Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.01.1954 – 3 StR 481/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den an
2226 005
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Kaufmann Wilhelnr I ED aus How, zeboren 1906 in A, ’
wegen Untreue
hat vom
für
der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 24 ,März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.WViefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt D— in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Grossen Strafkammer des Landgerichts Kleve
‚in Moers vom 25.Januar 1954, soweit der Angeklagte ver-
urteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die 3Jache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
a nn
Der Angeklagte war vom 1.Dezember 1948 bis Hitte Dezember 1949 kaufmännisches Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen S-Be@-Genossenschaft ig. Das Landge- a richt hält ihn für schuldig, nach dem 15. September 1949 unberechtigt über die Geldmittel der Genossenschaft verfügt zu haben. Es hat ihn deshalb wegen Untreue nach § 146 GenG zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Soweit der Angeklagte vor dem 15.September 1949 in einem weiteren Falle Untreue nach § 146 GenG begangen und in zwei anderen Fällen noch den Tatbestand des § 147 GenG verwirklicht hatte, hat es das Verfahren nach § 3 StFG 1949 eingestellt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens-und Sachbeschwerde gegen dieses Urteil. Durch eine Erklärung vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger ‚des Angeklagten mit dessen Zustimmung den Revisionsamtrag (§ 344 Abs 1 StPO) dahin eingeschränkt, dass das Urteil nur insoweit angefochten wird, als es den Angeklagten zu Strafe verurteilt hat. In diesem Umfange ist die Sachbeschwerde begründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. In der Hauptverhandlung vor dem öenat ist sie nur noch insoweit erhoben worden, als nach Auffassung des Beschwerdeführers das Landgericht seinen Antrag auf Bestellung und Anhörung eines weiteren Buchsachverständigen zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch ist der Angeklagte nach seiner Änsicht in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt
jedoch nicht vor. In der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1954 forderte der Angeklagte zum ersten Mal äie Bestel-. lung und Vernehmung eines weiteren Sachverständigen "zum
ker;
Zwecke der Nachprüfung der vom Angeklagten geleiteten Buch haltung". Diesen Antrag schränkte er aber noch am gleichen Tage dahin ein, dass der neue Sachverständige sich nur über die Ordnungsmässigkeit der vom Angeklagten zum 28, Februar 1949 erstellten Bilanz äussern solle. In diesen i Punkte ist der Angeklagte nicht verurteilt worden, so daß 3 sich eine Nachprüfung der den Antrag ablehnenden Entscheidung erübrigt.
Nachdem das Gericht die von dem Sachverständigen Oberloher zusammengestellten und in der Hauptverhandlung erläuterten Zahlen der Geldbeweguren:zörtert hatte, beantragte der Angeklagte am 18.Januar 1955 im Rahmen seines Schlußvortrages die Ernennung und Vernehmung eines weiteren, "unparteiischen Sachverständigen", um die Unrichtigkeit der von dem genannten Prüfer entwickelten Kontenzahlen zu beweisen. Bei diesem Antrage handelt es sich ersichtlich nur um einen Hilfsamtrag, der in den Gründen des angefochtenen | Urteils mit der Erwägung abgelehnt worden ist, dass. die E dem Urteil zugrunde gelegten Posten der Konten sämtlich E von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung anerkannt worden seien. Was durch das Gutachten eines neuen Sachverständigen bewiesen werden sollte, konnte daher für die Entscheidung nicht mehr erheblich sein. Die Ablehnung dieses Antrages in den Urteilsgründen ist ddher‘ nicht zu (beanstanden.
II.
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
a) Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspriche des Urteils, die im Zusammenhang mit der Erörterung der verschiedenen Grünäungsvorgänge zutage treten sollen, liegen allerdings nicht vor. Ohne dass dem Tatrichter Rechtsfehler oder Verstösse gegen die Denkgesetze unterlaufen wären, hat er in den Gründen des Urteils ausgeführt, daß die Siedlungsbaugenossenschaft am 1.November 1948 gegründet, im April 1949 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde und mit der durch Beschluss vom 20.0ktober 1948 aufgelösten Feldbrandziegeleigenossenschaft nichts zu tun hatte. Es handelte sich bei .. beiden Genossenschaften also keineswegs um dasselbe, nur mit verschiedenen Namen ausgestattete Rechtsgebilde. Dass der Angeklagte aus naheliegenden Gründen selber auf die Selbständigkeit der auf seine Anregung hin gegründeten Siedlungsbaugenossenschaft hingewiesen hatte, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Daraus konnte er folgern, dass der Angeklagte aus seiner Tätigkeit für die aufgelöste Genossenschaft keine Gehaltsansprüche gegen die Siedlungsbaugenossenschaft herleiten konnte. Dafür spricht ferner, dass er bei der Gründung der Siedlungsbaugenossenschaft zunächst versprach, deren Vorstandsgeschäfte ehrenamtlich zu führen. Das geschah auch, da nach den Feststellungen des Tatrichters ihm erst auf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 19.Dezember 1948 eine Vergütung von monatlich 380 DM bewilligt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte den Genossen, die schon der Feldbrandziegeleigenossenschaft angehört und sich später zum Beitritt bei der Siedlungsbaugenossenschaft entschlossen hatten, die Erhaltung ihrer alten Rechte versprochen hatte. Diese Zusage bezog sich auf die Mitgliedschaftsrechte, während die Porderungen des Angeklagten gegen die Feldbrandziegeleigenossenschaft auf dem Anstellungsvertrage beruhten.
