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BGH Entscheidung vom 04.09.1953 – 1 StR 666/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 Stk 666,'53 2289 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den \agnergehilfen GEEEEED zu: 1: ED:

dort geboren am 1934,

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2.) den Zinnernannslehul 0 Eans ze GEB aus :: ED, ;

dort geboren am 19

3.) den Schuhmacherlehrling kax 7 CD zu: u.

dort geboren am 1936,

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wegen Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Kärz 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Körchner ie als Vorsitzender, Zundesrichter Mantel

Bundesrichter Glanzmann D 3undesrichter Dr. Jagusch | Sundesrichter Dr. Schalscha K | als beisitzende Richter, ö Anmtsgerichtsrat @P in der Verhandlung, #

Amtsgerichtsrat GEEEEEED dei der Verkündung als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Be; | für Recht erkannt: E | |

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auf die Revisionen der Angeklagten GW, Hp und HB vrird das Urteil des Landgerichts in S | Bayreuth vom 4. September 1953, soweit es x die Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufge- A hoben und die Sache insoweit zu neuer Ver- E | handlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und D. i

zwar an das (ugendschöffengericht in 3jayreuth. K

Im übrigen werden die nevisionen verworfen- Tu © Bu

.Von Rechts wegen

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Gründe§

„as Landgericht hat die Angeklagten wegen for\gesetzter gemeinschaftlich begangener Tliotzucht in Tateinheit nit „issbrauch einer geisteskranken Frau zum 2usserehelichen Beischlaf verurteilt, und zwar den Angeklagten CB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die Angeklagten Hg und Hihje zu einer Jugendgefängnisstrafe von acht iäonaten.

Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung von Verfanrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen. haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

- 1.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen

a) Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten den iderstand der Rosa KB nicht für ernsthaft gehalten. steht im Widersvruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Sie sind in rechtlich nicht zu beanstandender Teise getroffen und binden das Revisionsgericht.

Dass Rosa KÜEEB sich nach anfänglichen Widerstand im weiteren Verlauf nicht mehr gewehrt hat, steht der Annahme einer vollendeten Kotzucht nicht entgegen.

b) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass lose Beine geisteskranke Person im Sinne son § 176 Abs. 1 Nr- 2 StGB ist. „ie „ufklärungspflicht hat das Landgericht hierbei nicht verletzt. »s hat u.a. einen ärztlichen Sachverständigen und die \Wutter der Verletzten gehört. Die Rüge, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an den Sachverständigen stellen mürsen, kann keinen £rfolg heben (SGESt 4, 125 f; Urt.

] StR 485,753 vom 15. Jezember 1953 und 1 Str 248/53 vom 9. Februar 1954). Dass Lose slBsich zunächst gegen

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den Überfall der ingeklagten gcewchrt hat, schliesst bei dem von dem Sachverständigen festgestellten schweren Schwachsinn nicht aus, sie als geisteskranke Frau anzusehen. Die von den 3eschwerdeführern angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1934 5 3131 Lr. 16) besagt nur, dass ein geleisteter „iderstand besonderen Anlass zur Prüfung der Einsichtsfähigkeit der Verletzten geben muss. Diese Prüfung hat die Strafkammer vorgenommen: Sie hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer den erheblichen Schwacksinn der Rosa a 1 kannt und gewusst haben, dass sie Unrecht tun, wenn sie die Frau zum ausserehelichen 3eischlaf missbra'chen

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben

Der Angeklagte GB war zur Zeit der Begehung der Straftat noch nicht 21 Jahre alt. Er ist nach dem inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz als jHeranwachsender zu behandeln (§§ 116 äbs. 1 in Verb, mit 5 1 Jas. § 2 Abs. 2 StGB) Mach § 105 JGG ist daher zu prüfen, ob auf ihn die für einen Jugendlichen geltenden VorscLriften der §§ 4 - 32 JG6G anzuwenden sind. Nierzu sind noch Feststellungen durch den TJatrichter erforderlich.

Die Angeklagten HE una Hölpwaren Jugendliche Im ‘’inblick auf die §§ 17 Abs 2, 20 f, 27, 116 JGG nP, § 2 Abs. 2 StGB nF ist auch bei ihnen der Strafausspruch aufzuheben. Die Beschwerdeführer werden in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung geltend gemachten sedenken vorzubringen.

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3.) Die Zurückverweisung hat an das Jugendschöffengericht zu erfolgen (8% 118 abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 scü nF), das auch über die Kosten des Verfahrens zu entschei-

den hat (§ 74 JGG nF).

Senatspräsident Dr. Hörchner wiantel ist beurlaubt und daher an der Unterechrift verhindert.

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Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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