Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 1 StR 132/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
:enzeichen: 1 StR 132/53 Jrt vom 19. Januar 1954 LG Bad Kreuznach . Wer auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig” 2 auffährt, muss sich alsbald über die Ursache Ge- „ . wißheit verschaffen. Selbst wenn kein Nensch verletzt worden ist, kann doch ein indernis auf der : Fahrbahn. entstanden oder verändert oder sonst on ein verkehrsgefährdender Zustand geschaffen wor- = den sein. - . . Br; StGB § 330 c. Besteht der Unfall in einer Sachbeschädigung, die 5 keine weitere Gefahr für Personen oder Sachen in * sich birgt; so besteht keine Pflicht zur Hilfe- - leistung. 1-3 N i StR 132/53 ui Mn we Cuinen
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für das Nachschlagewerk! 3989:075 u A
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Gesetz: 1. StGB § 142 (bisher § 139a).
Rechtssatz;
:enzeichen: 1 StR 132/53
Jrt vom 19. Januar 1954 LG Bad Kreuznach .
Wer auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig” 2 auffährt, muss sich alsbald über die Ursache Ge- „ . wißheit verschaffen. Selbst wenn kein Nensch verletzt worden ist, kann doch ein indernis auf der :
Fahrbahn. entstanden oder verändert oder sonst on ein verkehrsgefährdender Zustand geschaffen wor- = den sein. - . . Br;
StGB § 330 c.
Besteht der Unfall in einer Sachbeschädigung, die 5 keine weitere Gefahr für Personen oder Sachen in * sich birgt; so besteht keine Pflicht zur Hilfe- - leistung.
1-3 N
i StR 132/53
ui Mn we Cuinen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Installateurmeister Nikolaus Tg aus KW, geboren
om EEE 2905 in LEHRER,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung BE: vom 19, Januar 1954, an der teilgenommen haben: BE
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann &
Bundesrichter Dr. Jagusch 2 Bundesrichter Tr. HReimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, j
Obcı staatsanwaelt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ED bei der Verkündung
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als Vertreter der Bundesanwaltachaft, Bi
Justigangestellter > E53
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, e
für Recht erkannt: ® es
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. November 1952 ä
entfällt, “e 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange- ";]
klagte wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit “ unterlassener Filfeleistung verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Genamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verte.ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe;
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Fall DEEEEB) una wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall Km) enthält keinen Rechtsverstoß. Auch die Kevision hat hierzu nichts vorgebracht.
Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung ertfällt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen der Verkehrsübetretung (§ 3 1, 49 StVO). Die Strafverfolgung ist insoweit verjährt-
Seit der letzten wegen dieser Tat gegen den Angeklagten gerich-
2. Die Verurteilung rach § 139 a StGB (Verkehrsunfallflucht, jetzt § 142 StGB) ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat den Zusammenstoß seines Kraftwagens mit einem Gegenstand auf der Fahrbahn wahrgenommen. Der Anprall geschah bei der Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 Stdkm und war so heftig, dass ein Teil der dabei zertrümmerten Windachutzscheibe in den Wagen fiel. Dieses Vorkommris, dessen Einzelheiten der Angeklagte infolge der Blendung nicht wahrgenommen hatte, war ein Verkehrsunfall im Sinn des § 139a (142) StGB; ein kensch konnte durch den Zusammenstoß verletzt, eine SJache mehr aln peringfügig beschädigt worden sein. Wer im Dunklen auf einen Gegenstand heftig auffährt. muß sich alsbald davon überzeugen, welche Folgen dies verursacht hat. Selbst wenn die Verletzung eines Menschen oder Tieres nach den Umständen ausscheidet, kann der Anprall doch ein Hindernis auf der Fahrbahn oder sonst einen verkehrsgefährdenden Zustand geschaffen haben (RG DR 1942, 1223). Daß der Angeklagte das Überfahren eines Xenschen nicht bemerkt hat, ist für die äussere und innere Tatseite der
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Verkehrsunfallflucht okne Bedcutung. Es kann nur die Strafhöhe beeinflussen.
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Lie Einwendungen der LLevision lassen die Urteilsfeststel lungen zur Verkehrsunfallflucht ausser Acht und bleiben dechalb erfolglos.
