Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.03.1953 – 1 StR 701/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2,
1 StR 701/52 | 2344 0:0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Heinrich H END aus Hei, geboren am @D. en GE in ÖGEEEE (Kreis VEEEED/ TE) ,
- Sachbezeichnung StB u.a. -
wegen Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr: EEEENED als Vertreter der Bundesänwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HP gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 11., September 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Fr
. “ [3
Kusurla nu Sekmäe tr nz SS PS IRRE nn, se .. PN a ee Nm.
M
Gründe§
Der Mitangeklagte StB hatte sich an der zehnjährigen Tochter des Angeklagten Hp fortgesetzt unsittlich vergangen. Der wegen Notzucht, Blutschande und Unzucht mit Kindern vorbestrafte Mitangeklagte Gib stellte dem StB die schweren Straffolgen der Tat vor, erklärte, den HeEED als Vater des Mädchens benachrichtigen zu müssen und legte StB auf die Frage, was man zur Vermeidung der Strafanzeige tun könne, die Bezahlung eines "Schweigegeldes" von 50 DM nahe; er wolle Hgg dann besänftigen. StB gab ihm daraufhin 20 DM und versprach die Zahlung weiterer 30 DM in Monatsraten. Gr unterrichtete den Angeklagten HB hiervon. Dieser "erklärte sich mit al-
lem einverstanden", auch damit, daß er die Raten bei Ste»
selbst abholen sollte. Von den ersten 20 DM erhielt er von CEEEEEB i0 DM; die andern 10 DM vertranken sie gemeinsam. In den nächsten beiden Monaten holte gie bei St je 10 DM, außerdem eine Hose und ein Hemd ab. Er quittierte über 40 DM mit dem Zusatz, er werde keine Klage gegen StB anstrengen, da 50 DM "zur Wiedergutmachung" vereinbart seien. \
GEB und HEEEEP sind wegen Erpressung verurteilt worden. Die Sachrüge des Angeklagten Hg ist unbegründet.
1. Die Straftat des Angeklagten GW> ist nur zu erörtern, soweit sie für die Verurteilung des Beschwer-
deführers Hgg Bedeutung hat.
Te un Kt
ren -—
et Pr
“
‘von seinem Beschwichtigungsversuch bei Zahlung des Schwei-
..den Fall der Nichtzahlung sehen. Die Drohung lag darin,
Die Anzeige des Sittlichkeitsverbrechens war für St@M> ein empfindliches fibel im Sinne des § 253 Step. Sie setzte ihn der Strafverfolgung und einer Freiheits- 'strafe nach § 176 Nr 3 StGB aus, deren Vorstellung seine Entschließung beeinflußte,. Nach den Urteilsfeststellungen hat Cm» den StB nicht nur auf die Tatfolgen hingewiesen oder ihm einen Rat erteilt, sondern hinzugefügt, er werde die Straftat dem Hp mitteilen; dieser werde, wenn GEB ihn nicht durch ein Schweigegelä StB besänftige, die Tat anzeigen und die befürchteten Straffolzen herbeiführen. CB hat die Sachlage also so dargestellt, daß er den Hip unter allen Umständen benachrichtigen, daß die Erstattung der Strafanzeige aber
gegeldes abhängen werde. In dieser Art des Vorgehens durfte das Landgericht die Drohung mit der Strafanzeige für
daß Ge» sich zwar entschlossen zeigte, dem How das . Sittlichkeitsverbrechen unter allen Umständen mitzuteilen, zugleich aber für den Fall der Zahlung des Schweigegelds versprach, ihn von der Anzeige abzuhalten. Daraus mußte StB entnehmen und hat er entnommen, wenn er nicht zah-Strafverfolgung kommen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gilt von jeher als besonders empfindliches Übel.
2. DaB CE den StB auf diese Weise zu Zahlungen und zur Hergabe von Kleidungsstücken nötigte und dessen Vermögen dadurch einen Nachteil zufügte, bedarf keiner Ausführung, ebenso, daß er damit bezweckte, sich zu Unrecht, nämlich auf rechtlich mißbilligte Weise zu be-
F
>
‚ reichern. Das Landgericht entnimmt dies ohne Rechtsirrtum der Tatsache, daß CD von dem Schweigegeläd 10 DM für sich verbrauchte, wenn er auch How davon freihielt. Der Vermögensnachteil des Angeklagten StB liegt in den abgenötigten Zahlungen und in der Hergabe von Kleidungsstükken. Daß er auf eine Klage des mißbrauchten Kindes nach
§ 847 Abs 2 BGB zur Entschädigung wegen des durch die Straftat angerichteten Nichtvermögensschadens hätte verurteilt werden können, ist dafür ohne Bedeutung. Nach den Urteilsfeststellungen versprach Stei> in allgemeiner Weise ein Schweigegeld dafür, daß GEB den Hi beschwichtige und dieser ihn nicht anzeige. Er zahlte zunächst an G@@B- a erst später an Hgwiw; der ihm die Zahlungen dann auch bestätigte. Leistungsempfänger waren also GEB und H@p- @&B. Als Leistungsgrund erschien zunächst, bei der Zahlung der ersten 20 DM, nur das Beschwichtigen des Hp, erst nach Zahlung von zwei Monatsraten von je 10 DM, also nach zwei Monaten, wurde in der Empfangsbestätigung twWiedergutmachung" angegeben. Ob die Zahlungen dem mißbrauchten Kinde oder dessen Vater oder diesem und GCEEEEED zugute kamen, wußte St nicht und wurde ihm auch nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen steht es fest, daß St3> nicht zur Erfüllung eines Anspruchs des verletzten Kindes aus unerlaubter ldandlung nach § 847 Abs 2 BGB gezahlt hat, sondern ohne diesen Rechtsgrund. Dadurch verminderte sich sein Ver-
mögen.
