Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 550/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
29 5 StR 550/53 2274 007
ImNamen des Vc1lkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Robert K gi» aus BB, dort geboren am CE 905,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WED in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Juli 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an Gisela SB, eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an Gisela St , sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB gegenüber
Gisela StB und Sabine cCWzu einer Gesamt-
strafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt
worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da den Mangel enthaltende Tatsachen entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung der § 8 176 Abs 1 Nr 3, 43, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtun.
Zu Bedenken rechtlicher Art gibt allerdings folgendes Anlaß:
Nach den Feststellungen des Urteils rief der Angeklagte in einem Fall Gisela SM und Gisela SEEN in seine Wohnung. Nachdem die Mädchen zunächst in der Küche gespielt hatten, nahm er Gisela St nit in das Wohnzimmer und versuchte, sie zu überreden, mit ihm "Arzt zu spielen". Damit waren, was dem Mädchen bekannt war, im Urteil näher bezeichnete unzüchtige Handlungen gemeint, wie sie der „ngeklagte in einem früheren Falle mit Gisela SC vorgenommen hatte und auch in späteren Fällen mit ihr vorgenommen hat. Gisela St weigerte sich. Der „ngeklagte holte nunmehr Gisela SW ins Hohnzimmer und nahm dort unzüchtige Handlungen mit ihr vor. Gisela StEmy beobachtete
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die Vorgänge vom Korridor aus durch einen Türspalt. Anschließend forderte der angeklagte im Badezimmer beide Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen. Nachdem sie nacheinander sein Glied flüchtig berührt hatten, onanierte er in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguß.
Das Landgericht hat den Vorfall, soweit cr Gisela SW betriftt, als Teilakt des an diesem Mädchen verübten fortgesetzten Verbrechens nach § 175 äbs 1 Nr 3 StGB gewürdigt. Soweit er Gisela S tuiiiED betrifft, hat es ein demgegenüber selbständiges Verbrcchen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB darin gefunden, daß Gisela StB auf die sufforderung des Angeklagten dessen Geschlechtsteil mit der Hand berührte, Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die im Badezimmer gegenüber Gisela SW und Gisele St EB verübten Handlungen stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung dar. Daß die Mädchen das Glied des Angeklagten nacheinander berührt haben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, daß der Angeklagte beide Lädchen durch ein- und dieselbe Handlung hierzu aufforderte, daß jedes der Mädchen seinen Geschlechtsteil in Gegenwart des anderen berührte und daß er anschließend gleichzeitig vor beiden onanierte, Diese einheitliche Handlung kann auch nicht dcshalb in zwei selbständige "Ianälungen aufgelöst werden, wcil der Angeklagte durch sie dic sittliche Reinheit zweırer Kinder verletzt hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Mangel. Das würde nur der Fall sein, wenn, wic dic Revision meint, diese einheitliche Handlung Teilakt des an Gisela SB verübten fortgesetzten Verbrechens wäre. So liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte bei Vornahme der ersten unzüchtigen Handiungen mit Gisela sn den umfassenden Gesamtvorsatz gefaßt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit ihr erneut die gleichen Handlungen vorzunchmen. Dieser
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Gesamtvorsatz umfaßte nur unzüchtige Handlungen mit
einem einzigen Mädchen, dagegen nicht gleichzeitige unzüchtige Handlungen mit zwei Mädchen. Die durch ein- und dieselbe Handlung an Gisela SB und Gisela Stinuuuuumm verübte Tat beruht also auf cinem neuen, anders gearteten Entschluß. Sie stellt sich hiernach in ihrer Gesamtheit als ein jenem fortgesetzten Verbrechen gegenüber selbständiges Verbrechen dar. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens und eines weiteren Verbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 74 StGB verurteilt hat, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß der Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, muß als ausgeschlossen gelten.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach 88 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB. Nach den Feststellungen des Urteils forderte in einem weiteren Falle der angeklagte Gisela St und Sabine GW, die auf sein Geheiß in seine Wohnung gekommen waren, auf, sich mit dem Rücken an die Zimmerwand zu stellen und die Beine zu spreizen. Als sie das getan hatten, versuchte er, mit der Hand an die Geschlechtsteile der Mädchen zu kommen, indem er seine Hand den Geschlechtsteilen näher brachte. Da die Mädchen die Beine wieder zusammenzogen und auswichen, gab er sein Unterfangen auf.
Die in diesem Falle von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er die Mädchen zu dem oben wiedergegebenen Verhalten aufforderte und alsdann seine Hand ihren Geschlechtsteilen nähcrte, bereits mit der „usführung des beabsichtigten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begonnen. Nach den Feststellungen des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, beruht die versuchte Tat auf cinem nach dem oben erwähnten an Gisela Silpund
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Gisele StB verübten Verbrechen neu gefaßten Entschluß. Das Landgericht hat daher zu Recht angonon-
men, daß es sich um eine weitere selbständige Tat handelt.
Auch sonst 1äßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des „ngeklagten nicht erkennen,
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker