Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 4 StR 735/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
4 StR
2282 078
1-3 IN 1 01 In
nn
Namen des Volkes
zu 3
In der Strafsache
gegen
den Schweißer Horst > HB :.: CD (Kreis DEE), zeuoren am GERD 5:5 i: HD
wegen Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter .Dr. Hülie Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. WW in ier Verhanäiung, Staatsanwalt we Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ararmui wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1b. Septenber 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgeho-
} Den,
In diesem mans wird die Sache an das JugendschöffenZ.
m un | nun
dung, Zuch über die Kosten. des Rechtsmitt els, zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
un mama 5 men wen. zur aus ame a mn
Der Angeklagte, ein kräftiger, zwanzigjähriger Mann, ist wegen leichter Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis ver eilt worden, Er hat eines Nachts den 52-jährigen, zu 50% enfaldeschädteten Kontorbcten Ne nit der Faust
iedergeschlagen, so dass dieser etwa sechs Wochen arbeits-
fe)
unfähig war. Der Begleiter des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte RB, wurde freigesprochen,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechts-
mittel hat teilweise Erfolg.
l. Die Verfahrensrüge wendet sich im wesentlichen in
unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigsung, die keinen Denkfehler oder Verstoss gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen,
2, Notwehr, Notwehrüberschreitungen und vermeintliche Notwehr hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint. Dass Tom ie Hand zum Schlage erhob, hält der Tatrichter, entgegen der Annahme der Revision, für widerlegt. Vielmehr schlug der Angeklagte gemäss den Urteilsfeststellungen "nach einer Schimpferei" plötzlich auf N sin. Die Möglichkeit, dass WEB den Angeklagten zuvor durch die Bezeichnung "Schlottenjungs" beleidigt habe, wird zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Aus dem Urteilszusanmenhang ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte, der ohnehin dem NEED "eins auswischen" wollte, aus Wut über dessen frühere kommunistische Äusserungen zugeschlagen hat. sv war also der Angreifer und nicht der Angegrilifene.
tal
Der Schuldspruch ist daher bedenkenfrei,
3, Dageg en kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Den Beschwerdeführer wird strafschärfend angerechnet, dass der Zeuge NÜMB ein unfaligeschädigter Kann war. Der Angeklagte will aber "nicht bemerkt haben, dass VB an linken Unterarm unfaiibeschädist ist; sonst hätte er ihn nicht geschlagen". Diese Einlassung ist bisher
nicht widerlegt, also die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschliessen,
» Die ' Gefänenisstrafe entspricht dem 223 StGB. Das.
get enden Recht hierauf erkennen.
Inzwischen ist aber am 1, Oktober 1953 das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4, August 1953 in Kraft getreten. Der Be: schwerdeführer war zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt; also "HBeranwachsender" im Sinne des $ i Abs 2 und des drit-. ten Teiles dieses Gesetzes, Auf Heranwachsende sind nach
+05 JGG unter bestimmten Voraussetzungen die dort angeführten, für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nach § 116 Abs 1 JGG auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. E : Aus der ün neingeschränkten Anordnung der Rückwirkung ergibt. "sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch das Revisionsge-' richt in diesen Fällen die gesetzliche Neuregelung zu beach: ten hat, Es wäre untragbar, die Anwendung der neuen, von erzieherischen Gesichtspunkten getragenen Vorschriften solchen Tätern vorzuenthalten, bei denen das Strafverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht zum Ab-
schluss gekommen war.
&
Die Anwendbarkeit des § 105 JGG und der in ihm angeführten 88 4 bis 32 hat zunächst der Tatrichter zu prüfen. Daher ist das Urteil auch aus diesem Grunde im Strafaus-
spruch aufzuheben,
4, Die Sache ist nach §§ 118 Abs 1, 108 Abs 1, 40 Abs 1 IC6, § 354 Abs 3 StPO an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch Gelegenheit haben, bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklag- +e unter Alkoholeinfluss stand, was im angefochtenen Urteil
in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird,
Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert