger mit der Art und Weise der Durchführung seiner Aufgaben. Das Selbstverwaltungsgesetz hat nur die Organisationsformen der ausf'ihrenden Organe im Sinne des Grundgedankens der Selbstverwaltung wieder hergestellt. Keineswegs wollte sich der Staat mit diesem Gesetz seines Pflichten- und Aufgabenkreises entäußern.

Da der Angexiagte nach den Feststellungen des Landgerichts keine nur untergeordnete Tätigkeit ausgeübt hat, ist er in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Beamter im strafrechtlichen Sinne tätig geworden. Gegen die sonstigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite der schweren Amtsunterschlagung bestehen evenfalls keine Bedenken. Die Umstände, die die Beamteneigenschaft des Angeklagten tatsächlich besründet haben, hat der Angexlagte nach den Feststellungen des Urteils gekannt. Das reicht aus. Da der Angeklagte auch gewußt hat, daß Unterschlagungen verboten und strafbar sind, liegt ein Verbotsirrtum nicht vor.

2. Auch die Verurteilung we;en Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Landgericht nicht darin beizutreten, als es eine Verfälschung auch in dem nachträglichen Ausfüllen der Spalte "Gesamtbetrag" findet. Nach den Fesistellungen des Urteils rüumten die Versicherten dem Angeklagten diese Wöglichkeit stillschweigend ein. Tr hat die Spalte demgemäß dann jeweils in Übereinstimmung mit der Summe der Eintragungen in den Einzelspalten, die von den Versicherten zuvor quittiert worden waren, ausgefüllt. Ein "Verfälschen" im Rechtssinne liegt darin nicht. Der Schuldspruch wird dadurch jedoch nicht berührt. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, daß der Angeklagte in anderen Fällen die von den Versicherten zuvor quittierten Gesamtbeträge ausradiert und durch andere (höhere) Beträge ersetzt hat. Darin lag unbedenklich ein Verfälschen amtlich anvertrauter Urkunden.

3. Die Verurteilung wegen Betruges läßt keine Rechtsfehler erkennen.

4. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision war es zulässig, im Rahmen der allgemeinen Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Beurteilung des Ausmaßes seiner Schuld die Tatsache heranzuziehen, daß er sich das Strafverfahren aus dem Jahre 1935 ersichtlich nicht zur Warnung hatte dienen lassen. Wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, kann der Strafausspruch auch nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein, daß das Landgericht irrtümlich in dem nachträglichen Ausfüllen der Gesamtbe-

tragsspalte in den Quittungslisten eine Verfälschung geselen hat.

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Da die erkannte Freiheitsstrafe unter neun Ionaten Gefängnis iiegt, muß jedoch die bisher nicht erörterte Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung geprüft werden (§ 23 StGB). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache deshalb zurückzuverweisen (vgl das zum Abüruck bestimmte Urteil des Senats vom 5. März 1954 - 2 StR 15/54 -).

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Menges