Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.11.1965 – 4 StR 507/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Carl-Iudvig R EEE eus dort geboren am ED :926;
wegen Verkehrsunfallflucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 11. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Der Angeklagte befuhr am 25. Februar 1965 gegen 0,35 Uhr mit seincm Personenkraftwagen, einem grauen Mercedes vom Typ 220 S Baujahr 1958, den Stenernerweg in Bocholt in Richtung Stadtmitte mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h. Während er an einer auf der für ihn linken Straßenscite befindlichen abgesperrten Baustelle vorbeifuhr, erfaßte sein Wagen den plötzlich auf der rechten Seite seiner Fahrbahn vor dem Wa-. gen auftauchenden Hermann IB. der erheblich angetrunken war. ID er1itt aurch den Anprall schwere Verletzungen, an denen er am 28. Februar morgens verstarb, Am Wagen des Angeklagten, der an der Unfallstelle cin Scheibenwischerblatt verlor, befanden sich nach dem Unfall auf dem vorderen rechten Kotflügel zwei Beulen und an der Motorhaube cine Einbeulung, die etwa.51 cm von der rechten Außenkante und 9 cm von der Hinterkante der Motorhaube entfernt war, sowie eine kleinere Eindellung; ferner waren Tlackabschürfungen bis zur Mitte der Haube in ihrem oberen Bereich erkennbar.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: Er habe sein Augenmerk beim Vorbeifahren an der Baustelle nach links auf die Abgrenzungspfähle gerichtet. Etwa in der Mitte der Baustelle habe er einen Bums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört; die Geräusche hätten sich
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nicht lokalisieren lassen, Einen Ruck am Fahrzeug habe er nicht bemerkt. Er habe zunächst geglaubt, gegen cinen Absperrbock geraten zu sein, und dann, als er an der Absperrung keine Bewegung wahrgenommen habe, angenommen, es scien mur Steine oder Erdbrocken von der Baustelle gegen scinen Wagen geraten, Der Gedanke, er könne einen Menschen umgefahren oder auch einen Sachschaden verursacht haben, sei ihm nicht gekommen. Erst als seine Ehefrau ihm am folgenden Tage den Zeitungsbericht über den Unfall vorgelesen und auf das an der Unfallstelle gefundene Schceibenwischerblatt hingewiesen habe, habe er damit gerechnet, daß er mit dem Unfall etwas zu tun haben könne. Er habe sich dann sofort dic Unfallstelle angesehen, um sicherzugehen, ob er als Unfallketeiligter infrage köme, und sich anschließend unverzüglich bei der Polizci gemeldet. &
Das Landgericht hat diese Einlassüng als nicht widerlegt angeschen.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch nicht, Sie sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.
Das ITandgericht stellt nur fest, daß der Verunglückte sich plötzlich auf der rechten Scite der Fahrbahn des Angeklagten vor dessen Wagen befunden hat. Es setzt sich jedoch nicht ausdrücklich damit auseinander, ob der Angscklagte ihn in diesem Augenblick im Scheinwerferlicht seines Wagens sah. Insoweit legt es kritiklos die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe mur "einen Bums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört" (UA 20), Eine nähere Erörterung dieses Punktes war aber geboten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Wagen des Angeklagten den verunglückten IB vorn rechts getroffen, und zwar frontal (UA 8, 22, 23). Dann aber muß der Angeklagte ihn — wenn auch vielleicht erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenprall — im Licht seiner Scheinwerfer gesehen haben. Daß er dabei unwiderlegt während der Vorbeifahrt an der Baustelle infolge der Fahrbahnverengung sein Augenmerk nach links auf die Abgrenzungspfähle gerichtet hat (UA 20, 21), hinderte ihn schwerlich, einen Menschen wahrzunchmen, dcr plötzlich vorn rechts vor seinem Wagen auftauchte. Denn daß er nach links gesehen hat, kann nach den im Urteil über die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, daß er rechtwinklig zur Fahrtrichtung nach links geblickt hat, sondern nur, daß er nach vorn links geschaut hat.
Hatte der Angeklagte indes den Verunglückten vor dem Aufprall im Scheinwerferlicht seines Wagens, wenn auch nur kurz, gesehen, so war ihm nach dem "Bums! und dem "Poltern!" klar, daß er einen Menschen angefahren hatte.
Die Unvollständigkeit der Feststellungen in diesem Punkt führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverveisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte den Getöteten vor dcm Unfall gesehen hat, so liegt die Annahme nahe, daß er infolge seiner starken Schbehinderung nicht in
der Iage ist, Vorgänge wahrzunehmen, die sich vor der rechten Hälfte seines Wagens abspielen, wenn er aus irgendeinem Grunde genötigt ist, nach links zu beobachten. Dann aber bestchen erhebliche Bedenken gegen scine Fahrtauglichkeit überhaupt, zumal da gerade auf der rechten Fahrbahnhälfte besondere Gefahrenmöglichkeiten vorhanden sind. Die notwendigen Folgerungen hieraus zu ziehen, wäre Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde.,
3. Ergänzend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:
a) Das Landgericht geht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Huber, eingr der beiden Ärzte, die die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen haben, zunächst davon; aus (UA 18), daß "die flächenhefite Einbeulung mit dem scharfkantigen Einschlag auf der Motorhaube vor dem rechten Scheibenwischer mit der darunter befindlichen verbogenen Profilleiste nicht mit einem Aufprall des Körpers des Getöteten auf den Wagen in Verbindung zu bringen" ist. An anderer Stelle des
rteils (UA 22) sagt es aber, es bestehe "eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die flächenhafte Eindellung mit dem scharfkantigen Einschlag vor der Windschutzscheibe auch einc Folge des Unfalls ist, da diese Beschädigung zwei Tage vor dem Unfall noch nicht vorhanden gewesen war", Noch bestimmter heißt es später (UA 23) - ersichtlich auch in Bezug auf die Einbeulung auf der Motorhaube -: "Vermutlich wurde Leipold von der rechten Seite der Stoßstange erfaßt und zwischen dem rechten Kotflügel und der Motorhaube hochgeschleudert, weil sich nur dort Einbeulungen finden, die unfallbedingt scin dürften." Schließlich erwähnt das Landgericht
(UA 24) bei der Erörterung, ob der Anprall des Körpers des Verunglückten auf den Wagen ein besonders auffälliges Geräusch verursacht haben könne, auch die Einbeulung auf der Motorhaube.
