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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 5 StR 591/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 591/53 2274 033
Im Namen des Vc1lkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Harry K > aus KB, geboren am EB ' 935 in ee
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisiin des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24.August 1953 samt den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - euch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Jusendschöffengericht in Kiel zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
I.
Am 2.Februar 1953 fuhr der damals n:ch nicht 20 Jahre alte Angeklagte mittags mit einem Dreiradlieferwagen auf der Kaistraße in Kiel in Richtung Bahnhsf. Als er sich auf der Mitte der 10,20 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st der Einmündung des Bahnhofsvorplatzes näherte, sah er an dieser Stelle hart an der rechten Fahrbahnseite einen Lastkraftwagen der ZEichebrauerei in Kiel stehen. Dieser hatte die Vorderräder nach links eingeschlagen und wollte über die Fahrbahn hinweg zum Bahnh:fsvorplatz einschwenken. Der Angeklagte erkannte dieses, nahm aber ohne Verschulden an, der Fahrer des Lastkraftwagens molle ihn vorbeifahren lassen. Er fuhr deshalb weiter nach links und steigerte seine Geschwindigkeit. Als er auf 6 m an den Lastkraftwagen herangekommen war, fuhr dieser quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten wieder an, Der Fahrer hatte nicht auf den nicht bemerkten Angeklagten, sondern auf einen entgegenkommenden Lastkraftwagen gewartet. Er sah den Angeklagten erst, als er sich auf der Mitte der Fahrbahn befand und brachte - nun schräg zur Fahrbahn stehend - etwa 2,50 m vor der Einmündung sein Fahrzeug zum Stehen. Der Angeklagte konnte einen Zusammenstoß nur dadurch vermeiden, daß er unter nochmaliger Erhöhung seiner Geschwindigkeit weiter nach links auswich. Hierbei fuhr er über die Borästeinkante an der Ecke der Einmündung. Hier kam ihm ein Radfahrer entgegen, der - wie vorgeschrieben -— die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt. Um diesem auszuweichen, riß der Angeklagte das Steuer scharf nach
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zechts. Dadurch kam sein Dreiradwagen ins Kippen, schlug hinter der Einmündung nach links um und rutschte noch etwa 10 m weiter. Dabei wurde der Radfahrer vom Aufbau des Lieferwagens erfaßt, zu Boden geworfen und 8o schwer verletzt, daß er noch am Abend starb.
Die Strafkammer ist der Meinung, daß d’.e G.schwindigkeit des Angeklagten und die Ausweichmanöver an „ich nicht zu beanstanden sind. Das Landgericht sieht jedoch ein strafrechtliches Verschulden darin, daß der Angeklagte trotz des damals noch bestehenden unbedingten Verbotes (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO) den Lastkraftwagen überhaupt an einer Straßeneinmündung überholte, zumal es sich hier um ein.n als lebhaft und unübersichtlich auch dem Angeklagten bekannten Verkehrsknotenpunkt handelt. Der Angeklagte habe hierdurch - so wird im Urteil weiter ausgeführt - den Tod des Radfahrers verursacht. Dies sei für den Angeklagten bei Beobachtung der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar, also fahrlässig gewesen. Der Tatbestand des § 222 StGB sei daher er?üllt. Gleichzeitig (§ 73 StGB) habe sich der ıngeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB schuldig gemacht. Daß er das unbelingie Überholverbot An diesem lebhaften und unübersichtlichen Verkehrsknotenpunkt mißachtet habe, sei grob verkehrswidrig und rücksichtslos und bedeute eine Gefahr für Leib und Leben anderer, sei es auch nur eines einzelnen Menschen. Der Angeklagte habe damit eine Gemeingefahr herbeigeführt. Eine gesonderte Bestrafung wegen der en sich ebenfalls vorliegenden Verletzung des § 1) Abs 1 Satz 3 StVO entfalle, weil.dieser Tatbestand bereits von dem Vergehen nach §§ 315a, 316 StGB. erfaßt sei.
II.
Mit Recht weist die Revisi:n darauf hin, deß die Strafkanmer zu Unrecht davon ausgegangen is‘, der Angeklagte habe den Lastkraftwagen der Eichebrauerei "überholt"
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im Sinne des § 10 StVO. Nur derjenige überholt,
der vn hinten an einem auf derselben Strecke in derselben Richtung sich bewegenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Zunächst hielt der Lastkraftwagen, an dem der Angeklagte vorbeigefahren ist, als der Angeklagte mit dem "Überholungsmanöver" begann. Als sich der Lastkraftwagen dann in Bewegung setzte, hatten beide Fahrzeuge nicht dieselbe Richtung. Schon damit entfällt die Anwendbarkeit des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO, gleichgültig
ob diese dadurch als verletzt angesehen worden ist, daß der Angeklagte an einer *"Straßeneinmündung" oder an einer "unübersichtlichen Straßenstelle'" - auch ins. weit enthält das Urteil zwar sehr knappe, aber noch ausreichende Feststellungen - an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist.
Da die Strafkammer ersichtlich die Verletzung des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO zum Ausgangspunkt für die Verurteilung sowohl nach § 222 StGB als auch nach §§ 315a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB gemacht hat, muß schon aus diesen Grunde das Urteil aufgehoben werden. Dieses gilt ohne weiteres für die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Es trifft aber auch für die fahrlässige Tötung zu. Denn die Urteilsgründe legen es nahe, daß die Strafkammer aus der angeführten Übertretung des § 10 StVO auf die Schuld des Angeklagten,insbesondere die Voraussehbarkeit des Unfalls und damit des Todes des Radfahrers geschlossen hat.
Allerdings entfällt auch bei einer Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO noch nicht die Verurteilung des Angeklagten. Es bleibt zu prüfen, -b nicht auch das "Vorbeifahren'" bei der Verkehrslage verboten war. Hierin könnte ein Verstoß gegen § 1 StVO liegen. Hierzu ist jedoch die allgemeine Unübersichtlichkeit der Kaistraße vor der Bahnh.fsplatzeinmündung nicht ausreichend. £s wird darauf ank':nmen, ob es nach den bes.'n?teren Umständen im Augenblick des Vorbeifahrens statthaft war, die
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rechte Fahrbahnseite zu verlassen (§ 8 bs 2 StVO). Die Notwendigkeit hierzu konnte sich schon daraus ergeben, daß der auf der rechten Seite haltende Lastkraftwagen ein Hindernis bildete, erst recht nachdem der Fahrer der Eichebrauerei, dessen Verhalten auch vom Landgericht als vorschriftswidrig erkannt worden ist, wieder anfuhr. Immerhin muß jedoch untersucht werden, ob die ausnahusweise Benutzung der linken Fahrbahn nicht nach Lage des Falles nach § 1 StVO verboten war. Die Feststellungen in dieser Beziehung sind bisher nicht ausreichend. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob damit zu rechnen war, daß auf der linken Fahrbahn dem Angeklagten andere Fahrzeuge entgegenkamen. Ls fällt auf, daß der Fahrer der Eichebrauerei mit Rücksicht auf einen entgegenkommenden Lastkraftwagen vor dem Einbiegen gehalten hatte.
Ohne weitere Feststellungen läßt sich nicht entscheiden, ob sich der Angeklagte schuldhaft verhalten und dadurch eine eo gefährliche Lage herbeigeführt hat, daß er mit einem bei Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen entstehenden Unfall rechnen mußte.
Das Urteil war daher aufzuheben. Da der .ıngeklagte Heranwachsender im Sinne der §§ 105 ffJGG ist, war die Sache Jedoch an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen,
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siener Dr,Börker