Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 15/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2331 048
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Paul Otto Ernst Sch aus Kigww-GEB “reis LEWD/TEMB, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, geboren em MD. ED ED in re Kreis StB, alias Walter Alfred K@®, geboren un: END EB in ram,
wegen Untreue u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. August 1952, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist (Fall Zap) mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tı 2 -
[ei rün de:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Betruges in acht Fällen, wegen Unterschlagung, wegen Urkundenfülschung und wegen eines Vergehens nach § 95 Abs 1 Nr 2 des Börsengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt und auf die Gefängnisstrafe drei Nonate der Untersuchungshaft angerechnet. Von weiteren Anklagepunkten hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur im Falle TED begründet; im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Im Falle Tg (1) nimmt das Landgericht Untreue (§ 266 StGB) an. Die Untreuehandiung findet es darin, dass der Angeklagte abredewidrig über die ihm von Tg zur Sicherheit für Maschinen ä conto überwiesenen 12 000 RU verfügt habe. Es hat aber weder die äusseren noch die inneren Tatbestandsmerkmale dieses Vergehens ausreichend festgestellt.
Der Angeklagte war schon vor dem Kriege als Handelsvertreter für Büromöbel, Büro- und Nähmaschinen tätig. Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen für Büro- und Nähmaschinen. Nach dem Kriege gründete er dazu mit wechselnden stillen Teilhabern eine Büromöbelfabrik in Reiki» und einen Zweigbetrieb für Nähmaschinen in SB. Bis zur Währungsreform hatte er, wie das Landgericht ausdrücklich . feststellt, keine nennenswerten Schulden. Später verfielen seine Unternehmungen. Die Fabriken veräusserte er. Am 17. August 1949 wurde der Anschlusskonkurs über sein Vermögen eröffnet.
are
EEE ST arte
- 3 -
Im Jahre 1947 lernte er Bernd ve Tg kennen. Dieser wollte im Saargebiet ein Sägewerk errichten, Der Angeklagte bot sich als Teilhaber an. Nan kam überein, dass ve TOD Srunädstücke, Räumlichkeiten und Waläbesitz, der Angeklagte den kaschinenpark und seine Erfahrungen einbringen sollte. Beide sollten je zur Hälfte beteiligt sein. Offen blieb, ob der Angeklagte seine eigenen oder neu anzuschaffende Maschinen einbringen wollte. Er verpflichtete sich schliesslich, noch im Jahre 1947 eine Anzahl bestimmter Waschinen ins Saargebiet zu liefern. Dafür hatte ihn ve TED "215 Sicherheit für Naschinen eine a conto - Zahlung" in Höhe von 12 000 RM zu leisten. Er überwies diesen Betrag alsbald an den Angeklagten. Dieser lieferte indessen keine Maschinen, sondern steckte, wie das Landgericht feststellt, das Geld abredewidrig in sein Werk in Reiiiiib. In der Folgezeit vertröstete er ve TB immer wieder mit unwahren Behauptungen. Dieser ist um den Betrag geschädigt worden.
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte unter Verstoss gegen eine Treuepflicht über die 12 000 RU verfügt hat. Hassgebend dafür ist, was er mit vo TB Yinsichtiich der Verwendung des Betrages vereinbart hatte. Die Feststellung, der Angeklagte habe die Summe & conto zur Sicherheit für Maschinen erhalten, ist nicht eindeutig. Han kann aus ihr nicht entnehmen, ob der Angeklagte den 3etrag bereithalten musste, ob er ihn zur Anschaffung von Maschinen verwenden sollte, oder ob er frei über ihn verfügen durfte und nur verpflichtet war, ihn zurückzuzahlen, wenn der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen war. Es kommt also hier darauf an, was die Parteien mit ihrer Vereinbarung "ä conto zur Sicherheit" gewollt haben. Der Tatrichter musste den Sinn dieser Abrede
TR
daher,etwa auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen v@@ Tg; ermitteln. Andernfalls kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte abredevidrig unter Verstoss gegen eine Rechtspflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Geschäftspartners über die Sicherheit verfügt und damit den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat. Der lässbrauchstatbestand kommt nicht in Betracht, weil die überwiesenen 12 000 RU rechtlich in das Vermögen des Angeklagten übergegangen sind, daher nicht fremdes Vermögen im Sinne dieses Tatbestandes waren (BGHSt 1, 187).