Das Urteil trifft also keine sicheren Feststellungen darüber, ob die Einbeulung auf der Motorhaube von dem Aufprall des Getöteten herrührt oder nicht, Diese Einbeulung war aber 31 cm von der rechten Außenkante der Haube entfernt. War sie durch den Aufprall eines menschlichen Körpers verursacht, so konnte dieser dem Angeklagten nicht unsichtbar geblieben scin, auch wenn er wegen der Absperrung sein Augenmerk nach links richtete,
Es kommt hinzu, daß das Landgericht sich auch nicht mit anderen eigenen Teststellungen auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, daß die Einbeulung auf der Motorhaube auf den Unfall zurückzuführen ist: Diese Einbeulung war vor dem Unfall nicht vorhanden (UA 18) und kann schwerlich nach dem Unfall entstanden sein, da der von dem Angeklagten gefahrene Mercedes zunächst eine Nacht auf dem Betriebsgelände der Ta. Re (UA 10) und danach in der Garage des Vaters des Angeklagten (UA 12) gestanden hat. Zudem konnte sie wohl mur durch cinen ziemlich schweren Gegenstand hervorgerufen scin,
b) Das Landgericht meint (UA 26), "die Selbstanzeige und die ihr vorausgehenden Umstände, wie sie von der Ehefrau des Angeklagten bekundet wurden!, scien "nur zu erklären, wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Möglichkeit cines Unfalls gerechnet hatte", Sollte das Iand-
gericht hier wirklich nur diese eine Erklärungsmöglichkeit geschen haben, so wäre das ein Verstoß gegen die Denkgesetze. Dice Erwägung des Landgerichts ist zwar eine mögliche, aber nicht die einzige Erklärung für
das Verhalten des Angeklagten. Denn os ist ebenso gut möglich, daß der Angeklagte, nachdem er durch seine Ehefrau und den Zeitungsbericht über den Unfall auf
das Auffinden des an seinem Wagen fehlenden Scheibenwischerblattes hingevricsen worden war, ängstlich wurde und nun damit rechnete, eine Reparatur gerade des Scheibenwischers werde auf ihn als den Täter hindeuten, und daß er es darum vorgezogen hat, sich selbst bei der Polizci zu melden. Gerade bei dem im Urteil (UA 25)
als sensibel geschilderten Angeklagten lag eine solche Reaktion nicht allzu fern. ne
Ähnlich verhält’es sich mit der Würdigung der Tatsachen, "daß der Angeklagte, der bis zur Meldung bei der Polizei einen ausgeglichenen, ruhigen und fröhlichen Eindruck machte, nach Aussage seiner Angehörigen und seiner Freunde seitdem ungewöhnlich bedrückt und niedergeschlagen ist und erstmals Schlaftabletten nehmen mußte, um nachts Ruhe zu finden", Dieser Zustand 15ßt sich ebenfalls nicht nur damit erklären, daß der Angeklagte Kenntnis von dem Unfall erhalten hat. Er kann auch darauf beruhen, daß der Angeklagte jetzt mit einem Verfahren rechnen mußte, das ihm mannigfache Nachteile bringen konnte.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, nicht nur einen Arzt über die möglichen Einwir-
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vielleicht von einer technischen Hochschule oder auch einem Verband der Kraftfahrzeugindustrie vorzuschlagenden — Sachverständigen über die Einwirkungen des Auf-Kraftwagens vom Typ des Unfallwagens zu hören. Dieser Sachverständige sollte sich zweckmäßigervweise auch über die auderen sich aus dem Sachverhalt ergebenden technischen Fragen äußern.
würde sich dabei herausstellen, daß der Aufprall des Wagens des Angeklagten auf den Verunglückten heftig gewesen sein muß, so wird für den Fall, daß auch in der neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden könnte, daß der Angeklagte erkannt hat, einen Menschen angefahren zu haben, auf folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrsunfallflucht muß jemand, der auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig auffährt, sich alsbald über die Ursache Gewißheit verschaffen. Selbst wenn kein Mensch verletzt worden ist, kann doch cin Hindernis auf der Fahrbahn entstanden oder verändert oder sonst ein verkehrsgefährlicher Zustand geschaffen worden sein. Es kann das Aufifahren zu einem erheblichen Sachschaden geführt haben, dessen Verursachung der Aufklärung bedarf. Ob der Täter das Überfahren oder Anfahren eines Menschen bemerkt hat oder nicht, ist deshalb für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht bedeutungslos (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1954 - 1 StR 132/53 und vom 14. März
1957 - 4 StR 23/57).
5. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung dcs Angeklagten wegen
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Verkehrsunfallflucht kommen, so wird es zu prüfen haben, ob in Tateinheit mit § 142 StGB auch § 330 c StGB ver-
letzt ist.
Willms Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal