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BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 5 StR 490/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in lJamen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den suspendierten Polizeioberwachtmeister Helmut r (mm

aus DEM, dort seboren am EEE 1905,

wegen Unzucht mit einem Linde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.üotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarsteät Bundesrichterin Dr.xoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt WW in ücr Verhandlung, Oberstaatsanwalt GB vei der Verkündung als Vertreter der Dundesanwaltschaft,

Justizobersekretir (ED

als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,

für lecht erkannt:

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.iiai 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des llechtsmittels zu tragen.

- Von hechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat Gen Anrcklagten, weil er unzüchtige Handlungen an einem Yinde vorgenommen hat, wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ir 3 StGB zu sieben Ilonaten Gefüängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat es die Untersuchungshaft angerechnet. Die Reetfreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Zrfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen sei, in hockender Stellung im Taubenschlag an den Geschlechtsteil des auf der Leiter stehenden Kindes zu gelangen, das nach den Feststellungen des Urteils etwa von den Hüften ab in den Taubenschlag hineinragte. Er habe - so ist hierzu noch ausgeführt worden -— mit seiner Hand nicht so weit herüberlangen können, um die Beine des kindes zu erreichen",

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil nach seinem Zrmessen der Augenschein nicht erforderlich ist. Denn der Angeklagte "gibt eine Reflex-Bewegung an das bedeckte Geschlechtsteil des Kindes zu;.wenn er das bedeckte Geschlechtsteil berühren konnte, ist auch das Berühren des unbedeckten Geschlechtsteils möglich".

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Nach 8 244 Abs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf Zinnahme eines Augenscheines abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem Pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der YJahrheit nicht erforderlich ist. Die Strafkamnmer hat das ihr gesetzlich zustehende Ermessen auch dann nicht miß-

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braucht, wenn der Angeklagte nur die Höglichkeit zugegeben hat, das bedeckte Geschlechtsteil berührt zu haben. Denn nur darüber sollte nach dem Beweisamtrage eine Augenscheinseinnahme stattfinden, daß diese liöglichkeit nach der Stellung des Angeklagten nicht gegeben war. Im übrigen hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen auch zugegeben, in die Gegend des Geschlechtsteils des Kindes gefaßt zu haben; er habe mit einer Hand an IIelgas Kopf, mit der anderen an ihren Unterleib gegriffen, "um sie zu kitzeln".

Tenn die Revision jetzt vorträgt, es habe durch Ortsbesichtigung festgestellt werden müssen, daß der Körper des Kindes nicht bis in Hüfthöhe habe in den Taubenschlag hineinragen können, weil es sonst mit dem Kopf an die Decke gestoßen hätte, so ist diese Behauptung neu. Sie war nicht Gegenstand des Deweisamtrages. Es konnte sich der Kammer bei der Zinlassung des Angeklagten auch nicht aufdrängen, von Ants wegen hierüber Beweis zu erheben,

b) Soweit die Revision weiter rügt, daß dem Gericht infolge der mangelnden Aufklärung noch ein weite-- . rer "grober!' Fehler insofern unterlaufen sei, als die Entfernung von der \lohnung des Angeklagten zum Garten mit dem Taubenstall falsch angegeben sei, so ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Tatsache von Bedeutung war. 1

c) Auch die Rüge, daß die Strafkamner sich zur Überprüfung der Aussage der kindlichen Zeugin Sg eines Sachverständigen hätte bedienen müssen, vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. is mag der Revision zwar zugegeben werden, daß die von ihr vorgebrachten Umstände in cer Negel dazu drängen werden, einen Sachverständigen zu hören. Dies gilt aber nur, wenn keine weiteren Beweismittel als die Bekundung Ges Kindes für die Schuld des Angeklagten i

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sprechen. Hier wurde aber die Be’iundung des Kindes weitgehend bestätigt durch die Aussage des Oberfürsorgers u: dem gegenüber der Angeklagte "sein Versagen eingeräumt und mit sexueller Erregung erklärt" hat. Ein derartiges außergerichtliches Geständnis ist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein kindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl Urteil des Senats vom 29.6.1954 - 5 StR 591/53 -). Auf die von

der Revision in diesem Zusammenhange weiter angeschnittene Trage, ob der Angeklagte vor dem Vernehmungsrichter bei seiner zweiten Vernehmung ein "eigentliches" Geständnis abgelegt hat, komnt es bei dieser Sachlage nicht an. Selbst wenn kein Geständnis im Sinne des

§ 254 StPO vorliegt, konnten die Arklärungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter jedenfalls durch dessen Zeugnis festgestellt und als Anzeichen für die Schuld des Angeklagten verwertet werden.

II. Die Sachrüge.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil überprüft worden. Hierbei haben sich Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht ergeben.

Die Revision hat in dieser Beziehung nur vorgetragen, das Urteil sei widerspruchsvoll. An einer Stelle werde festgestellt, daß der Angeklagte für längere Zeit an die nackte Scheide gefaßt habe. Dagegen sei dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten worden, daß "die Tat nicht von besonderer Intensität gewesen! sei.

Hierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Äicerspruch. Denn einmal wird auf die Zeit-

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dauer abgestellt, zum anderen ist die Art und /eise der Handlung Dberücksichtigt worden.

Die Intscheidung entspricht Cem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

Siemer Dr.Börker