Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 1 StR 523/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Die ernstliche Aufforderung an die Schwangere“ das Kind bei der Geburt im Becken stecken zu 1assäh, bis es sterbe, ist eine Aufforderung zum Totschlag,” kein bloßer abergläubischer "Yersuch", - ” Po 2. Bei der Strafzumessung ist die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des angesonnen Pötungsmi tteld” zur Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ein 2; wesentlicher Zumessungsgrund. EL
Für das Nachschlagewerk! in Nicht für die Amtliche Sammlung! 2289 078 u:
Gesetz: StGB §§ 43, 49a, 212.
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Rechtssatz: 1. Die ernstliche Aufforderung an die Schwangere“ das Kind bei der Geburt im Becken stecken zu 1assäh, bis es sterbe, ist eine Aufforderung zum Totschlag,”
kein bloßer abergläubischer "Yersuch", - ”
Po
2. Bei der Strafzumessung ist die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des angesonnen Pötungsmi tteld”
zur Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ein 2; wesentlicher Zumessungsgrund. EL Aktenzeichen: 1 StR 523/53 er
Urt. des BGH vom 19. Februar 1954 Schwurgericht Deggendorf
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ImNamen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Hausmeister Anton S EEEEED au: SCEEEEEEEED. geboren am EMEEEED 1914 in CHE, LKreis DOREEEEE .
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wegen erfolgloser aufforderung zum Totschlag
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 16. Februar 1954,in der Sitzung am 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben: ws Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, EH Bundesrichter Glanzmann wiah Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsamwalt Dr. MMEEEMB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal tschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten EEE wird das Urteil f des Schwurgerichts in Deggendorf vom 4. august 1953. so- f weit er wegen erfolgloser Anstiftung zum Totschlag ver- | urteiltist, im Strafausspruch mit den Feststellungen u hierzu aufgehoben, Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels,.f zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht in Lands- { hut. \ ; Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Abtreibung, erfolgloser „nstiftung zur Abtreibung und erfolgloser anstiftung zum Totschlag verurteilt. Seine Revision beanstandet nur die Verurteilung nach äen §§ 49a, 212 StGB. Sie hat zum u: Strafausspruch Erfolg; '
% I. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen ® nicht der Vater des von der Mitangeklagten REED zetöteten Kindes. als seine „abtreibungsvorschläge bei ihr - erfolglos blieben, ersuchte er sie, "sie solle bei der Ge- I: burt das Kind im Becken steckenlassen. Dann werde es ster- be ben". Nach der Überzeugung des Schwurgerichts glaubte der 4 „ngeklagte hierbei, die Gebärende "habe es in der Hand, das Rind eine Zeitlang nicht herauszulassen, nämlich so lange, bis das kind dadurch zu Tode käme". Diesen Erfolg wollte er durch sein Ansinnen herbeiführen, um einen Vaterschaftspro- EN
zess zu vermeiden.
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Die Revision wendet ein, dieser Vorschlag des Angeklagten sei offensichtlich unsinnig, auf Unmögliches gerichtet und nicht ernstgemeint gewesen. Der Angeklagte habe .Y allenfalls in strafloser Weise zu einem Wahnverbrechen oder ”i zur "äbtreibung mit absurden kKitteln" aufgefordert. 3
Damit kann sie, soweit sie die gegenteiligen Urteils- E [ feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, u ausser acht lässt, von vornherein nicht durchdringen ($$ it 261 StPO), Die rechtliche Selbständigkeit der aufforderungs- /.| tat (§ 74 StGB) ist im Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Von der Aufforderung zu einem blossen Wahnverbrechen ' rt kann keine Rede sein. So, wie der angeklagte die Tat vor-
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schlug, richtete sie sich, tauglich oder nicht, gegen das Leben des Kindes. Der Angeklagte hielt also nicht ein in Wahrheit strafloses Verhalten für strafbar, sondern wollte eine auch nach seiner Vorstellung strafbare Handlung der Reitberger herbeiführen.,
