Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 489/53
4. Strafsenat
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2287 012
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Kurt L ED zus CO geboren am GE 1922 ir RED,
wegen öffentlicher Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
3undesrichter Dr. üngels
3undesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Obereteatsanwalt WB in der Verhandlunse.
amtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfssrbeiter im mittleren Justizdienst ug als Lrkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1953 dahin ergänzt, dass die Unbrauchbarmachung der Plugblätter "An alle friedlichen Deutschen" sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen angeoränet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
X - 2.
Gründe§
Der Angeklagte, seit dem Jahre 1945 Witglied der KPD,
verteilte im Dezember 1951 am Eingang der Zeche Graf Schwerin in Castrop-Rauxel ein Flugblatt mit der Überschrift "An alle friedlichen Deutschen", das Beleidigungen der Bundesregierung enthielt. Er ist deshalb wegen öffentlicher Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden; auch wurde den Beleidigten die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteıls in mehreren Tageszeitungen zuerkannt von der zinziehung der Flugblätter sah das Landgericht gemäss
Der strafbare Inhalt des vom Angeklagten verteilten Flugblatts ist im angefochtenen Urteil rschtsirrtunsfrei festgestellt. Das Landgericht war deshalb nach g al Abs 1 unä 2 StGB verpflichtet, die Unbrauchbarmachung der im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers,
Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und der öffentlich
ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare sowie der zu ihrer Hlerstellung bestimmten Platten und Formen anzuordnen. Auch die vom Angeklagten noch nicht verteilten, von der Polizei sichergestellten Flugblätter waren schon auf dem Weg in die Öffentlichkeit, weil sie auf einem öffentlichen Wege allen Vorübergehenden ohne Tinschränkung zugänglich gemacht waren (BGH 4 StR 227/53 vom 24. Septenber 1953).
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Die Unbrauchvarmachung muss sich auch auf den Teil des Flugblatts erstrecken, der die beleidigende Äusserung gegen den früheren 3undesjustizminister Dr. EEE enthält, obwohl der Angeklagte wegen Fehlens des inneren Tatpestandes insoweit nicht wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Für die Anwendung des § 41 StGB genügt es, wie schon sein „ortlaut erkennen lässt, wenn der Inhait des Schriftstückes -— wie hier —- den äusseren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen Einziehungsamtrag gestellt. Er umfasst auch die Einziehung zum Zwecke der Unbrauchbarmachung (BGH aa0).
Diese Massnahme kann vom Revisionsgericht in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO angeordnet werden, weil es eines rechtlichen Hinweises auf zwingend vorgeschriebene Nebenfolgen in der Hauptverhandlung roch § 265 StPO nicht bedarf (RGSt 53, 398 f). Die Beschränkung der Unbrauchbarmachung auf die im 5 41 hs 2 StGB bezeichneten Exemplare braucht im Urteilssatz nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, weil sie
im Vollstreckungsverfähren ohnehin beachtet werden muss
(RGSt 17, 311, 314).
Groß “ — Krume Engels Dr. Augustin _ Martin