Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 3 StR 824/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Anordnung nicht unter de sprochen werde hung der Siche e- kung neu zu pr u: widerspricht d und 42 e StGB
Mir das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung!
2330 009
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Gesetz: StGB §§ 42 e,
Rechtssatz: Die Anordnung nicht unter de sprochen werde hung der Siche
e- kung neu zu pr u: widerspricht d
und 42 e StGB
Aktenzeichen: 3 StR 824/53 Urt des BGH vom 18. Tebruar 1954
20 a; StPo §§ 260 ff.
der Sicherungsverwahrung darf
m ausdrücklichen Vorbehalt ausgen, die Notwendigkeit der Vollzierungsmaßregel vor deren Vollstreküfen. Ein derartiges Verfahren
en Vorschriften der §§ 260 f£f.-
StPO und ist auch mit den Bestimmungen der §§ 20 a
nicht vereinbar.
LG Wuppertal
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Scherenschleifer Karl 2 @&, ohne festen Wohnsitz, geboren am &. EEEEED AED ir SCHE: zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt MEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts3
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. September 1955 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über: die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu vier Geldstrafen von je 50 IM unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat es ihm auf die Dauer von
fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen verfahrensrechtlichen Mangel darin, daß im Urteil die Einlassung des Angeklagten zu den Straftaten nicht wiedergegeben sei.
Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Ur- :
teil ist im Gesetz nicht schlechthin zwingend vorgeschrieben. Die Urteilsgründe müssen sich nach § 267 Abs 2 StPn über die Behauptungen der Prozeßbeteiligten nur insoweit aussprechen, als es sich um das Vorbringen von Umständen handelt, die als die Strafbarkeit ausschliessende, vermindernde oder erhöhende vom Strafgesetz besonders vorgesehen
sind. Daß aber die Einlassung des Angeklagten hier solche Um-
stände zum Gegenstand gehabt habe, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Ein Verfahrensverstoss kann somit nicht darin gesehen werden, daß das Urteil die Einlassung
des Angeklagten nicht wiedergibt.
2.) Im sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil in seinem Schuldspruch nicht zu beanstanden. lit Recht hat das Landgericht in allen vier Fällen die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zurinneren
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"Täters steht, und zwar derart, daß gerade auch diese Tat
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Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht erachtet. Insoweit hat auch die Kevision keine ausdrückliche Einwendungen gegen das Urteil erhoben.
3.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Zwar sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles im Sinne des § 264 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan. Dagegen tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeiklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und insbesondere die davon abhängige und einen Teil des Strafausspruchs bilde de Anordnung der Sicherungsverwahrung.
a) Schon die Erörterung der Naten, die zu den früheren Verurteilungen des Angeklagten geführt haben, ist mehr oder minder allgemein gehalten und lässt die eingehendere Darstellung vermissen, die erst dem Revisionsgericht die Möglichkeit gibt zu prüfen, ob die einzelne in Betracht _ gezogene Tat in einem inneren Verhältnis zu dem Wesen des
ein symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen Hanges ist. Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und der inneren Tatseite, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Eange beruht (vgl BGHSt 1, 94 /99 f£’, ferner Urt vom
20. Februar 1951 - 3 StR 51/50 - und Urt vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -). An einer dahingehenden Würdigung " fehlt es. Das Urteil spricht mehr summarisch von Betrügereien am laufenden Band und von Schwindeleien, die später ihren Fortgang nahmen, und enthält, ohne dass auf die Einzelheiten dieser Taten eingegangen wird, lediglich die nicht näher begründete Folgerung, der Angeklagte habe aus einem fest
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verwurzelten Hange heraus gehandelt, zu dem Zwecke einer flotten Lebensführung seine kKitmenschen um ihr Geld zu prellen oder, wie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt wird, auf Kosten anderer ein kostspieliges Leben zu führen und seiner Großmannssucht zu frönen.
Desweiteren läßt das Urteil auch nicht erkennen, daß die nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten von dem Angeklagten aus diesem Hange heraus begangen worden sind. Es heißt zwar, die vier Fälle des Rückfallbetruges seien. wiederum allesamt der Persönlichkeit des Angeklagten angepaßt; jede einzelne Tat sei seiner Sucht entsprungen, dem eigenen Vorteil zuliebe seine Mitmenschen um ihr weniges Geld zu prellen. Die Schilderung des Sachverhalts ist aber allein auf eine knappe Darstellung des äusseren Tatablaufes beschränkt. Die Beweggründe, die den Angeklagten zu seinem erneuten betrügerischen Vorgehen veranlasst haben, sind weder angeführt noch gewürdigt. In diesen Zusammenhange rügt die Revision nicht zu Unrecht, daß in Urteil die. Binlassung des Angeklagten zu den einzelnen Fällen nicht wiedergegeben ist. Die in so gedrängter Form gebrachten Feststellungen des Urteils lassen daher nicht ohne weiteres die Annahme des Landgerichts als gerechtfertigt erscheinen, daß der Angeklagte aus dem im Urteil umschriebenen Hange heraus wieder straffällig gewörden ist. Die verhältnismässig geringe Höhe der Beträge, die der Angeklagte - jedenfalls in den drei ersten Fällenerhalten hat, gibt infolge des Fehlens einer eingehenderen Würdigung zu Zweifeln Anlass, ob der Angeklagte damit ein flottes oder kostspieliges Leben hat führen oder seiner Großmannssucht hat frönen wollen. Hierbei darf auch nicht unbeachtet bleiben, daß, wie das Reichsgericht früher schon mehrfach betont und wie auch, ihm folgend, der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, es sich bei den be-
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gangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muß (vgl BGHSt 1, 94 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Tas braucht sich allerdings nicht nur aus der Grösse des angerichteten Schadens, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Diese müssten aber aus dem Urteil zu ersehen sein, da nur dann das’ Revisionsgericht in der. Lage ist zu prüfen, ob die Strafschärfung aus § 20 a StGB auf zutreffenden ‘rechtlichen Erwägungen beruht.
b) Da demnach die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufrecht erhalten werden kann, unterliegt das Urteil in seinen Strafausspruch der Aufhebung, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne weiteres mit umfasst. Diese ist aber auch unabhängig davon nicht haltbar.
