Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 5 StR 456/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

5_ StR 456/59

2194 940

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Weber Karl-Heinz FT EED zus Oo EREEEEED, dort geboren am EB 1920,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr mw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14.Juli 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 14.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wesen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Amtsanmaßung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von 10 und 30 DM verurteilt worden, Das Landgericht hat den Strafbefehl des Amtsgerichts in Osnabrück vom 25.Mai 1957 für "weggefallen" erklärt und die bereits gezahlte Geldstrafe von 40 DM auf die jetzt verhängten Geldstrafen angerechnet,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verurteilung im Falle Be

1, Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, daß er wegen Betruges (im Rückfalie) verurteilt worden ist. In Betracht komme allenfalls eine Bestrafung nach § 2§ 9 StGB. Insoweit sei die Strefklage aber durch den Strafbefehl vom 25.Mai 1957 bereits verbraucht, weil das Vergehen der Pfandkehr keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, die eine erhöhte Strafbarkeit begründen könnten.

a) Im allgemeinen trifft es zwar zu, daß ein Täter, der eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuscht und so den

Gewahrsam an einer Sache erlangt, diese Sache "wegnimmt" und nicht mittels Betruges an sich bringt (BGH II ZR 49/51 vom 16,April 1952 = BGHZ 5,365 = NJW 1952,782; 4 StR 867/51 vom 2.Mai 1952 = NJW 1952,796); dabei macht es begrifflich keinen Unterschied aus, ob der Geschädigte die Wegnahme lediglich duldet oder ob er die Sachen auf Verlangen des Täters diesem aushändigt. Maßgebend ist allein die Willensrichtung des Geschädigten (BGH aa0.).

‚Die Feststellungen des vorliegenden Falles ergeben jedoch, daß hier die Verurteilung wegen Betruges zu Recht besteht. Denn entsprechend dem Verhalten und dem Willen des

-3-

- 3 -

Angeklagten hat sich die geschädigte Vermieterin - Frau BED -— bei ihrer Vermögensverfügung nicht durch die Erwägung beeinflussen lassen, ihr bleibe wegen drohender Beschlagnahme nichts anderes übrig, als den Koffer freiwillig herauszugeben. Das zeigen insbesondere die bei der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen, die sich mit den anderen Feststellungen des Urteils durchaus vertragen. Danach war die Geschädigte überzeugt, sie werde bei einer durch den Angeklagten veranlaßten Versteigerung am ehesten zu ihrem Gelde kommen; aus diesem Grunde.hat sie ihm sogar noch die Hilfe ihres Sohnes beim Tragen des schweren Koffers angeboten,

Ihre Vermögensverfügung beruhte also auf einem freien, ‚nur durch Irrtum beeinfiußten Willensentschluß,.

b) Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen Frau Bumann und ihrem Untermieter sei ein vertragliches Pfandrecht zustande gekommen, Die Auslegung der Willenserklärungen beider Beteiligten war Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur die bürgerlichrechtlichen Folgerungen aus diesen Feststellungen sowie die Frage prüfen, ob die Feststellungen unter Verletzung allgemeiner Rechtsregeln getroffen worden sind. Beides scheidet hier aus. Was die Revision insoweit vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.

‘2, Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch

im übrigen sowie in Bezug auf die tateinheitliche Verurteilung

wegen Amtsanmaßung keine Rechtsmängel erkennen lassen,

II. Verurteilung in Falle Sg:

Frau Gelb war (seit vielen Jrhren schon) in einer Gärtnerei als Hilfsarbeiterin tätig. Dies erfuhr der. An-

geklagte, der Frau CE nicht näher kannte. Er unterrichtete

sich über ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre Umgebung

-4-

-4A-

und ging dann am 4.Februar 1959 nachmittags zur Wohnung

des Ehepaars CEEB. Dort stellte er sich als Finenzbeamter MED von Finanzamt in Osnabrück vor und behauptete, er kenne die Eheleute gut, Da er Einzelheiten aus dem Bekanntenkreis und über die Verhältnisse des Ehepaars wußte, faßten beide Vertrauen und glaubten ihm auch sein weiteres Vorbringen: Frau CMEB sei beim Finanzamt angezeigt worden, weil sie jahrelang keine Steuern für ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiterin gezahlt hätte, Sie müsse ihre Steuerschuld nachzahlen und außerdem mit einer Geldstrafe von etwa

300 DM rechnen. Ihm, dem Angeklagten, ginge es nur darum,

die Eheleute als Nachbarn vor Ungelegenheiten zu bewahren, Dies sei mit Hilfe seines ”ollegen, des Kassierers, möglich, Bis zum nächsten Morgen müsse die Steuerschuld von 461 DM aber bei ihm im Finanzamt auf Zimmer 71 abgeliefert sein, damit er sie noch rechtzeitig an den Kassierer weitergeben könne. Er wäre auch bereit, das Geld gleich mitzunehmen,

