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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 1 StR 261/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn mehrere Personen an einer unzüchtigen Handlung Ärgernis nehmen, liegt nur ein Vergehen Be gen § 1§ 3 StGB. vor: 2,) Gesetz: StB § 176 Abs qı Nr. 3. Rechtssatz: Zum inneren Tatbestand des Verleitens 1.8. des . | § 176 Abs 1 Nr. 3 StEB genügt. bedingter Vorsatz. ER

Für das. Nachschlagewerk! 2542 015 \:

Für die Autliche Sammlung!

in e s a

1.) Gesetz: StGB sg 7, 183.

Rechtssatz; Wenn mehrere Personen an einer unzüchtigen Handlung Ärgernis nehmen, liegt nur ein Vergehen Be gen § 1§ 3 StGB. vor:

2,) Gesetz: StB § 176 Abs qı Nr. 3.

Rechtssatz: Zum inneren Tatbestand des Verleitens 1.8. des . | § 176 Abs 1 Nr. 3 StEB genügt. bedingter Vorsatz. ER

Aktenzeichen: 1 StR 2601/53

Urteil des BGH vom 20. August 1953 ie "16 Nürnberg-Fürth

m en

Im Namen

des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rundfunktechniker Werner Otto W ENEEEEEEED zus TED (Bagp) , geboren an @@. ED ir 1

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr.

als beisitzende

Hülle

Jagusch Heimann-Trosien Seibert Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EBD in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat GEEEEEEEED ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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ar

Gründe: Der Angeklagte hielt sich am Nachmittag des

18. August 1952 im Stadtpark von Fürth auf. Er setzte

‚sich nacheinander auf mehrere Bänke und entblösste

seinen Geschlechtsteil. Sobald Junge I Mädchen nahten,

spreizte er die Beine, so dass sein Glied zu sehen war.

Das tat er auch, als die zwölf- und dreizehnzährigen Zeuginnen Helga TEE, Helga und Kätchen BEP vor-

beikamen.

Das Landgericht hat ihn wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen § 1§ 3 StGB verur-

teilt. Seiner Revision, mit der er die Verletzung des

Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg

nicht zu versagen.

I» Verfahrensrüßen;

1. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Hilfsamtras; "die Zeuginnen. von einem Sexual-

psychologen testen. zu lassen, ob sie dazu neigen, einen

derartigen Sachverhalt wiederzugeben, wie es ihrer Phantasie entspricht”. Das Gericht hat den Antrag in den Urteilsgründen &ablehnend beschieden, weil es in der Lage sei, sich selbst ein zutreffendes Bild von ‘der Glaubwürdigkeit der Kinder : ZU machen. .

Die. Revision. erblickt in ‘der Ablehnung mit Recht eine. Verletzung des § 244 kbs 2 und 4 StPO. Dem Wortlaut’ nach handelte es sich zwar nur um einen Beweisermittlungsamtrag, da er nicht die Behauptung bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Tatsachen enthielt. Das Gericht hat ihn aber zutreffend dahin aus-

gelegt, dass die Unglaubwürdigkeit der Kinder erwiesen

werden sollte.

Der Zaziehung eines Sachverständigen bedarf es nach § 244 Abs 4 StPO nicht, wenn das Gericht selbst

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die erforderliche Sachkunde besitzt. Grundsätzlich hat der Tatrichter dies nach pflichtmässigem Ermes-

sen zu entscheiden. Er muss sich aber der Grenzen, die ihm insoweit gesetzt sind, bewusst bleiben, Die

. Kinder, auf deren Aussagen sich die Urteilsfeststel-

“ lungen allein gründen, waren zwölf und dreizehn Jahre alt, befanden sich also unmittelbar vor oder in der Zeit der Geschlechtsreife. Erfahrungsgemäss besteht bei Mädchen dieses Alters die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, mehr oder weni- I ger ungewollt entstellen oder sogar erfinden. Das gilt | vor allem, wenn sie Gelegenheit hatten, miteinander über ihre Erlebnisse zu sprechen, und wenn sie von psycho-

logisch unzureichend geschulten Erwachsenen ausgefragt worden sind. In Fällen dieser Art bedarf es eingehender Ermittlungen und besonderer Sachkunde, um ein zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit des Kindes zu gewinnen. Der erfahrene Richter wird meist dazu in der läge sein; in jedem Fall muss sich dann aber aus dem Urteil ergeben, dass er die besonderen Umstände in ihrer Bedeutung erkannt und gewürdigt hat (BGHSt 2,

163 ff; 3, 27 ff). Bu

Die Gründe, mit denen das Urteil den Beweisamtrag abgelehnt hat, entsprechen nicht diesen Erfordernissen. Die Strafkammer hat zwar den Vater der Helga und Kätchen BB über deren sonstige Glaubwürdigkeit vernommen. Darauf kam es aber nicht allein an. Wesentlich war vor allem die Frage, welchen Einfluss die beginnende Geschlechtsreife auf das Empfindungsleben der Mädchen

‚ ausübte und ob sie sich im Hinblick hierauf, sei es. vielleicht auch nur unbewusst, von Vorstellungen leiten liessen, die mit der Wirklichkeit nicht im Einklang standen. Das Urteil ergibt nicht, dass sich das Landgericht der Bedeutung dieser Umstände bewusst war und sie geprüft hat.

*s ist ferner nicht unbedenklich, dass das Landgericht nur in beschränktem Umfange Ermittlungen über die Persönlichkeit der Mädchen angestellt hat. Weder die Mütter der Kinder noch die Lehrer sind gehört worden. Über Helga LP, die ihre Gespielinnen zuerst auf das angeblich anstössige Verhalten des Angeklagten aufmerksam gemacht hat, fehlen jegliche Erörterungen.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Strafkamner bei derart unvollkommener Aufklärung in der Lage war, sich während der Nauptverhandlung ein hinreichendes Bild von

der Glaubwürdigkeit der Mädchen zu machen. Offenbar hat auch Anlass zu berechtigten Zweifeln bestanden; denn ur: das Gericht ist hinsichtlich der Helga ı ) zu dem e Ergebnis gelangt, dass sie in einem nicht unwesentlichen Punkte möglicherweise nicht in der Lage war, zwischen dem wirklich Erlebten und ihrem Vorstellungsbild

zu unterscheiden.

Die Ablehnung des Beweisamtrages verstiess unter . ‚diesen Umständen gegen § 244 Abs 4 StPO. Das Gericht wäre auch gemäss § 244 Abs 2 StPO gehalten gewesen, einen: Sachverständigen heranzuziehen. Das Urteil muss daher aus diesem Grunde, aufgehoben werden.

2. uf die Rüge der Verletzung "des 8 265 StFo raucht danach nicht mehr eingegangen zu werden, ZUu- ‚mal die Verurteilung wegen drei dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen 8 183: StGB, wie noch darzulegen ist, zu „Unzechb erfolgt ist.

Die anderen. Verfahrensrügen sind unbegründet: Auch wenn die Behandlung der. von dem Angeklagten. in

dem Vorverfahren gestellten Beweisamträge rechtlich fehlerhaft gewesen wäre, würde das Urteil nicht auf diesem Nangel beruhen. Die Bestimmungen des 8 244 Abs 5

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und 4 StPO finden, was die Revision übersieht, mur ‚auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag Anwendung.

II. Zur Sachrüge:.

1, Die Strafkammer hält drei rechtlich zusammentreffende Vergehen gegen N 1§ 3 StGB für gegeben, weil ärei Mädchen an der Handlung : Ärgernis genommen hätten. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden.