Bei der Prüfung ihrer Notwendigkeit sagt das Landgericht zunächst, die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner sämtlichen Straftaten zwinge zu der Befürchtung, daß er auch in Zukunft mit an "Sicherheit" grenzender Wahrscheinlicrkeit seinem festgewurzelten Hange zum Wohlleben auf Kosten anderer zum Opfer fallen und rückfällig werden würde. Nachdem es sodann die Anordnung der Sicherungsverwahrung als zum Schutze der Öffentlichkeit erforderlich bezeichnet hat, fährt es fort, die Möglichkeit, daß infolge altersmässig bedingten Abbaues der körperlichen und geistigen Kräfte die verbrecherische Energie des Angeklagf. ten nach Verbüssung der erkannten Zuchthausstrafe nachlass®: sei nicht mit "Sicherheit" von der Hand zu weisen. Da der Angeklagte ferner während der Strafverbüssung unter dem : Druck der angeordneten Sicherungsverwahrung stehe, könne die Strafe eine bessernde Wirkung auf ihn ausüben. Deshalb
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behalte sich das Gericht ausdrücklich die Entscheidung darüber
vor, ob die Sicherungsverwahrung demnächst zu vollziehen .sei. Die Befugnis zu. diesem Vorbehalt leitet es aus der Vorschrift des § 42 £ StGB her.
Nicht zu Unrecht macht die Revision hierzu geltend, diese Begründung lasse den Verdacht aufkommen, daß das Landgericht Zweifel an der Notwendigkeit der getroffenen Anordnung gehabt habe. Schon die mehrfache Verwendung des Begriffes "Sicherheit" in verschiedener Richtung gibt zu Bedenken Anlass: Wenn das Landgericht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten spricht, so bringt es damit zum Ausdruck, daß nach seiner auf Grund der Hauptverhandlung gewonnen t!berzeugung und nach der Beurteilungsmöglichkeit, wie sie ihm zu diesem Zeitpunkt gegeben war, der Angeklagte auch nach der Strafverbüssung wieder straffällig werden wird,
Sagt es aber dann weiter, die Möglichkeit eines Nachjassens der verbrecherischen Energie sei nicht mit Sicherheit von der Hand zu weisen, so ist daraus zu entnehmen, daß es die hohe Wahrkcheinlichkeit eines Rückfälligwerdens, die
an Sicherheit grenze, also so gut wie sicher sein sollte, doch nicht für'so sicher angesehen hat. Hier kommt noch hinzu, daß das Landgericht darüber hinaus sich die Entscheldung darüber vorbehalten hat, ob die Sicherungsverwahrung demnächst zu vollziehen sei. In Verbindung mit den vorangehenden Darlegungen des Urteils lässt dieser Vorbehalt es els keineswegs ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht Zweifel an der Erforderlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung gehabt und diese erst durch den Vorbehalt überwunden hat. Dabei kann hier offen bleiben, ob, wie das landgericht meint, die Prüfung und Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung schon vor deren Beginn erfolgen darf, Ein Vorbehalt dieser äntscheidung in
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der Förm, wie ihn das Landgericht gemacht hat, ist mit der zuvor als notwendig erachteten Anordnung der Sicherungsverwah rung in jedem Falle unvereinbar. Denn damit würde ‘die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung in Wahrheit nicht mehr auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ergehen, sondern auf später im Laufe der Strafvollstreckung
etwa hervortretenden Gesichtspunkten beruhen. Ein derartiges Verfahren würde den Vorschriften der §§ 260 ff StPO widersprechen und auch mit den Bestimmungen der §§ 20 a und
42 e StGB nicht vereinbar sein. Der Tatrichter hat die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherungsmassregel ellein unter Würdigung derjenigen Tatsachen zu treffen, die ihm in der Hauptverhandlung zur Beurteilung unterbreitet werden. Der nicht völlig auszuschliessenden Möglichkeit,
daß entgegen seiner in der Eaüptverhandlung gewonnenen Überzeugung sich nachher Umstände ergeben könnten, die eine Vollziehung dieser Maßregel überflüssig erscheinen lassen, braucht er nicht Rechnung zu tragen. Ist er davon überzeugt, daß der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwerel begehen wird, so hat er, wenn der Schutz der Allgsmeinheit
es erfordert, die Sicherungsverwahrung ohne jeden Vorbehalt anzuordnen. Vermag er nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit zu dieser Überzeugung zu kommen, so’ muß er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen. Die Notwendigkeit, ihre. Vollziehung zu überprüfen, ist eine spätere von der Anordnung selbst unabhängige Aufgabe und kann nicht so, wie es das Landgericht getan hat, mit dieser verbunden ‘werden.
Das Urteil kann somit auch aus diesem Grund in seinen
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Strafausspruch keinen Bestand haben. Tagegen ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet zu verwerfen.
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