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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 524/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den landwirtschaftlichen Gehilfen Leo M EB .us ICE (Kreis PD), dort geboren m. ED EB,

wegen versuchier Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien. Bundesrichter Dr, Schalscha

als beisitzende Richter,.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Vers handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

e6_rüände_: Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter, in Mittäterschaft begangener versuchter Fremdsbtreibung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten Yrer-

urteilt.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; sie entspricht daher nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung im Schuldspruch. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Beschwerde-

fünrer der Schwangeren den Tee und die Pillen gegeben hat, um die Leibesfrucht abzutreiben. Da seine Mutter einer Heirat nicht zugestimmt hatte, war er mit dem Mädchen übereingekommen, die Leibesfrucht zu töten. | :

Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe dem Mädchen nur Beruhigungsmittel gegeben und nicht den Willen gehabt; abzutreiben, setzt er sich mit dem vom Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Auf ein solches Vorbringen kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Ob die Mittel zur Abtreibung geeignet waren, ist rechtlich bedeutungslos, da der Beschwerdeführer wegen: versuchter Fremdabtreibung verurteilt und sein Abtreibungsvorsatz festgestellt ist, Die Annahme einer Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHSt 1, 139 ff). Das versuchte Verbrechen gegen § 218 Abs 3 StGB zehrt ein etwa vorliegendes Vergehen gegen § 218 Abs 4 StGB auf (BGHSY 1, 249, 251 f).

3,) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

3.

Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n.F, in kraft getreten. Diese Bestimmung hat such das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs StGB n.PF., § 354 a StPO, BGH i StR 419/53 vom 6, Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Das Urteil erwähnt zwar zwei Vorstrafen, die aber nach ihrer Höhe (§ 23 Abs 3 Nr 3 StGB) der bedingten Strafaussetzung nicht entgegenstehen. Ob im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf noch weiterer Feststellungen durch den Tatrichter.

Das Urteil ist nach alledem im Strafausspruch aufzuheben, die Revision aber im übrigen zu verwerfen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit einer der im Urteil erwähnten Strafen zu bilden ist. Die neue Straftat ist bereits Ende 1950 begangen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe vor, ist sie im Urteil festzusetzen (BGHSt 3, 277, 280).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha