Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 4 StR 460/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

4_St_R 460/53 | 2287 058

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Walzer Sigmar Albert J DO WERE za. geboren am ED 1952 in va:

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ?!5. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle.

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

"Staatsanwalt Dr. ii 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hi 1fsarbeiter im mittleren Just bi. zdienst CHE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ie Auf die Revision ‘des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht s in Hagen vom 8. Mai 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurlickverwiesen. In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

DD

da

Gründe§

Der Angekl agte "st wegen Verbrechens der- Natzucht ($ :7T7 StGB) zu einer Zuchthausstrafe ven zwei Jahren und sum Veriuste der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden, weil er im Herbst ‘9352 die damals i4jährige, unbescholiene Liesel KEBir:h Gewalt zur Tuldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt he. Seine Revision erhent die Verfahrens- und die Sachbeschwerde, Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,

EDER TE En

. Der

Br a a

„are 22n Te

a) Die Revision,glaubt, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, weil es zur Frage, ob die Liesel K@WBschon vor der zur Aburteilung stehenden Tat mit anderen Männern, “nstesondere mit einem gewissen Karl-Heinz IL geschlechtliche Erlebnisse gehabt hat, Lench nicht als Zeugen vernommen habe, Dessen Vernehmung sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der EL 36 erheblicher Bedeutung. gewesen. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ausser der Liesel Kggpdie Vermieterin des Karl-Heinz Le, die “ Zeugin Clara VW, darüber vernommen, ob die Kip zu nn LU o3er dessen Freund geschl echtliche Beziehungen unterhalten hat. Auf Grund der Aussage der Zeugin I] hat sie die Überzeugung erlangt, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten unwahr sei. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht gehalten, von si:chaus noch weitere _ Zeugen über die sittliche Vergangenheit der Ku vernehmen (RG in IW 1930, 3417 Nr 31, BGH 4 StR ‚1m1751 vom 17. Januar 1952).

b) Dasselbe gilt für die Rüge, die Strafkammer hätte

ER AR ..

.

.. . Ze

we. wur: „rc : “

u Zn aa “

1 ni

weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen darüber anstellen müssen, ob zwischen dem Angeklagten und der Liesel K@Bnicht auch nach dem in Frage stehenden Vorfall noch geschlechtliche Beziehungen bestanden haben {§ 244 Ans 2 StPO). Das Landgericht hat im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte nach dem einen, gewalisam erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr um die Liesel KB gekümmert hat.

2} Die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des

§ 267 StPO, die die Revision mit der Versagung mildernder i

Umstände und der Härte der Strafe begründet, ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Natur. Tar Ausspruch über die Abiehnung der bürgerlichen Ehrenrechteist mit

dem Hinweis auf die bei der Ausführung der Tat hervorgeiretene ehrlose Gesinnung an sich ausreichend begründet.

2.) Sachrüger

In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich der Angeklagse nur gegen die Art und Höhe der erkannten Strafe. Die im Urteil dargelegten Straf zumessungsgründe geben trotz der Strenge der Freiheits- und Ehrenstrafe keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht das ihm bei der Festsetzung der Strafe durch den gesetzlichen Strafrahmen eingeräumte Ermessen missbraucht und eine "ungerechiet Strafe ausgesprochen hat. Indes muss nach dem Inkrafttretendes Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August i953 der Strafausspzuch zur Prüfung der Frage

7 ; Br, FIEBER. , \

v2. RE \ ET RE". Ser

5% ni WERTE Tu. DR Er 2. . . i B-

7 ’

De e:

wg

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/4-str-460-53#rd_6

aufgehsben werden, cb gegen, den Angeklagten, der bei. Ausführung der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre war (§ 1 Abs 2 JGG), anstelle der erkannten Zuchthausstrafe Jugendstrafe (8 105 JGG) oder Gefängnisstrafe (§ 106 Abs 1 JG6G) auszusprechen und gegebenenfalls von der Aberkennung der bürgeriichen Ehrenrechte abzusehen ist ($ '06 Abs 2 JGG). Nach § 16 JGG ist dieses Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind: Die Gesetzesänderung kann auch noch in der Revrisioansinstans berücksichtigt werden (§ 354 a StPO).

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Strafkammer jede srörterung des inneren Tatbestands der Notzucht unterlassen hat. Feststellungen sind aber in der Regel besonders zu der Frage unentbehrlich, ob der Täter die Ernstlichkeit des von der Frau geleisteten Widerstandes erkannt ha% und sich demzufolge der Brechung dieses Widerstandes Aurch Gewal‘; bewusst war. Doch führt dieser Mangel !m vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Das Landgericht hat nämlich zum äusseren Tather-

gang festgestellt, die Liesel K@WPhate, auch nachdem ihre

‚tätige Abwehr infolge Überraschung, Entsetzens und der " überlegenen Kraft des Angeklagten erlahmt sei, weiter

geschrien und dieses Schreien auch während des eigentlichen Geschlechtsaktes fortgesetzt. Daraus, sowie aus

der nachfoigenden Drehung des Angeklagten, die Zeugin komme in eine Anstalt, falls sie etwas von dem Vorfall erzähle, ist mit ausreichender Gewissheit zu folgern, dass der Angeklagte nicht nur den "bei einem jungen Mädchen üblichen gewissen Widerstand" angenommen hat, sondern dass er die Ernstlichkeit der Abwehr seines Opfers und damit die Gewalttätigkeit seines Vorgehens erkannt hat.

YyL PAIR SE

5 273 . Fe S kön 01 Y

Pr . . ai .* . a. ee a a ar Se BR er ee

. *

, & Sk Me A ee glen MEERE LTTT TE BE F

PIRSReee Te

»

br:

SS. SCHAFFE

BI Füsse

WELT

nt

me et

Saba. de, en

u. nr .. ' ..

Im neuen Urteil wird der Tatr’.chter auch über die Anrechnung der seit dem 9. Mai 1953 erlittenen Untersuchungshaf: zu befinden haben,

Nach $ ?18 in 4. August 1955 3.

Entscheidung der gericht in Hagen

Groß

Augustin

[77

7

Verb mit §§ 108, 40, 41: JGG vom t zur anderweiten Verhandlung und Sache nunmehr das Jugendschöffen -

zuständig:

Engels Hülle

Martin