Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.08.1953 – 2 StR 515/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2370070
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans-Dieter A CD au: ED, dort geboren an (EEE 1934,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17: September 1954, an der teilgenommen habene
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE vei der Verküncung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cas Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen, Von Rechts wegen
Gründe§
— rn
Die Jugendschutzkammer des Landgerichts hat den damals l8jährigen Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Verbindung mit § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte die 8jährige Schülerin Sigrid DW deren Alter er auf neun Jahre schätzte, mit dem Rücken auf ein Bett gelegt, sodann mit erregtem Glied auf dem Kinde liegend beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt und später mit einem kleinen Holzmesser in der Scheide des Kindes herumgespielt; er tat dies in wollüstiger Absicht.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge genügt den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht und ist daher unzulässig.
2. Soweit die Revision eine Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB darin sieht, dass das angefochtene Urteil die wollüstige Absicht des Angeklagten nicht klar festgestellt habe, wendet sie sich gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, die zu der in dem Urteil enthaltenen ausdrücklichen Feststellung geführt hat, es sei unzweifelhaft, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Die Revisionsausführungen sind daher nach § 337 StPO insoweit unzulässig und unbeachtlich.
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3. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteii des Angeklagten enthält.
4. Dagegen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, weil der Angeklagte z.Zt. der Tat Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs 2 des seit dem 1. Oktober 1955 geltenden Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (JGG) war; das Jugendschöffengericht muss aus diesem Grunde noch prüfen, ob gemäss § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 JGG anzuwenden sind, oder ob bei Fehlen der Voraussetzungen des § 105 JGG eine Milderung der Strafe nach § 106 JGG angebracht ist. Die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts folgt aus §§ 118 und 40 JGG.
Dr. Moericke Werner Dr.Arndt
Menges Hoepner