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BGH Entscheidung vom 03.08.1953 – 3 StR 666/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes, In der Strafsache gegen

den Zimmermann Herbert PD aus VE, geboren an(@. GENE GE ir >: >:

wegen Totschlags

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter NMaass

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

J usbizangestellier ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 3. August 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte erwürgte im Februar 1953 in DEB-EB die Prostituierte Rita WED. Nachdem er mit verschiedenen Xameraden von 16 Uhr nachmittags bis in die späte Nacht hinein grössere Mengen Alkohol getrunken hatte, verliess er am Tage der Tat 3 1/2 Uhr früh mit der Getöteten die Gaststätte Dom in THE. Auf einer Bank des nahegelegenen Friedhofs, in dem er häufig mit seiner Braut Hedwie WI@WB spazieren ging, kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Getöteten und dem Angeklagten. Hierfür forderte Frau WEB 10 DM von ihm, die er nicht bezahlen wollte. Als er sie mit einem Kuss abzuspeisen gedachte, biss sie ihn in die Lippe. Deswegen wütend geworden, schlug er sie mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass sie laut aufschrie, Weiteres Geschrei wollte der Angeklagte verhindern, weil er fürchtete, von hinzukommenden Personen in der Gesellschaft der Frau WEB erkannt zu werden. Um das Geschrei nicht laut werden zu lassen, hielt er ihr den Mund zu, Sie biss ihn aber nun in den Handballen, was seine Wut so steigerte, dass er Frau WE mit seiner geballten Faust dreibis viermal derart heftig ins Gesicht schlug, dass sie drei Schneide- und einen Backenzahn verlor, Als sie weiterschrie, wollte er "sie um jeden Preis zur Ruhe bringen". Er drückte ihr deshalb mit beiden Händen kräftig den Hals zusammen. Sie gab nun keinen laut mehr von sich und fiel röchelnd zur Erde, als der Angeklagte sie losliess. Er lief darauf zu dem nahen Friedhofsausgang, kehrte aber sofort zurück, weil ihm inzwischen eingefallen war, dass er einen "Autobahnmord", über den er gelesen hatte, vortäuschen könne, Auf verschiedene Weise vergewisserte er sich zunächst, dass Frau W@ nicht mehr lebte; dann wickelte er ihre Strümpfe fest um ihren Hals und verknotete sie. In diesem Augenblick war Frau WEB zwar noch nicht verstorben, lag aber in den letzten Zügen.

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Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet und ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt. Im Einklang mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann hat es auf Grund des Alkoholgenusses seine Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen (§ 51 Abs 2 StGB), gleichwohl aber die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, die ver- 9% minderte Zurechnungsfähigkeit vielmehr nur bei der Bemes- " sung der Strafe nach § 212 StGB berücksichtigt. u

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, greift aber auch die sachlich-rechtliche Würdigung des Schwurgerichts an.

a) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht sei nur deshalb dazu gelengt, ein Handeln mit bedingtem Vorsatz anzunehmen, weil ihm bei der Erörterung und Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen Verstösse gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze unterlaufen seien.

Aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine Entdeckung fürchtete, wenn Frau W@MD weiterschrie, und der Feststellung, dass er sich vergeblich bemühte, sie durch Zuhalten des Mundes, alsdann durch Schläge mit der flachen Hand, zuletzt durch rohe Faustschläge zum Schweigen zu bringen, 3 durfte das Schwurgericht den Schluss ziehen, dass ihm schlies#- lich jedes Mittel, auch wenn es möglicherweise zum Tode der ? Frau WEB führte, recht war, das Geschrei zu beenden. Aus diesen Einzelheiten, die den Geschehensablauf vor dem Kürgegriff kennzeichnen, in Verbindung mit der Feststellung, dass dem Angeklagten wie jedem erwachsenen Menschen die Folgen starken Würgens am Halse bekannt waren, konnte das Schwur-

