Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 1 StR 248/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Landwirt Franz Xaver ME au : DOEEEEED, geboren am ED 900 in ern Gemeinde a,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch. als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil . des Landgerichts in Passau vom 12. Februar 1953 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. E
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zur Last gelegt ist, freigesprochen, weil es sich trotz erheblicher Verdachtsgründe von seiner Schuld nicht überzeugen 4 konnte. Es hat ausgeführt, dass auch gegen den mit dem Angeklagten verfeindeten Sohn Rudolf, gegen den keine Anklage erhoben be war, ein erheblicher Tatverdacht besteht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der § 8 244 und 267 StPO, ferner die Verletzung von Denkgesetzen. Sie ist unbegründet.
1.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Re- % vision damit begründet, dass die Strafkammer es unterlassen ha- e be, an die Zeugen Therese MED, Frieda ZUM geborene > __ u und Rudolf MB Fragen zu richten, die nach der Auffassung
der Beschwerdeführerin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalte, erforderlich gewesen wären.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Revision kann grundsätzlich‘ nicht darauf gestützt werden, dass ‚der Tatrichter ein benutztes . Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125 #5 1 StR 485/53 vom 15. Dezember 19553). Dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter hätte es zudem freigestanden, geeignete Fragen anzuregen oder selbst zu stellen. |
2.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe enthalten . die Wiedergabe des äusseren Sachverhalts, sie ergeben ferner, daß 7 die Strafkammer den Angeklagten für nicht überführt erachtet hat.
Schuld des Angeklagten sprechen. Dass das Urteil sich mit sänt- " lichen Aussagen des Angeklagten und der Zeugen auseinandersetzt,
verlangt § 267 StPO nicht. nn u 0 Fi
3.) Verletzungen von Denkgesetzen sind nicht ersichtlich,
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. i Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel “ Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
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