Hinzu kommt, dass das Landgericht dem Umstand keine gebührende Beachtung geschenkt hat, dass der Betrag auf das Konto des Angeklagten überwiesen worden ist. Dadurch hat er einen Anspruch gegen seine Bank erworben, über den er nach aussen frei, im Innenverhältnis zu Tg» allerdings möglicherweise nur beschränkt verfügen durfte. In diesem Falle würde eine Untreue namentlich vorliegen, wenn er sein Konto über den Betrag hinaus erschöpft hätte, der der Sicherheit entsprach (RGSt 64, 86; BGH 1 StR 236/52 vom 7. Oktober 1952). Ob das der Fall war, geht aus dem "Urteil nicht hervor. Köglicherweise hat das Landgericht diese Frage gar nicht geprüft. Dies liegt umso näher, als es ersichtlich davon ausgeht, dass der Angeklagte vor der Währungsreform noch richt in Zahlungsschwierigkeiten war. Darin allein, dass der Angeklagte weder Maschinen geliefert noch die Sicherheit zurückbezahlt hat, liegt noch keine Untreue. Die blosse kichterfüllung vertraglicher Pflichten ist nicht nach § 266 StGB strafbar, auch wenn es sich um die auf einem Gründungsvertrag beruhende Pflicht zur Einbringung von Vermögenswerten in eine Gesellschaft oder um
..
En u
Dr et She
‚ze e—.
-5_
die Pflicht zur Rückgabe einer Sicherheit handelt. Danit ist nicht gesagt, dass nicht auch ein Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschaftsvorvertrag die Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Partners begründen könnte (vgl
RG IRR 1939, 670). Die Pflicht zur Einbringung von Sachen ist aber keine scliche Treuepflicht. Ihre Nichterfüllung allein erfüllt nicht den Treuebruchstatbestand (§ 266 StGB). fegen der weiten Fassung des äusseren Tatbestandes der Untreue sind an den Nachweis des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen.
Auch der innere Tatbestand des § 266 StGB ist nicht ausreichend festgestellt; das Landgericht erwähnt mit keinem \iort, ob sich der Angeklagte der vom Landgericht angenommenen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bewusst gewesen ist, ob er ferner wusste, dass er diese Pflicht durch Verfügung über die Sicherheit verletzte und dass er dadurch ve TB einen Vermögensnachteil zufügte. Mindestens hätte festgestellt werden müssen, dass er mit all dem gerechnet und es gebilligt hat.
Die Verurteilung wegen Untreue kann demnach nicht bestehen bleiben, Das Landgericht wird nunmehr, unabhängig von seiner bisherigen Auffassung, auch prüfen müssen, ob nicht im Falle TggWw Betrug vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte die Überweisung der Gelder schon in der Absicht erreicht hätte, sie zu seinem Nutzen zu verwenden und keine Kaschinen zu liefern. Ein Betrug könnte, falls Untreue verneint wird, auch darin liegen, dass er später durch falsche Vorspiegelungen ve TED vertröstete und ihn dadurch von rechtzeitiger Geltendmachung seines Anspruchs abhielt. Dieser ist offenbar dadurch geschädigt, dass der Angeklagte später in Vermögensverfall geriet.
Tı
-6-
2. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
a) Die Verurteilung wegen Betruges in den acht Fällen ri (3), Schramm (4), Wa (5), Ha (6), Kirn (7a) Kirn (70), C-Ho (5) und Hp (9) ist rechtlich unbedenklich. Der &ussere und der innere Tatbestand des Betruges ist überall einwandfrei festgestellt. Die Revisionsangriffe gehen insoweit offensichtlich fehl.
b) Im Falle R&B (2) hat das Landgericht die Bestimmung des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte übernommen, für Rabe zwei Schreibmaschinen zu verkaufen, wobei er sie nicht unter einem bestimmten Erlös abgeben durfte. Er hat die Maschinen unter dem festgesetzten Preis verkauft und überdies einen Teil des zrlöses nicht an Rabe abgeführt, sondern für sich behalten.
Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht den Angeklagten äls Kaufmann im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 HGB an, weil er ein Handeisgeschäft für Riromaschinen usw. betrieb. Zr hat es übernommen, in eigenem Namen und für fremde Rechnung in seinem Gewerbebetrieb Waren zu, verkaufen, war also kaufmännischer Gelegenheitskommissionär im Sinne des § 406 Abs 1 Satz 2 HGB. Wie das Reichsgericht in RGSt 61, 341 (344) entschieden hat, gilt die Strafvorschrift des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG auch für den Gelegenheitskommissionär. Diese Ansicht begründet das Reichsgericht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ihr ist in der Begründung und im Ergebnis beizutreten. j
Der äussere und innere Tatbestand des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG ist einwandfrei dargetan. Fbenso ist die Absicht
des Angeklagten, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, festgestellt. Hierzu wird dargelegt, dass er den £rlös aus den Faschinen für sich verwendet habe. Dass er später, nach Einleitung des Strafverfahrens, Rabe entschädigt hat, wie die Revision behauptet, macht die vollendete Straftat nicht ungeschehen. Der Vermögensnachteil für den Geschädigten war schon in dem Augenblick eingetreten, in dem der Angeklagte den Erlös spätestens an ihn hätte abführen müssen.
