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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 5 StR 472/53

5. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

5_StR_472/53

In der Strafsache gegen

die Witwe Anna D EEE z<o. Tem sus CE: geboren am EEE 1905 in SCHNEE /Uxraine, - Sachbezeichnung: RÜEEB u.a. - wegen Beamtennötigung und übler Nachrede

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ ÜW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Angeklagten Dim gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28.April

1953 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Recht» mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beamtennötigung zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Am 6.August 1952 löste der Polizeikommissar Dem eine öffentliche Versammlung der KPD in Cuxhaven auf, weil der Redner der Bundesregierung vorgeworfen hatte, sie halte ein verbrecherisches System mit verbrecherischen Haßnahmen aufrecht. Eine langsam vorrückende Kette von Polizeibeamten veranlaßte die Versammlungsteilnehmer, den Saal allmählich zu räumen. Als sich nur noch verhältnismäßig wenige Personen in der Nähe der Saaltür befanden, rief die Angeklagte den Polizeikommissar DEE zu: "Sie waren bei der Gestapo, ich weiß das genau. Dieses Gesicht werde ich nie vergessen, ich erinnere mich ganz genau, daß Sie bei der Gestapo waren!" Unmittelbar an der Saaltür rief sie den Polizeibeamten zus "In Nürnberg wurden viele gehängt. Ihr werdet auch alle gehängt werden, und wenn es noch 30 Jahre dauern sollte!"

Das Landgericht hat festgestellt, daB DlWnicht der Geheimen Staatspolizei angehört hat, hat in der ersten \ Äußerung eine üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB, in dem zweiten Zuruf eine Beamtennötigung nach § 114 StGB gefunden und Tateinheit angenommen.

. Der Polizeikommissar BB hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt (Bl 15 Rücks der Akten).

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Revisionsbegründung hat, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten betrifft, folgenden Wortlaut:

"Hinsichtlich der Angeklagten EEE (una

S ) hat der Sachverständige auf Grund der geistigen Verfassung der beiden Angeklagten festgestellt, daß diese nicht voll verantwortlich für ihre Handlungen zu machen sind.

Diese Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr.med. Zedelius ist vom Vorderrichter überhaupt nicht verwertet worden. Insofern fehlt es

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an Entscheidungsgründen des Urteils im Sinne von § 338 ziff.7 StPO.

Hätte der Vorderrichter dieses beachtet, dann wären nach § 51 die Angeklagten freizusprechen gewesen bezw. hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Ich bitte evtl. noch eine schriftliche Abfassung des Gutachtens beizuziehen. Danach hatte aber der Sachverständige die Angeklagte DEE als nicht verantwortlich für diese Äußerung festgestellt."

Die Verfahrensrüge, es fehle an Entscheidungsgründen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit, ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer im Urteil den wesentlichen Inhalt des Sachverständigengutachtens wiedergegeben, sich ihm angeschlossen und die Angeklagte wegen starker Übererregbarkeit als vermindert zurechnungsfähig im Sinne

des § 51 Abs 2 StGB angesehen hat.

Der Senat ist nicht in der Lage, das Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob die übrigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung der Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beamtennötigung rechtfertigen. Denn diese Prüfung setzt eine sachlichrechtliche Rüge voraus (vgl §§ 352, 344 StPO). An dieser fehlt es. Die oben wieder-: gegebene Revisionsbegründung enthält weder die ausdrückliche Bemerkung, es werde Verletzung des sachlichen (oder "materiellen") Rechts gerügt, noch läßt sich ihrem Inhalt dieser Sinn entnehmen. Das Wesen jeder Sachrüge besteht darin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als zutreffend voraussetzen. Das tut die Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin gerade nicht. Sie behauptet vielmehr nur, das Urteil entspreche in der Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung; denn der Sachverständige habe in Wahrheit einen Geisteszustand der Angeklagten angenommen, der ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur erheblich vermindere, sondern ausschließe. Diese Behauptung setzt sich in Wider-

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spruch zum tatsächlichen Inhalt des Urteils und kann daher nicht als Sachbeschwerde ausgelegt werden. Solche tatsächlichen Angriffe sind in der Revisionsinstanz unzulässig; denn das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gesetz, d.h. eine Verfahrensvorschrift oder eine andere Rechtsnorm verletzt ist (vgl §§ 337, 344 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Senatspräsident Dr.Geier ist ortsabwesend und da- Sarstedt Schmidt her am Unterzeichnen verhindert Sarstedt Siemer Dr. Börker