b) Obwohl also wit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte von der Siedlungsbaugenossenschaft nur das ihm von deren Aufsichtsrat bewilligte Gehalt fordern konnte und den Feststellungen des Tatrichters
zu entnehmen ist, dass er der Kasse der Genossenschaft nö_ here Beträge entnahn,
ist der äussere und innere Tatbestand 4
der Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) nicht ausreichend
dargetan. Er würde nur vorliegen, wenn der Angeklagte das
Vermögen der Genossenschaft entgegen den Pflichten eines
ordentlichen Kaufmanns geschädigt hätte und er sich dabei
der Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie mindestens
der Höglichkeit des Vermögensschadens bewusst gewesen wäre. Zwar spricht die Vorschrift des § 146 GenG von einem ab-
sichtlichen Handeln zum Nachteil der Genossenschaft. Trotzdem genügt bedingter Vorsatz, weil in allen Fällen der Un-
treue der den Organen juristischer Personen des Privatrechts angehörenden Personen die auch in § 266 StGB vorgeschriebene
Schuldforn ausreichen muss (vgl § 81 a GmbHGes, 294 AktG, RGSt 53, 194, 4 StR 351/52 vom 3.Juni 1953).
Zunächst kommt es demnach darauf an, ob der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Barentnahmen pflichtwidrig das Vermögen der Genossenschaft geschädigt hat. Daneben bedürfen die Feststellungen zur inneren Tatseite in derartigen Fällen besonderer Sorgfalt. Letzteres gilt vor allem dann, wenn wie hier, der Vorwurf unberechtigter Verfügungen über die Geldbestände der Genossenschaft nicht zugleich den Vorwurf der Unterschlagung enthält.
‚ Nach der Überzeugung des Tatrichters, wie sie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bestand das pflichtwidrige, das Vermögen der Genossenschaft beeinträchtigende Verhalten des Angeklagten darin, dass er über die ihm zustehenden Gehaltsansprüche hinaus 1904,30 DM der Kasse entnahm. Für die Be-
urteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zu solchen Verfügungen berechtigt war oder nicht, hat der Tatrichter im wesentlichen auf die Gehaltsforderungen des Angeklagten verwiesen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen aber erkennen, dass dem Angeklagten ausser den Gehalvsansprüchen noch andere Forderungen gegen die Genossenschaft zustanden, z.B. auf Erstattung von Fernsprechgebühren. Ob noch andere, dem Ängeklagten zu erstattende Auslagen zu berücksichtigen waren, lässt
das Urteil nicht hinreichend klar erkennen. Nicht verständlich ist, weshalb ihm das- Lanägericht bei der Berechnung der zu Unrecht entnommenen Beträge noch einen Betrag von 75,80 DM gutgebracht hat. Möglicherweise handelt es sich auch bei diesem Posten um Auslagen, deren Erstattung er verlangen durfte. Bei der Stellung des Angeklagten liegt es nahe, dass ihm ausser seinen Gehalt auch noch Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwandes zustanden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und bis zu welchem Betrage der Angeklagte der Genossenschaftskasse Beträge für solche Zwecke entnehmen durfte, oder ob. er wenigstens annahm, hierzu berechtigt zu sein.
Nach den bisherigen, nicht ausreichenden Feststellungen lässt sich demnach nicht beurteilen, ob ger. Ängeklagte bei den ihm zur Last gelegten Verfügungen die _ Pflichten eines ordentlichen Vorstandsmitglieds verletzte. Sie erwecken ferner Zweifel, ob der Angeklagte, wenn i | der Fall war, sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen ist. Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Solite das Landgericht in einer neuen Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommen, so
wird es die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit den Worten des Gesetzes
begründen dürfen.
Koeniger Jagusch | Maaß Dr.Wiefels wirtzfeld