Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 1 StR 199/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 199/54 2022317 042
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metzger Jose? D m zus TEE, zevoren an GER 1922 :: vu .
wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. lb in der Verhandlung, Bundesanwalt WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom
15. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen erfolgloser Aufforderung zum Neineid zu einer Gefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt hat. rügt die Verletzung
des sachlichen Rechts.
Da
I)
Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
Das Landgericht hat zu der Frage der Strafaussetzung zur 3ewährung keine Stellung genommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 267 Abs 3 St?O nicht gerügt. In der Bichteräörterung der Strafaussetzung Kann jedoch zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel liegen (BGH 2 StR 15/54 vom 5. kärz 1954, zum Abdruck bestimmt). Die Strafksmmer erwähnt zwar einige Vorstrafen, ohne dass aus dem Urteil deren Höhe zu ersehen ist. Sie liegen zum Ti schon mehrere Janre vor der Be-
S s ist nicht auszuschliessen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Strafe nach § 23 StGB auszusetzen, und dass die Strafkammer das übersehen hat. Jedenfalls kann das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht Gewissheit erlangen, dsss die Straflsussetzung rechtlich bedenkenfrei unter-- blieben ist.
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Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs u mit den zu ihn getroffenen Feststellungen.
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