c) Rechtlich einwandfrei ist auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (11). Der Angeklagte hat bis 1949 unter dem falschen Namen Walter Kg gelebt. Auf diesen Namen lautete auch sein vom Lendrat in ED ausgestellter Führerschein. Als er seinen richtigen Namen wieder annähm, liess er die Urkunde durch einen Dritten ändern, so dass sie nunmehr auf seinen richtigen Namen lautete und seine wahren Personalien enthielt. Auch die Bezeichnung der ausstellenden Behörde wurde geändert, so dass es den Anschein hatte, als ob der Führerschein von Landrat in FB ausgestellt worden wäre. Den so geänderten Führerschein legte der Angeklagte im November 1949 der Polizeidirektion in Freiburg zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheins vor.
Diese Feststellungen ergeben einwandfrei den Tatbestand der Urkundenf&ölschung. Der Führerschein in seiner ursprünglichen Gestalt war nicht, wie die Revision meint, falsch, sondern echt. Er hatte nur einen unrichtigen Inhalt. Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten als Täter verurteilt, weil er von der verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht hat, indem er ihn einer Behörde vorlegte. Bei dem festgestellten Sachverhalt
www“
TR
brauchte das Landgericht auch die Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit nicht besonders zu prüfen.
d) Im Fall Reb (10) ist die Verurteilung wegen Unterschlagung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie beruht auf folgenden Feststellungen: Im August 1949 hatte der Angeklagte die Vertretung der Schreibmaschinen- und Büromaterialiengrosshandlung Reis in VD übernommen.
Er war als Provisionsvertreter ohne Inkassovollmacht angestellt. Die Firma hatte ihm mehrere Schreibmaschinen sowie Büroartikel als Muster überlassen. Einige dieser Kaschinen und das Büromaterial verkaufte er und behielt den Erlös für sich, ohne mit seiner Firma abzurechnen. Eine Provisionsgutschrift in entsprechender Höhe stand ihm zu dieser Zeit nicht zur Verfügung. Das Landgericht nimmt Unterschlagung des Erlöses an. Das ist zwar irrig. Die Verurteilung besteht aber gleichwohl zu Recht. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte die Muster schon in der Zbsicht veräusserte,. den Erlös nicht an seine Auftraggeberin abzuführen. Einen anderen Zweck konnte die Veräusserung von Husterstücken auch gar nicht haben, zumal der Angeklagte den Kaufpreis entgegen seinen Weisungen selbst einzog. Der Angeklagte durfte die Muster nicht für eigene Rechnung verkaufen. Tat er dies dennoch, so eignete er sie sich rechtswidrig zu. Es liegt also nach den Feststellungen zwar nicht Unterschlagung des Erlöses, wohl aber Unterschlagung der kusterstücke vor. Das Zurückbehalten
des Erlöses ist demgegenüber keine selbständige, neue Straftat, sondern nur Verwertungstat (vgl RGSt 42, 420). Dass das Landgericht den Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 266 SiGB gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Fer}
e) Auch das Straffreiheitsgesetz hat das Landgericht richtig angewendet. Sämtliche Straftaten, mit Ausnahne der Urkundenfälschung, sind zwar vor dem 15. September 1949 begangen. Das Landgericht hält aber für diese Taten eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten für angemessen.
?) Frei von Rechtsfehlern sind auch die Strafzunessungsgründe. Die Anrechnung der Untersuchungshaft stand im Ermessen des Gerichts. Wenn es die Anrechnung nur eines Teiles der Untersuchungshaft damit begründet, dass der Angeklagte keine Einsicht zeige und versuche, seine Taten zu beschönigen und Ausreden zu erfinden, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da der Gesamtstrefausspruch aufgehoben werden muss, kann der Beschwerdeführer in der neuen Verhandlung die nach seiner Ansicht trotzdem für eine volle Anrechnung der Untersuchungshaft sprechenden Gründe vorbringen.
Dr, Rotberg Koeniger Busch
Dr. Arndt Maaß