Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 4 StR 227/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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§ 2503 071 1
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Invaliden Emil WED zu: VCH . geboren am NEED 1597 zu Damm, Be 2,! den Invaliden Heinrich KCOEEEEB zus DA
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wegen übler Jachrede
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben: R
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin u Bundesrichter Martin = Bundesrichter Dr. Seibert ij als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, R
Hilfsarbeiter im mittleren N _ 7 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952 da-
hin ergänzt, dass die Unbrauchbarmachung der beschlagnahn- “ ten Flugblätter angeordnet wird,
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte Ki zu tragen, soweit es ihn betrifft; im übrigen fal-
len sie der Staatskasse zur Last,
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Von Rechts wegen
Die Invaliden WG und KB verteilten am 15. November 1951 beim Wechsel der Mittagsschicht am Tor der Zeche Dorstfeld Flugblätter mit der Jberschrift: "Wen wirst Du wählen?" Als sich einige Z:it nach Beginn dieser Tätigkeit ein Polizeibeamter von jedem der beiden Verteiler ein Flugblatt aushändigen liess, stellte er fest, dass er ausser dem genannten noch ein anderes Flugblatt erhalten hatte, das überschrieben war: "aufruf für die Bergarbeiterkonferenz." Welcher Angeklagte ihm dieses Tlugblatt gegeben hatte, konrts nicht festgestellt werden. Da es keine Angaben über die für den Inhalt der Druckschrift verantwortliche Person enthielt, ging der 3eamte den Angeklagten, die sich inzwischen :ntfernt und die Verteilung der Flugblätter eingestellt hatten. nach und beschlagnahmte die noch in ihrem Besitz befindlichen Flugblätter: etwa 400 der ersten und etwa 100 der zweiten Sorte, Beide enthielten beleidigende Äusserungen gegen den Bundeskanzler und andere Pcrsönlichkeiten des Öffentlichen Lebens.
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Der Angeklagte WB ist von der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen worden. Er hat das erste Flugblatt nicht gelesen und vom Vorhandensein eines weiteren Flugblattes nichts gewusst,
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Der Angeklagte Kg ist, weil er das von ihm gelesene erste Flugblatt verteilt hat, wegen übler Nachrede (§ 187 a StGB) verurteilt worden. Seine Einlassung, er habe geglaubt, nur dieses Flugblatt zur Ausgabe erhalten zu
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haben, er habe die Verteilung abgebrochen, als ihm das zweite Flugblat' zu Gesicht gekommen sei, konnte nicht widerlegt werden,
Die gegen beide Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise darauf beschränkt worden, dass das Landgericht die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Flugblätter abgelehnt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Unbegründet ist zwar die Rüge äer Revision, § 40 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt. Die beschlagnahmten Flugblätter gehörten den beiden Angeklagten nicht. Sie konnten aber nur dann gemäss $ dO StGB eingezogen werden, wenn sie Eigentum der Täter waren. Die Einziehung hätte möglicherweise - im objektiven Verfahren (vgl § 42, 40 StGB, §§ 430 ff stPo) fi ausgesprochen werden können, der ffbergang zum objektiven . “ Verfahren war aber zu diesem Zwecke nicht statthaft (RGSt 66, $, 420).
2.) Dagegen hätte die Unbrauchbarmachung der beschlagnahnten Flugblätter angeordnet werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen erfüllt der Inhalt beider Flugblätter den äusseren Tatbestand des § 187 a StGB. Die weitere Annahme des Landgerichts, KB habe sich durch Verbreitung des ersten Flugblatts strafbar gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Seine Straftat besteht aber nicht nur in der von ihm vorgenommenen Verteilung von Flugblättern, ihr unterfällt auch die Tätigkeit des schuldlos handelnden \Weber, der die Flugblätter in seinem Auftrage zur Verteilung übernommen hatte. Insoweit hat Kg» den Weib
für'sich handeln lassen, für dessen Tun ist er als mittelbarer Täter verantwortlich. Es ist mithin nicht wesentlich, ob die beschlagnahmten 400 Flugblätter der ersten Ausführung allein von KB oder allein von WREEBo cr von beiden, je zu einem Teile, zur Verteilung bereit gehalten wurden; in jedem Falle geschah es mit Wissen
und Willen des KB. Daher Musste gemäss § 41 StGB in dem gegen KB gerichteten Strafverfahren die Unbrauchbarmachung aller beschlagnahmten Flugblätter der ersten Sorte ausgesprochen werden, vorausgesetzt, dass sie öffentlich angeboten waren.
