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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 691/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2281 011 © "4 StR 691/53 G

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den früheren Hilfspostschaffner Edgar H ee) R aus ICE, dort geboren an EEE 1954. 4

wegen Amtsunterschlagung u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme. als‘ Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EuuEE» “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21, August 1953 im Strafausspruöh mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Münster zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 8 Konaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erstrebt mit der Sachbeschwerde lediglich die Anwendung der für Jugendliche geltenden Strafvorschriften auf den Angeklagten (§ 105 JGG vom 4, August 1953) sowie die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach

Maßgabe des neuen § 23 StGB,

Der - übrigens fehlerfreie - Schuldspruch des Urteils ist demnach nicht angefochten und somit rechtskräftig. Der Strafausspruch muß auf die Revision des Angeklagten aufge-

hoben werden.

Am 1. Oktober 1953 ist das JGG vom 4. August 1953 (BGBl I, 751) in Kraft getreten. Nach dessen § 105 sind die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der § 8 4 - 32 auf einen Heranwachsenden, d.i. einen Täter, der zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 Abs 2 JGG), anzuwenden, wenn dieser seiner ganzen Persönlichkeit nach zur Tatzeit nur die sittliche und geistige Reife eines Jugendlichen hatte oder wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Der Angeklagte ist in diesem Verfahren Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG, weil er bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erst 18 Jahre alt war. Da das JGG nach. seinem § 116 Abs 1 auch auf Verfehlungen. anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen sind, und da auch das Revisionsgericht diese Vorschrift zu beachten hat (BGH 4 StR 735/53 vom 7. Januar 1954), kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; der Tatrichter hat vielmehr die Prüfung nachzuholen, ob die Strafvorschriften für Jugend-

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liche auf den Angeklagten anzuwenden sind (so schon BA 4 StR 460/53 vom 15.10.195%). _

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Zuständig für die neue Verhandlung ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§§ 108 Abs 1, 40, 41 i, Verb. m § 118 Abs 1 JGG).

Sollte der Tatrichter wieder auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird nach § 23 StGB zu prüfen sein, ob die “ Vollstreckung der Strafe ausgesetzt werden kann, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann. Im Falle des Ausspruchs | einer Jugendstrafe ergibt sich diese Pflicht aus den 88 20 ££ JIcG.

Krumme Engels: Hülle Martin Seibert