Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 2 StR 603/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.) den Kaufmann Walter X as Vi zSeboren
den kaufmännischen Angestellten Fritz A GEN :.: << borcn =: ER 1SCO ir Tu
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wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat der ?,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ii
Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, undesrichter Werner
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undesrichter Dr. Seuer
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Bundesrichter Dr. Bealdus
undesrichter Dr. Menges
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als beisitizende Kichter,
Landgerichtsret nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanat:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
8. Juni 1953 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat die ängeklagten wesen schweren Lanäfriedensbruchs verurteilt, KM auch vezen mittelbarer Falschbeurkundung. Mit ihren Revisionen greifen sie die Verurteilung nach § 125 Abs 1 und ? StGB an. Sie behaupten Mängel des Verfahrens und in der Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Revision des Angeklagten M |
en a a a) Sie beanstandet es, dass der Vorsitzende der Straf.
kammer die Sitzungsniederschrift, soweit sie Sich auf die
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»inlassung des Angeklagten bezieht, geändert hat. Sie folgert daraus, dass die Strafkammer einen "wesentlichen Punkt der Zinlassung des Angeklagten" nicht geprüft habe, er ängrilf geht fehl.
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Der Urkundsbeanmte hatte in das Protokoll als Er-
Klürung des Angeklagien aufgenommen:
nach 1/4 Stunde Aufenthalt in der Synagoge habe ich die "Leute auf den Karkt zurückgeführt und dort entlassen." Der Vorsitzende schrieb an die Stelle der in Aanführungszeichen gesetzten Worte: "die Aktionbeendet." Nachdem die Revision dies gerügt hatte, genehmigte der Urkundsbeamte
die Abänderung.
Die Beweiskraft, die § 274 StPO der Sitzungsniederschrift gibt, bezieht sich nur auf die "Pörmlichkeiten" des Verfahrens, Hierzu gehört die Einlassung des Angeklagten nicht, RGSt 58, 58.
b) Die Revision bezeichnet es als Verletzung des
273 StPO, dass das Protokoll die Einlassung des Angeklagten nicht vollständig enthalte. Hierin läge aber kein
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ng des Angeklagten nicht zu den
a) Sie behauptet, s Urteil erschönfe in tatsächlicher Hinsicht nicht den . Nwölinungsbeschluse öleser lege dem Angeklagten zur Last, selbst Gewalttätigkeiten
begangen zu haben. Das Urteil setze sich aber hiermit
nicht auseinander.
Das Urteil erörtert ausführlich die Rolle, die der Angeklagte bei den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung spielte, stellt auch fest, dass er nicht selbst Hand anlegte. Es ist also nicht ersichtlich, welchen Kangel die Revision geltend machen will. Soweit sie darzulegen sucht, dass die Strafkammer andere Feststellungen hätte vwreffen müssen, als geschehen, nn sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung de
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orderrichters an.
b) Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, "zwei Zeugen, zumal in tragenden Feststellungen der Beweiswürdigung, nur summarisch die gleichen Worte in den NMund zu legen." Sie will offenbar bemängeln, dass das Urteil die Aussagen der beiden Zeugen nicht im einzelnen wieder-
gibt. Das schreibt jedoch das Gesetz nicht vor.
c) Die Revision behauptet, die Sitzungsniederschrift ihre nicht den rund dafür an, dass das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des IM verlesen worden
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ist. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgendes:
"Gemäss § 251 II StPO wurde die Aussage des inzwischen verstorbenen Karl JB aus der Akte 5 KLs 3/52 des LG Trier (Bl 12, beglaubigte b-
schrift 31 280 der Hauptakten) verlesen".
ıleraus geht hervor, dass die Sitzungsniederschrift verlesen worden ist, weil IWW inzwischen verstorben
war.
d) Die Revision macht geltend, das Urteil spreche nicht aus, "welche Teile der polizeilichen Vernehmung des verstorbenen OB unü mit welcher Begründung es für ausreichend und erheblich hält". Das Protokoll ergibt. dass die ganze Aussage verlesen worden ist, Die Beweiswürdigung enthält das Urteil. Es ist deshalb wiederum nicht ersichtlich, was die Revision als Verfahrensmangel rügen
will.
e) Die Revision meint, § 251 StPO gestatte es nur, die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen zu verlesen. Das Gegenteil ergibt der klare Wortlaut dieser Vorschrift. Ob und welche Bedeutung der Aussage eines Beschuldigten vor der Polizei im Zinzelfalle zukomnt, hat der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden.
Die Angeklagten haben am Morgen des 10. November 1938 in VB Eine lienge von etwa 30 Menschen durch die Strassen geführt - KM als Kreisleiter, AM als Sa-Standartenführer -— und durch sie die Wohnungen jüdischer itbürger und die Einrichtung der Synagoge zerstören lassen. Die einzelnen Herkmale des § 125 Abs 1 und 2 StGB stellt das Urteil einwandfrei zur äusseren und zur inneren Tatseite fest, Die’ Ansicht der Revision des Angeklagten KM: ein Landfriedensbruch im Zusammenwirken . mit den damaligen Trägern der steatlichen Macht sei recht-
287; 2, 211. Was die Revisionen sonst vorbringen, liegt auf chlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen
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Rechtszuge unbeachtlich, Insbesondere ist dargetan,
dass die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit ihres
ig Vorgehens bewusst gewesen sind. Dass as die Ausschreitungen innerlich missbilligt ha steht dem nicht entgegen.
Bedenklich ist das Urteil nur, soweit es sich nit
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Es sagt hierzu: "Die Angeklagten befanden sich, indem sie auf höheren Befshl handelten, auch nicht in einen unverschuldeten schuldausschliessenden Notstand nach
54 StGB, da sie in Kenntnis von Wesen und Ziel des Nationalsozialismus die Führerstellungen in
äisser Partei erworben hatten".
Die Strafkammer nimmt ‚offenbar an, die Ängeklagten treffe ein Verschulden iS des 5 54 StGB. Das ist jedoch nicht ohne weiteres der Fall Verschuldet ist ein Notstand nur, wenn der Täter die Lage fahrlässig herbeigeführt hat, die ihm nur noch den Weg übrig lässt, sich durch einen Bingriff in fremde Rechte zu retten (RGSt 72, 246, 249). Das ist hier der den Angeklagten erteilte Auftrag, Ausschreitungen gegen die Juden durchzuführen,
Insofern ist ein Verschulden der Angeklagten nicht dargetan
§ 54 StGB steht den Angeklagten jedoch nach den Feststellungen aus einem anderen Grunde nicht zur Seite. Die Angeklagten waren "ılte Kämpfer". EM zchörte der NSDAP seit 1928 an, seit 1932 hauptberuflich als Kreisleiter. AB :chloss sich der nationalsozialistischen Bewegung schon 1922 an und war seit 1935 als hauptbe-
ruflicher SA-Führer tätig. Beide ingeklagten waren durch "die Propaganda und die Erfolge des Rationalsozialismus
in ihrer Meinungsbildung irregeleitet unä dem RS5-Reginme weitgehend hörig". Daraus ergibt sich, dass sie sich überin einem Fflichtenwiderstreit befunden haben. wie ihn § 54 StGB voraussetzt. Dements ‚prechend haben sie
sich auch gar nicht auf lNotstand berufen.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
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Dotterweich Werner Dr. Sauer
Baldus . Menges