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BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 5 StR 565/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2293 036 5 StR 565/53

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schiffsschlosser Sigismund W EEREEEEEERD aus DOMEEEEEEED wi dei CHEND, geboren am D. EEEEED GEB in Seeiiummmn

Krs. TGEmEEED CHE,

wegen Totschlages

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 8. August 1953 werden verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 8. August 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Stastsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren verurteilt, die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Der Angeklagte erschlug am 12.0ktober 1952 auf der SCHEEEEED in CC (HE) die 22jährige Irmgard NEE. Er hatte mit ihr seit Mitte 1951 ein Liebesverhältnis unterhalten. Beide hatten einander heiraten wollen. Mehrfache Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und den Angehörigen Irmgard Nemi> hatten allmählich das gute Einvernehmen zwischen dieser und dem Angeklagten getrübt. Zwischen beiden kam es seit Ostern 1952 zu immer neuen Zerwürfnissen und Aussöhnungen. Der Angeklagte ließ sich auch wiederholt zu Tätlichkeiten hinreißen. Schließlich wandte Irmgard NEW, der der Angeklagte immer wieder nachstellte, sich einem anderen jungen Manne zu. Am 12.0Oktober 1952 folgte der Angeklagte beiden auf die Südermole. Dort trat er mit dem Ruf "Irmgard!" aus einem Weidengebüsch auf die beiden jungen Leute zu, als diese bis auf etwa 10 m herangekommen waren. Als er unmittelbar vor Irmgard Neil» stand, rief er aus: "Ich habe es dir geschworen, tot oder lebend!" und führte sogleich mit einem Hammer gegen den Kopf des Mädchens wuchtige Schläge, die den Tod herbeiführten. Den Hammer hatte er kurz vorher auf cinem Wagen gefunden und mitgenommen, weil er ihm ein Gefühl der Sicherheit gab.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte fechten das Urteil an. Beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten.

1.) Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, weil nicht ordnungsgemäß erhoben.

a) Die Behauptung, die Gründe des angefochtenen Urteils seien unvollständig und in sich nicht frei von Wider-

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sprüchen, genügt nicht, um die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO zu begründen; denn sie gibt nicht "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" an (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

b) Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 29. August 1953 zugestellt worden (Bl 240a d.A.). Er war vom Angeklagten in der Vollmachtsurkunde vom 20.10.1952 (Bl 46 d.A.) ermächtigt worden, Zustellungen aller Art entgegenzunehmen. Die Vollmacht war nicht dadurch erloschen, daß der Verteidiger sich zum Pflichtverteidiger bestellen ließ und zu diesem Zweck die Wahlverteidigung niederlegte. Die Revisionsbegründungsfrist lief daher nit dem 12.September 1953 ab. Aus diesem Grunde kann die im Schriftsatz vom 19.0Oktober 1953 enthaltene Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 3 StPO nicht berücksichtigt werden (vgl § 345 StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet; denn das Urteil enthält die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände.

2.) Auch die Sachbeschwerde äringt nicht durch.

ea) Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz des Angeklagten im Augsnblick der Tat rechtlich einwandfrei festgestellt. Soweit die Revision sich im Schriftsatz vom 19.0Oktober 1953 bemüht, eine Verletzung der Denkgesetze und der Lebenserfahrung darzutun, richtet sie sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung.

b) Die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB, den die Revision für den Angeklagten in Anspruch nimnt, hat das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ausführlich und ohne Rechtsirrtum abgelehnt.

c) Die Ausführungen der Revision zur Frage der Strafzumessung, insbesondere der mildernden Umstände, greifen unzulässig das tatrichterliche Ermessen an. Dies gilt auch für die Behauptung, die Strafe sei übermäßig hoch. Ein rechtlicher Fehler des Schwurgerichts, insbesondere ein Mißbrauch der Ermessensfreiheit, ist nicht erkennbar. Daraus, daß das Schwurgericht in seinen Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich alle im Urteil festgestellten