3. Der Angeklagte Hgggwe erfuhr den Hergang von B-BP, als die Erpressung rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet war, weil ein Teil der Erpressungssumme noch ausstand. Er billigte das Vorgehen des GEW, nahm 10 DM
“ sieht das Landgericht hierin seine Mittäterschaft bei der
vom "NSchweigegeld" entgegen, beteiligte sich am Vertrinken des Restes der ersten Zahlung, holte später zweimal weite. - re 10 DM, sowie die Hose und das Hemd bei StB ap und erteilte die Bescheinigung vom 1. März 1952. Mit Recht
Erpressung. Diese ist bis zur Tatbeendigung möglich, die, solange Hggwe tätig wurde, nicht eingetreten ist (RG HRR 1940, Nr 469).
4. Besonders zu erörtern ist beim Angeklagten Hg» nur die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung. Beides hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.
a) Rechtswidrig im Sinne des § 253 ist die Drohung, wenn die Verwendung dieses Mittels zu dem erstrebten zweck : anstößig und deshalb zu mißbilligen ist. Der Richter hat bei der Abgrenzung des nach § 253 strafwürdigen Unrechts vom nicht strafbaren gemäß dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten, das bei der Anstößigkeit der Erpressung besonders schwer wiegt (BGHSt 1, 13, 18). Dabei kommt es auf die Tatumstände und namentlich auf die Art der vom Täter verfolgten Belange ah die billigenswert, aber auch eigensüchtig und verwerflich . sein können. Bei Drohung mit einer Strafanzeige kann gege-.. N benenfalls die Art und Schwere der Straftat ins Gewicht fallen, ‘deren Nichtanzeige sich der Täter abkaufen lassen ; will. Nun hatte Straub, wenn auch unter strafmildernden Umständen, an Hg Tochter ein folgenschweres Verbrechen begangen. Hp 1ebt in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er ist urteilslos und auf seinen Vorteil
..
bedacht; er erkannte in Griesers Vorgehen alsbald den eigenen Nutzen, weshalb er es billigte, obwohl es ihm, wie das Landgericht feststellt, "bei der ganzen Sache
von Anfang an nicht wohl" war. Einen billigenswerten oder rechtlich erlaubten Zweck hat sein Vorgehen hiernach nicht gehabt. Vor allem erstrebte er nicht, einen für begründet erachteten Anspruch seines Kindes gegen Ste» nach § 847 Abs 2 BGB kurzerhand durchzusetzen, etwa aus Sorge, die Entschädigung sonst nicht mit Erfolg eintreiben zu können, Nach den Urteilsfeststellungen zur inneren. Tatseite hat Hb überhaupt keine rechtlichen Überlegungen zur Wahrung der Belange seines Kindes nach den
88 1627, 847 Abs 2 BGB angestellt. Auch die Scheu vor der Bloßstellung seiner Familie oder des Kindes in einem Strafverfahren gegen StB war nach dem Urteil ersichtlich nicht der Grund seines Vorgehens. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige unter ganz besonderen Umständen rechtmäßig sein kann. Solche Umstände sind hier nicht vorhanden.
b) Auch zur inneren Tatseite des § 255 ist das Urteil nicht zu beanstanden. Der Wille des Angeklagten Tg, dem St@M>-nit Hilfe CE ein Schweigegeld abzunötigen und das Vermögen des St@WP dadurch zu schädigen, geht aus dem Urteil ausreichend hervor, ebenso seine Absicht, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Schweigegeld stand ihm nicht zu; einen Anspruch seiner Tochter nach § 847 Abs 2 BGB verfolgte er nicht. Es kam ihm vielmehr darauf an, aus der Kenntnis des Sittlichkeitsverbrechens Geld für sich herauszuschlagen und dafür die Sühne für das an dem Kinde begangene Verbrechen zurück-
D
u I. .. - - 2. run en
5 a =
nn
zustellen, soviel an ihm lag. Darin liegt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß sich das Landgericht darüber nicht ausdrücklich ausgesprochen, diese Erörterung vielmehr mit der über den vermeidbaren Verbotsirrtum verbunden hat, ist angesichts der Feststellungen zur inneren Tatseite unbedenklich, aus denen die Bereicherungsabsicht des Angeklagten unmißverständlich hervorgeht,
be Die Revision war deshalb zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
ww ne . x