Sein ansinnen war nicht schlechthin unsinnig und abergläubisch, so dass die Rechtsordnung es unbeachtet lassen könnte. Mit Recht sieht das Schwurgericht in ihm eine aufforderung zur Tötung auf eine zum Töten wohl F untaugliche, vom Angeklagten aber für tauglich gehaltene Weise, Das Landgericht lässt es offen, ob eine Gebärende ihr Kind durch "Steckenlassen" im Becken bei der Geburt töten kann. Die ärztlichen Sachverständigen hielten dies für unwahrscheinlich, Jedoch kann die Schwangere den natürlichen Geburtsverlauf, statt ihn durch Mithelfen zu fördern, durch gewolltes Untätigbleiben mitunter hinzögern, Hieraus und aus gewissen Vorstellungen im Volke | über Geburtsschäden bei schwierigen und verzögerten Ge- ? R burten entnimmt das Landgericht ohne Rechtsverstoss, . }. dass das Ansinnen des Angeklagten auf einen von ihu jedenfalls für tauglich gehaltenen, den Boden des Wirklichen nicht völlig verlassenden Tötungsversuch hinauslief. Ein solcher ist aber strafbar (§§ 49a, 43, 21? SteB). Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden. I
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2. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafmass Erfolg:
Für die jetzt noch angefochtene erfolglose aufforderung zum Totschlag hat das Schwurgericht als Einzelstrafe 2 Jahre Gefängnis verhängt. Im Urteil wird hierzu nur ausgeführt, dem angeklagten seien mildernde Umstände (§ 213 StGB) zugebilligt worden, eine "entsprechend schwere Freiheitsstrafe" sei jedoch angezeigt.
Diese Strafzumessungsgründe können von Rechtsirrtum '
beeinflußt sein.
a) Gemäss § 267 Abs 3 StPO sind im Urteil diejenigen Gründe anzuführen. die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Es kann dahinstehen, ob dieser Verfahrensvorschrift, welche äie Revision nicht als verletzt bezeichnet, genügt ist. Ein sachlichrechtlicher Verstoss liegt jedenfalls darin, dass das Urteil die Tat nicht allseitig in ihren wesentlichen Grundzügen würdigt. Hierzu gehört bei Anstiftung und erfolgloser „ufforderung zu einem Verbrechen die Prüfung der objektiven twefährlichkeit der Aufforderung für das geschützte Lkechtsgut, Geht man, da das Schwurgericht das Gegenteil nicht feststellen konnte, von der Untauglichkeit des "5Steckenlassens" zur Tötung aus, so kann nur noch eine vielleicht mögliche Gesundhei tsbeschädigung oder -geföhrdung des Kindes in Betracht kommen. Ist auch dies auszuschliessen, so steht fest, dass der verbrecherische Wille des Angeklagten erheblich, sein insoweit festgestelltes Verhalten dagegen für Gesundheit und Leben des Kindes ungefährlich war, Verglichen mit einer „ufforderung zum Totschlag mit tauglichen Mitteln ergäbe sich hieraus ein wesentlicher Strafmilderungsgrund. aus den Urteilsworten "entsprechend schwere Freiheitsstrafe" ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen, ob die Untauglichkeit des Mittels bei der Strafbemessung bereits ins Gewicht gefallen ist.
Tiese Erwägung darf in den Gründen aber nicht fehlen, zumal R das Schwurgericht in diesem Falle auf zwei Jahre Gefängnis
erkannt hat.
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b) Dass die Kannmilderung nach Versuchsgrundsätzen (§§ 49a 2bs 1, 44 StGB) bei der Bemessung der Einzelstrafe in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist nicht zu beanstanden, Bei den andern Einzelstrafen bei in dem einen Falle gleichliegender, im andern Fälle ähnlicher Rechtslage (§ 49a StGB) ist die Vorschrift des § 43 StGB im Urteil angeführt; es ist
nicht anzunehmen, dass das Schwurgericht die Befugnis, die“
Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, übersehen hat.
Za übrigen gelten bei der Bestrafung nach Versuchsgrundsätzen hinsichtlich der Tauglichkeit des Tatmittels zur Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts die Ausführungen
zu a) entsprechend.
Der Senat glaubte, von dem Recht nach § 354 is 2 StPO Gebrauch machen zu sollen.
Dr, Peetz Glanzmann ‚Jagusch
Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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