Die übrigen Tatbestard«merkmale des § 139a StGB sind ebenfalls bedenkenfrei dargetan.
3. Tie tateinheitliche Verurteilung nach § 330 c StGB iet jedoch zu beanstanden.
Der vom Angeklagten verschuldete Verkehrsunfall war zugleich ein Unglücksfall nach § 330 c StGB und begründete eine Nilfspflicht des Angeklagten. Ties "cheint die Revision nicht in Abrede zu stellen. Sie kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Verletzte sei vermutlich schon durch den Anprall getötet worden, so dass Hilfe zu spät gekommen wäre . (vz1 BGHSt 1. 266. 269). Tas Landgericht stellt fest. daß der Verunglückte beim Zusammenstoß eine schwere Gehirnerschütter nit Bewu3tlosigkeit erlitt. Als er mit dem üesicht in den assergraben fiel, hat er also noch gelebt; rarche Hilfe war nach diesen Feststellungen dringend geboten, Ob sie Erfolg gehabt hätte, fällt für die Verpflichtung zur Hilfeleistung *#® nicht ins Gewicht. Bu
Diesen Sachverhalt kannte jedoch der Angeklagte nack den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht. Er hatte nur den heftigen Anprall seines Fahrzeugs wahrgenommen. Diese Kenntnis genügt zur Erfüllung der inneren Tatseite der unterlasse- $ nen Hilfeleistung noch nicht. Ein Unglücksfall nach § 330 c StGB war zwar auch nach zeiner Vorstellung eingetreten; ein solcher ist ein plötzliches Zreignis, des nicht unerheblichen Schaden an ?Zersonen oder Sachen anrichtet und weiteret
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Schaden zu veıursachen droht (BGE3t 2, 150) LTaß zumindest eine Sache erheblich beschädigt worden sein musste, eıgab der heftige Anprall ohne weiteres. Tadurch konnte ein Hindernis
auf der Fahrbahn entstanden oder verändert und dadurch wiederum eine Gemeingefahr (§ 330 ce 3tGB) begründet (vgl BGRSt 1, 266, 269) oder eine schon bestehende durch das Zutun des Angeklagten vergrössert worden sein. Rechnete der Angeklagte mit solchen Folgen des «.npralls, so nahm er das Vorliegen von Umständen an, die mit der wirklichkeit zwar nicht übereinstimmten, aber an sich e’nen Unglücksfall bilden und gemeine Gefahr (§ 330 c StGB) begründen. Tarüber äursert sich jedoch das Landgericht im Urteil nicht.
Die Vorstellung einer bloßen Sachbeschädigung, die keine weitere Gefahr im Sinne des $ ?30 c StGB in sich birgt, erfüllt den irneren Tatbestand nicht; bei ihr kommt eine Pflicht zur Filfeleistung nicht in Betracht. Eine solche Annahme des Angeklagten liegt - sofern er das Überfahren eines Menschen wirklich nicht bemerkt hat - nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht nahe Die zinlansung, er habe angeuommen, an einen Baumast e=stoßen zu sein, ist nach dem Urteil widerlegt. Ler Anprall an einen Baun schied nach dem weiteren Ablauf ebenfalls aus. #3 besteht sonach ein erheblicher Verdacht, daß sich der Angeklagte, der beim Zusammenstoß infolge der Tlendung nichts sah, dessen bewusst war oder wenigstens damit rechnete, ein gefährliches Hindernis auf der Fahrbahn geschaffen oder mit geschaffen zu haben. Dies irt jedoch vom Landgericht zu entscheiden. Den bisherigen Feststellungen kann das Erforderliche nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit entnommen werden.
4. Der Wegfall der Verurteilung wegen der Übertretung und die Aufhebung des Schuldspruchs nach den §§ 139a, 350" c StGB berühren den Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung
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und fahrlässiger Körperverletzuns ersichtlich nicht. Insoweit kann er daher bestehenbleiben. Im übrigen war er mit der Ge-
samtstrafe aufzuheben. ,
Dr. Hörchner Glanzmann Jagusch
Feimann-Trosien Dr. Schalscha