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Tatsachen würdigt, die die Art und Höhe der Strafe beeinflussen könnten, läßt sich nicht herleiten, es habe sie

bei der Festsetzung der Strafe außer Acht gelassen. Nur die !pestimmenden", d.h. die wesentlichen Strafzumessungsgründe müssen wiedergegeben werden (vgl § 267 Abs 3 Satz 1 StPO).

dä) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil einschließlich der Strafzumessungsgründe auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision keine ausdrücklichen Angriffe im einzelnen führt. Auch dabei ergibt sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken,

wie das Schwurgericht (UA S 24) feststellt, war die Tötung vom Angeklagten "nicht geplant und vorbedacht; sie entsprang einer raschen Aufwallung, einer vielleicht nur vermeintlichen plötzlichen schweren Demütigung und einem unerträglichen Gefühl des Unterlegenseins". Es meint mit der Demütigung "ein höhnisches Lachen der Irmgard NEEEm, als er (der Angeklagte) vor ihr stand". Das Schwurgericht hat jedoch nicht klären können, "ob die Irmgard Niki den Angeklagten wirklich 'höhnisch’ angelacht hat, oder aber ob der Angeklagte nur irgendeine Geste oder irgendeinen vermeintlichen Gesichtsausdruck der Irmgard Noise mißverstanden hat". Jedenfalls war dieses Verhalten des Mädchens "der auslösende Funke zum Tötungsentschluß®.

Es muß also zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Irmgard NEED ihn wirklich höhnisch angelacht hat. Das Schwurgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob darin eine dem Angeklagten ohne seine Schuld zugefügte schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB lag, hat dies aber erkennbar verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine "schwere" Beleidigung. Das Schwurgericht spricht allerdings von einer "plötzlichen schweren Demütigung". Es tut dies aber in dem Teil seines Urteils, der die Morädmerkmale, insbesondere die Frage eines niedrigen Beweggrundes behandelt und verneint. Der erwähnt. Ausdruck ist der Entscheidung BGHSt 3,180/1837 entnommen und soll offensichtlich keine

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schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB bezeichnen. Die Kränkung widerfuhr dem Angeklagten nach seinem vorangegangenen Verhalten auch nicht ohne eigene Schuld.

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Mit dem Rechtsmittel wird zu Unrecht die Auffassung vertreten, das Schwurgericht habe in der Eifersucht des Angeklagten rechtsirrig koinen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB geschen.

Das Schwurgsricht hat bei der Prüfung dieser Frage die in BGHSt 3,132, 180 entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, daß hemmungslose Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann, wenn sie den Täter zur vorbedachten Tötung treibt (vgl UA S 23 und BGHSt 3,180/183/). Eine solche vorbedachte Tat hat es aber gerade nicht feststellen können.

2.) Die Revision führt ferner auss

"Bedenklich erscheint auch die Formulierung in den Urteilsgründen des Schwurgerichts: 'Die Bluttat war nicht geplant und vorbedacht; sie entsprang einer raschen Aufwal.lung ... . Die Handlung der Angeklagten Ist somiv mangels Vorliegens der kennzeichnenden Merkmale des Mörders im Sinne des § 211 StGB als Totschlag nach § 212 StGB zu werten!.!"

Der zweitc von der Revision wiederg:gebene Satz des Urteils beginnt jedoch mit cinem Absatz. Er bezieht sich also nicht zur auf den letzten Satz des vorangugangenen Absatzes, sondern auf dessen ganzen Inhalt. Damit entfällt die Grundlage für die Folgerung der Revision, das Schwurgericht habe sich möglicherweise "von den Kritsrien der alten Fassung der §§ 211, 212 StGB, die keine Gesetzeskraft mehr haben, in seiner Entscheidung beeinflussen lassen",

Die Verwerfung beiler Revisionen entspricht dem An-

trage des Oberbundesanwalts.

Dr.Gulier Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Dr.Börker