Dieses Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs 2 StGB hat das Landgericht im vorliegenden Falle als nicht
gegeben erachtet, weil es "bei den sichergestellten Flugblät- “
tern nicht feststehe, ob und welche dieser "Tlugblätter von
den Angeklagten schon öffentlich angeboten worden sind", Die
Auffassung ‘des Tatrichters beruht indes auf einer Verkennung die-,
ses Merkmals. Öffentlich angeboten sind solche Schriften, die einem nicht ‘geschlossenen Kreis von Menschen zugänglich gemacht, also: auf dem Wege in die Öffentlichkeit sind, Es ist nicht erforderlich, dass die Öffentlichkeit von dem einzelnen Schriftstück auch Kenntnis nimmt. So hat die Rechtsprechung jenes Erfordernis schon als erfüllt ange-
sehen, wenn eine Schrift in Gastwirtschaften, Leihbibliotheken oder Zeitungskiosken ausgelegt oder durch Strassenhänd-
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ler zum Ankauf dargeboten wird (Schönke, § 41 StGB Anm III 2. b)
Nicht anders ist es, wenn auf einer Öffentlichen Strasse Flug-
blätter an beliebige, des Weges kommende Personen verteilt werden, hinsichtlich der noch nicht ausgegebenen Txemplere; denn auch sie sind auf dem :ege in die Öffentlichkeit, Es ist auch rechtlich ohne Bedeutung, dass die Angeklagten
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die Verteilung nach dem Eintreffen des Schutzmanns abge-
brochen und sich von dem Ort der Verteilung entfernt haben,
Die Unbrauchbarmachung stellt keine Nebenstrafe für den
Täter dar, sie dient der Verhütung weiterer Straftaten.
Daher setzt ihre Anordnung nicht voraus, dass die beschlagnahmten Flugblätter zur Begehung einer Straftat bereits benutzt wurden, „ R Da die Voraussetzungen des § 41 StGB sonach gegeben ii waren, hätte das Landgericht als Folge der V rurteilung E des Angeklagten KW die Unprauchbarmachung aller be-I schlagnahnten Flugblätter der ersten Sorte anordnen müs-Ü sen, In demgemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO kann ER der Senat diesen Ausspruch auf die Revision der Staatsan-FE waltschaft nachholen.
E 3.) Auch das andere Flugblatt ist gleichzeitig verteilt
wei worden; die beschlagnahmten. Stücke dieser Art waren also
ar. ebenfalls auf dem \jege in die Öffentlichkeit. Es konite zwar
nicht festgestellt werden, dass einer der beiden Angeklagten
insoweit schuldhaft gehandelt hatte, Indes kommt es für die
Er Anwendung des § 41 StGB nicht darauf an, ob sich eine Person durch Verbreitung der Flugblätter strafbar gemacht hat, sondern lediglich darauf, ob der Inhalt der verteilten
| Schrift eine strafbare Handlung aufweist, so dass im
‘ Falle schuldhafter Tat Straffälligkeit gegeben wäre (RGSt
32, 53, 61, 293). In diesem Falle kann selbständig auf
Unbrauchbarmachung in Anwendung des § 42 StGB erkannt wer--
den,
Für den alsdann zulässigen (vgl RG in HRR 1926, 501) Übergang in das objektive Strafverfahren bedarf es eines Antrages der Anklagebehörde. Er liegt hier vor; denn in dem vom Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Haupt-
verhandlung gestellten Antrag auf Einziehung war der Antrag auf Unbrauchbarmachung enthalten, Umstände, die für die Ausführbarkeit der Verurteilung einer bestimmten Person wegen Herstellung oder Verbreitung dieser Flugblätter sprachen, hatten. sich in der Hauptverhandlung, wie die Urteilsgründe erken:en lassen, nicht er-
geben. Der Anordnung der Unbrauchbarmachung der beschlag-
nahmten Flugblätter der zweiten Art stand sonach nichts entgegen. Dann aber lag es nicht mehr im Ermessen des Landgerichts, ob es diese-Massnahme aussprechen wolle (RGS+ 66, 434). Auch insoweit ist das Revisionsgericht zur Nachholung der zu Unrecht abgelehnten Anordnung gemäss § 354 Abs 1 StPO in der lage.
Die Kosten des Revisionsverfahrens treffen, soweit sich: das Rechtsmittel gegen Ki wenäet, diesen, weil sie durch das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren entstanden sind, in dem er wegen übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe verurteiit ist (i§ 465
StPO).
Da der Angeklagte WW freigesprochen ist und auch im objektiven Verfahren eine Kostenlast für ihn nicht entst&hen konnte (RGSt 74, 334), kann er mit den Kosten des Revisionsverfahrens
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nicht belastet werden. Sie treffen mithin die Staatskasse.
Krumme Hülle Dr. Augustin
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ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin an der Unterschriftsleistung verhindert.
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