"In ihrer Unkenntnis in Dingen des Steuerrechts und der fiaanzbehördlichen Gepflogenheiten sowie auf Grund des Auftretens des Angeklagten kamen den 68 und 71 Jahre alten Eheleuten GW» nicht die geringsten Zweifel daran, daß sie tatsächlich eine Steuerschuld zu zahlen hätten und daß es sich bei dem Angeklagten um einen Finanzbeamten handelte, der ihnen aus nachbarlichem und menschlichem Wohlwollen helfen wollte, Da sich der Ehemann CE für den anderen Morgen bereits etwas anderes vorgenommen hatte, händigte

die Ehefrau CB iem Angeklagten den Betrag von 461 DM aus. Sie ließ sich weder eine Legitimation des Angeklagten

zeigen noch eine Quittung geben, weil sie volles Vertrauen zu dem Angeklagten hatte." (UA S,16)

Bei der rechtlichen Yüräigung wird im Urteil u.a, folgendes ausgeführt: ‘

"Die Mitteilung des Angeklagten an die Eheleute CE, daß ihnen möglicherweise eir. Steuerstrafverfahren drohe, das er möglicherweise

-5-

abwenden könne, ist hier keine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB. Die Einschüchterung tritt hier nur als Nebeneffekt

eines selbständigen Täuschungsaktes in Erscheinung. Nach Überzeugung der Strafkammer ging die Willensrichtung des Angeklagten dahin, die Eheleute GC unter Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht bestehenden Steuerschuld und seiner Finanzbeanteneigenschaft zur Zahlung des Steuerbetrages an ihn

zu bewegen, indem er sich unter Hinweis auf das Steuerstrafverfahren als angeblich wohlmeinender

und uneigennütziger Ratgeber das Vertrauen der Eheleute erschlich, Ihm ging es also nicht darum, Zwang auf die Entschließung der Eheleute Ce auszuüben und ihnen seinen eigenen Willen aufzudrängen, sondern sie zu eigener, allein durch Täuschung und Irrtum beeinflußter Entschließung zu veranlassen. Die Vorstellungen, die die Entschließung der Eheleute GEB bewirkt haben, beruhen entscheidend auf Täuschung, Der Angeklagte hat den Eheleuten CE nicht geäroht, sondern sie von der Not-. wendigkeit ihres Verhaltens durch Vorspiegelung falscher Tatsachen überzeugt. Die Eheleute CAD fühlten sich deswegen auch nicht erpreßt, sondern freundschaftlich beraten" (UA S.18/19).

Nach Meinung der Revision steht diese Begründung "im Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung und “zu den sonstigen Feststellungen des Urteils", Es komme nur. eine Verurteilung wegen Erpressung, nicht aber wegen Betruges in Betracht. Ein Steuereinziehungsverfahren stelle an sich schon ein erhebliches Übel dar, ganz sicherlich sei aber die Zahlung einer Strafe von 300 DM ein empfindliches Übel. Der Eintritt des Übels sei allerdings "von einem Nichttätigwerden des Angeklagten abhängig" gewesen. Eine

-6-

6 -

Unterlassung des Täters reiche aber für das Vergehen der Erpressung selbst dann aus, wenn eine Pflicht zum Handeln nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf die bei Schönke/Schröder, StGB 8.Aufl. unter § 253 Anm.III 1 b vertretene Auffassung,

Diese Meinung wird aber von der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung nicht geteilt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Unterlassung der Hilfeleistung nur dann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29.Januar 1954;

RcSt 72,75; GA 43,125). "Weist der Täter das Opfer nur auf ein bereits ohne Zutun des Täters drohendes oder angeblich bevorstehendes Übel hin, zu dessen Abwendung er nur seine Hilfe verspricht, so droht er nicht, daß er selbst ein

Übel zufügen werde, sondern kündigt nur an, daß er Hilfe unterlassen, sich also untätig verhalten werde, wenn seine Forderung nicht erfüllt werde" (BGH aa0.). Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Im vorliegenden Falle war also das Mittel zur Beeinflussung des Willens der Eheleute nicht eine Drohung mit einem Übel, welches der Angeklagte hätte verwirklichen können, sondern die Täuschung, er könne und werde etwas tun, um ihnen zu helfen.

- T-

Da die übrigen Revisionsangriffe sich in unzulässiger Weise nur gegen die Feststellungen wenden, und weil auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Seibert