Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 4 StR 423/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 057
StR 423/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Rudolf 8 En aus MED. geboren am EEE 1915 in unge
wegen Körperverletzung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: "
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesriehter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, u
Staatsanwalt Dr, | als Vertreter ser Fundesanvaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE. $ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :
für Recht erkannt;
Die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des , Landgerichts. in: Münster vom 18, Februar 1953 wird verworfen, Der ‚Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ‚tragen... Auf die Revision der Stantsannaltschäft wird das vorbe-
zeichnete Urteil unter Aufrechterhaltung der die Fahrer- i
laubnis betreffenden Anordnungen im Strafausspruch
im übrigen mit den insoweit zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurück- er
verwiesen. ‚von Röchte wegen
Be
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung der 88 1, 9 Abs 2, 48 Abs 3, 49 StrVo, 2, 7 StrVZ20 in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB) und Widerstand (§ 113 Abs 1,3 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einjähriger Sperrfrist entzogen,
l.) Der nicht näher ausgeführten Sachbeschwerde des Angeklagten war ein Erfolg zu versagen. Die Jberprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, Insbesondere ist die ntziehung der Fahrerlaubnis einschlieselich der Festsetzung der Sperrfrist nicht zu beanstanden; vielmehr war die Strafkammer angesichts der einwandfrei festgestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung dieser Wassnshmen verpflichtet (§ 42 m StGB).
2.) Dagegen ist die auf das Strafmass beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft begründet.
Die Strafkanmer hat sich, wie sie ausführt,
an den in § 113 Abs 2 StGB bei Vorhandensein mildernder Umstände gezogenen Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis als Höchststrafe gebunden erachtet, habe aber übersehen, dass § 223 StGB eine Gefängnisstrafe bis
zu drei Jahren vorsieht und demgemäss eine schwerere Strafe androht, als die Vorschrift des § 113 StGB; von diesem Strafrahmen des § 113 Abs 2 StGB ausgehend sei
KALT
. wow
Wir. ts
- un.
die Gefängnisstrafe von drei Monaten als ausreichende: Sühne erschienen, 2
Diese Ausführungen ergeben, dass die Strafkanmer in Verletzung von § 75 StGB ihrer Strafzumessung statt des in § 223 Abs 1 StGB vorgesehenen Strafrahmeng den milderen des § 113 Abs 2 StGB zugrunde gelegt hat. 1 Es ist nicht auszuschliessen, dass sie bei gesetzlich f gebotener Anwendung der strengeren Vorschrift des . § 223 StGB zur V rhängung einer härteren Gefängnisstrafe gelangt wäre, Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch, soweit er das Mass der Freiheitsstrafe hatrifft, nicht bestehen bleiben,
Cb bereits die Zubilligung mildernder Umstände im Rahmen des § 115 StGB rechtlich fehlerhaft war, kann dshinstehen, da für den Bereich des gemäss § 73 anzuwendenden § 223 Abs 1 StGB mildernde Umstände vom Gesetz nicht vorgesehen sind.
In dem neuen Urteil wird die Strafkammer Gelegenheit haben, es ausser Zweifel zu stellen, dass sie die festgestellten Folgen des strafbaren Verhaltens in ihrer vollen Schwere würdigt. -
>:
m - [3 x; Ba EN SE EN BE 5
2 I
RL ’
+
Lie intscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Groß Engels Hülle
Dr. Augustin Martin
zn Zee TU 7%
© .04”
nun
Dr = 77