Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 498/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Günther Sch EEEEEB aus DEEEEED-HORB, dort geboren am @. ED WB,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Cherstaatsarselt EEE ti dsv Vertrirdung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ff y als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil’des Landgerichts in Kleve vom 20. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auf-
erlegt. oo.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 18. Juli 1952 hatte der Angeklagte eine Bekannte besucht. Abends fuhren beide im Kraftwagen des Angeklagten zurück, hielten. unterwegs in einem Waldweg an und schalteten dabei die Beleuchtung des Wagens aus. Dem vorbeikommenden zuständigen Revierförster Be kan der Wagen verdächtig vor; er trat heran und forderte die Insassen auf, sich auszuweisen. Der Angeklagte erkannte den Zeugen nicht als Forstbeamten, verriegelte die Wagentüre von innen, schaltete die Beleuchtung ein und wollte abfahren. Bu stellte sich vor den Wagen, um die Abfahrt zu hindern.
Der Angeklagte fuhr trotzdem langsam auf iln zu, worauf DO auf den Kotflügel sprang und sich über die Motorhaube des Wagens Legte. Der angeklagte schlug 1ickwsls®e das Steuer nach rechts und links ein, um Du abzuschütteln; nach einigen Metern Fahrt fiel Bi herunter und verletzte sich dabei geringfügig.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer geht davon aus, daß DEE in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gehandelt. der Ängeklagte aber den Zeugen nicht als Forstbeamten erkannt hatte; der Angeklagte ist deshalb auch nicht wegen Forstwiderstandes verurteilt worden. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob BB in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes
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handelte; denn auch der weiteren Beurteilung mußte die Vorstellung des Angeklagten zugrundegelegt werden, der den Zeugen nicht als Forst- oder Polizeibeamten erkannt hatte. Für ihn stellte sich die Sachlage dann wie folgt dar;
Ein Unbekannter versperrte ihm im dunklen Waldgelände den Weg und verhinderte die Weiterfahrt, nachdem er sich an der Wagentüre zu schaffen gemacht hatte. Ein weiterer Mann war mit dem Unbekannten gekommen und hielt sich im Hintergrund. Die Strafkammer meint trotzdem, daß für den Angeklagten in diesem Augenblick keine Notwehrlage vorgelegen habe. Das ist irrig; denn vom Standpunkt des Angeklagten aus wurde ihm gegenüber eine Nötigung verübt, Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt (§ 249 StGB). Gewalt ist die Entfaltung einer Xraft zur Überwindung eines vorhandenen oder erwarteten Widerstandes. Diene Gewalt muß sich bei der Nötigung gegen die Person des Bedrohten richen. Dazu ist nicht die Berührung der Redrorten hotwendig. Es genügt auch eine mittelbare Einwirkung auf seine Person. Die gegen Sachen gericttete Gewalt reicht als Ktigungsmittel aus, wenn rie sich mittelbar gegen die Person richtet. Die Leistung eines Widerstandes durch den Bedrohten ist nicht erforderlich. Als Gewalt gegen die Person ist deshalb schon das äinschließen gewertet worden, weil zur Auf hebung der Einschließung Körperkräfte aufgewendet werden müssen (RGSt 27, 405), ebenso ein Schreckschuß in Richtung auf den Bedrohten, weil er sein körperliches \ohlbefinden und damit die körperliche Voraussetzung freier Willensbetätigung beeinflußt. Ebenso ist in der Rechtsprechung wiederholt als Gewalt das Versperren eines Weges bezeichnet, wenn der Bedrohte dadurch an der beabsichtigten Fortbewegung
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gehindert wird (RGSt 45, 153,/T56/; RG NZ 1923, 372;
RG HRR 1942 Nr. 193). Das Hindern der Weiterfahrt durch Versperren des Weges war also eine Gewaltanwendung gegen den Angeklagten und eine Nötigung, die nach der Vorstellung des Angeklagten rechtswidrig war. Gegen diese rechtswidrige Nötigung durfte er sich kraft Notwehrrechts ver-
“ teidigen. Das langsame Zufahren auf den Störenden war die angemessene Abwehr. Ein anderes Mittel stand ihm weder
zur Verfügung noch war es ihm zuzumuten, zumal im Hintergrund ein weiterer Unbekannter sich aufhielt. Bei einen langsamen Anfahren konnte der Angeklagte seinen Wagen jederzeit auf der Stelle zum Stehen bringen. Deshalb entstand auch für. den Zeugen nicht die Gefahr einer übermäßigen Verletzung. Keinesfalls ist die Gefährdung einer Menschenlebens ersichtlich, wovon ‚die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgeht. Dil war 35 Jahre alt und nicht irgendwie körperlich behindert; er ist weder angefahren noch überfahren worden, sondern ist auf den Kraftwagen gesprungen. Die Strafkanner führt dazu aus, do) Dawn "sich vicht anders zu helfen wußte". Doch fehlt eine Feststellung,
daR DEEEEB nicht nach der Seite treten oder springen konnte, da er auch vorher neben dem Wagen gestanden hatte und sich neben dem Wagen Büsche befanden. Vom Standpunkt des Angeklagten aus muß daher das Anfahren als die erforderliche Verteidigung gegen eine rechtswidrige Nötigung angesehen werden; derin die irrige Annahme eines rechtfertigenden Tatbestandes schliesst den Vorratz aus (§ 59 StGB; BGHSt 3, 105).
Der ängeklarte hat sodann den Zeugen von seinem Wagen abgeschüttelt, indem er das Steuer ruckweise einschlug, wodurch BeiB nach einigen Metern Fahrt ins Gebüsnch fiel, Auch die=e Handlung war.nach der Vorstellung des An-
‚durfte sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren
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geklagten rechtmäßig. FB 1ag auf dem neuen Wagen. Das war nach der Vorstellung des Angeklagten als Besitzstörung eine verbotene “öigenmacht im Sinne des § 858 PGT, also rechtswidrig, Besitzstörung ist jede Beeinträchtigung des umnittelbaren Besitzers im ruhigen, befriedeten Besitz (RGZ 55, 57; RGRKomm lo. Aufl § 858 Anm 5). Das lag in dem Aufspringen
auf den Wagen. Im übrigen ist nach den Urteilsgründen hierbei auch die Antenne des Wagens abgerissen, so daß schon
eine Sachbeschädigung vorlag. Der Angeklagte als Besitzer
(§ 859 BGB). Das Abschütteln des aufgesprungenen, körperlich gewandten Zeugen während langsamer Fahrt im Waldgelände auf weichem Untergrund war das angemessene Mittel dazu.
Die Strafkammer meint zwar, der ängeklagte habe an einen Angriff des Zeugen nicht geglaubt, habe keinen Verteidigungswillen gehabt und könne sich deshalb nicht auf vermeintliche Notwehr berufen. Dabei geht die Strafkammer aber von fer irrigen Vorstellung aus, das Versperren des Weges @i kein rechtswidriger Angriff. Die Jtrafkammer fügt sogar hinzu, der Angeklagte habe sich durch sein Handeln nur der '"verfänglichen und unangenehmen Situation" entziehen wollen und deshalb nicht an einen Angriff geglaubt. Daraus ergibt sich, daß es sich bei der Bemerkung über den fehlenden Irrtum und den fehlenden Verteidigungswillen nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine irrige rechtliche Wertung des Sachverhalts handelt.
Eine vorsätzliche Straftat des Angeklagten lag deshalb bei Zugrundelegung seiner Vorstellungen nicht vor. Sein Irrtw beruhte auch nicht auf Fahrlässigkeit. Denn die Strafkammer hat die Einwendung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, daß er den Zeugen DB als Forstbeamten nicht erkannt
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habe, dieser sich auch nicht durch Worte als solcher zu erkennen gegeben und die Aufforderung des Angeklagten zum Ausweisen und zur Freigabe des Weges nicht beachtet habe. Weitere kaßnahmen waren von dem Angeklagten bei der ungeklärten Lage - jedenfalls nach seiner Vorstellung - nicht zu verlangen. Der Angeklagte muß daher unter .“ufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467, 473 StPO. Die Auferlegung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kann nicht erfolgen, da das Urteil entscheidend darauf beruht, daß die Einlassung des Angeklagten, er habe den DEE nicht als Forstbeamten erkannt, nicht für 'videflegt erachtet ist. Die Verhandlung hat also weder die Unschuld des Angeklagten noch das Fehlen eines begründeten Verdachts ergeben (§ 467 !bs 2 Satz 2 StPO). Auch sonst besteht zu jener lIaßnahme kein hinreichender Anlaß (§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO).
Rotberg Xrauss Koeniger
Busch Dr. Arndt
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