Gleichartige Tateinheit ‚liegt vor, wenn durch eine Handlung. dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn durch eine Millensbstätigung in höchst persönliche Rechte mehrerer Personen eingegriffen wird {BGHSt 1, 21). 5 1§ 3 StGB schützt aber, im Ge gensatz zu den Bestimmungen der 88 174 und 176 StGB, nicht die Unversehrtheit von Einzelpersonen, sondern das Scham- und Sittlichkeitsge- . fühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung (RGSt' 68, 193; HRR 1935, 217). Zur Vollendung der mat gehört allerdings, dass jemand tatsächlich Anstoss genommen hat. Dadurch wird der Betreffende aber nicht zum "Yerletzten"; vielmehr wird nur die Allgemeinheit

in seiner Person, beeinträchtigt. Handelt es sich um mehrere Personen, die.an ‚demselben Tun Ärgernis nehmen, so ändert sich an dieser Beurteilung nichts; auch in diesem: Falle liegt nur ein Angriff gegen die Allge-

. meinheit vor, und das geschützte Rechtsgut wird demgemäss auch nur einmal verletzt. Der Erwägung der Strafkammer, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in § 1§ 3 StGB. auf die Handlung und nicht auf das Ärgernisgeben und -nehmen bezieht, kommt dengegenüber keine Bedeutung zu.

Deswegen hätte der Angeklagte nur wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1§ 3 StGB bestraft werden

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dürfen.

2, Die Strafkammer hat zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die ‚Strafe angerechnet. In den Gründen wird gesagt, dass Zu einer auch nur teilweisen Anrechnung keine Veranlassung bestehe, weil der Angeklagte die Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet habe-

Durch diesen Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Gründen ist der Angeklagte an sich nicht beschwert, da nur der erste massgebend ist.. Eine Beschwer kann aber in der Nichtanrechnung der restlichen Untersuchungshaft liegen. Insoweit gibt die Begründung ZU Bedenken "Anlass. Es ist nicht ersichtlich, worin das Tandgericht das besondere Verschulden des Angeklagten erblickt; dafür, dass er durch sein Leugnen die Durchführung des Verfahrens verzögert hat, gibt das Urteil keinen Anhalt. Sollte die Strafkammer aber der Ansicht gewesen sein, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft

schon deshalb unterbleiben müsse, weil der Angeklagte die Tat begangen habe, so könnte dies nicht gebilligt werden; denn dann wäre die Vorschrift des 8° 60 StGB regelmässig. gegenstandslos- In der neuen Verhandlung wird . das Landgericht die, ‚von ‚dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. April 1951 (Beust 1, 105) aufgestellten

Grundsätze zu beachten haben. :

3. Das Landgericht wire, falls es wieder zur urteilung gelangt; erneut zu prüfen haben, ob sic. der Angeklagte eines vollendeten oder versuchten Veı brechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 SteB schuldig gemacht hat.

Die Strafkammer. hat die Anwendung dieser Vor- ‚schrift mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nichts getan habe, um die Aufmerksamkeit der lädchen besonders auf sich zu lenken und sie zum verweilenden Betrachten seines Gliedes zu verleiten. Daraus folgt, dass das Landgericht cas Merkmal des Verleitens nur als gegeben ansehen will, wenn ein besonderer: auf den erstrebten Erfolg gerichteter Wille festgestellt werden kann. Diese ‘Auffassung kann nicht gebilligt werden. Zum "Verleiten" im Sinne des 8.176 Abs 1 Nr 3 StGB genügt jedes - auch nur bedingt - ‚vorsätzliche Handeln.. Das ergibt sich sowohl aus einem Vergleich mit ähnlich lautenden Bestimmungen, wie auch aus dem der Vorschrift zugrunde liegenden ‚Zweckgedanken.

Der Begriff des Verleitens findet sich in § 160 StGB und war ferner in den Tatbeständen der früheren 88 141 und 159 StGB enthalten. Er deckt sich im wesentlichen mit den der Anstiftung. In allen diesen Fällen besteht und bestand kein Zweifel, dass der bedingte Vorsatz für das Verleiten ausreichend ist oder war, Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen demselben Ausdruck in § 176 Abs 1 Nr 3 StGB eine andere Bedeutung zukommen soll.

Auch, der dem Gesetz innewohnende Zweckgedanke lässt darauf schliessen, dass der bedingte Vorsatz

zum Verleiten im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB senügt; denn andernfalls wäre der Schutz der Jugend, den das Gesetz anstrebt, unvollständig (OLG Bremen

HESt 2, 268).

Krumme Hülle “ Jagusch

Dr.Heimann-Trosien Seibert