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gericht ohne Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte in seiner kut ein solches Ende in kauf nahm und billigte. Mit der Annahme, dass der Angeklagte mit bedingten Vorsatz handelte, ist auch nicht unvereinbar, wie er sich verhielt, als sein Opfer nach dem Würgen röchelnd zu Boden gesunken war. Wenn er dann floh, aber nach wenigen Metern Fluchtweges wieder zurückkehrte, um einen futobahnmord vorzutäuschen, so war das Schwurgericht berechtigt, diesen Ablauf dahin zu werten, dass er deshalb so schnell nach der Tat auf Gen Gedanken einer solchen "Tarnung" verfiel, weil er Eion vorher an den Tod seines Opfers gedacht hatte. Dass er nach seiner Rückkehr zum Tatort sich zunächst davon zu überzeugen suchte, dass sein Opfer gestotz.;. ;; ben war, zwang den Tatrichter nicht, wie die Revision an=# :: _, nehmen möchte, zu der Folgerung, dass er von dem tödli- . chen Er?2olg überrascht worden war, ihn also nicht gewollt haben konnte. Mindestens ebenso nahe würde die Schlussfolgerung liegen, dass der Angeklagte sich so verhalten hat, weil er mit Rücksicht auf die Gefahr der Entäeckung seiner Tat sichergehen wollte, dass sein Opfer niemals wieder zum Bewusstsein zurückkehren würde.

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Die vom Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat gezogenen Schlüsse waren demnach denkgesetzlich möglich. Hierauf kommt es allein an, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, so dass entgegen der Zuffassung der Revision ausser Betracht zu bleiben hat, ob der Tatrichter andere Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt hätte ziehen können. Eine Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor:

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b) Auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 Stpo verletzt, ist nicht berechtigt. Die Frage, in welcher Weise der Alkohol, den der Angeklagte vor der Tat in grossen Mengen zu sich genommen hatte, seine Verantwortlichkeit beeinflusste, hat das Schwurgericht mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann geprüft. Nach der Sitzungsniederschrift sind gegen dessen Sachkunde weder vom Angeklagten noch von seinen Verteidiger Einwendungen erhoben worden, so dass auch keine Anträge, einen anderen auf diesem Gebiete besonders kundigen Sachverständigen zu hören, gestellt wurden. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Schwurgericht die Sachkunde des Obermedizinalrats Dr. Fuhrmann als so ungenügend erkennen musste, dass sich ihm deshalb die Notwendigkeit aufgedrängt hätte, einen weiteren Sachverständigen 'hinzuzuziehen. Nur dann, wenn in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen besonders nahe gelegt haben würden,das Gericht es aber unterlassen hätte, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, würde es seine Verpflichtung zur Wahr.” heitserforschung verletzt haben. Ein solcher Verfahreis# i verstoss ist nicht zu erkennen. j

c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz seines Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Wenn er auch innerhalb eines Zeitraumes von etwa elf Stunden vor der Tat erhebliche Mengen verschiedener alkoholischer Getränke zu sich genommen hatte, so war das Schwurgericht doch überzeugt, dass dadurch

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eine Minderung des Einsichtsvermögens des Angeklagten nicht hervorgerufen worden war, Wie es im einzelnen dargelegt hat, verlief sein Denken vor und nach der Tat ungestört, Wenn das Schwurgericht trotzdem zu der Auffassung gelangt ist, dass seine Verantwortlichkeit vor und nach der Tat erheblich gemindert war, so kann das nach derı Zusammenhang der Urteilsgründe nur bedeuten, dass es keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit, wohl aber eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens als gegeben ansah. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen auch die ererbte Überempfindlichkeit des Angeklagten gegen Z1kohol berücksichtigt. Dass das Schwurgericht nur eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens, nicht aber einen völligen Ausschluss dieser Fähigkeit angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Tatrichter getroffene Entscheidung wird durch den Erfahrungssatz gerechtfertigt, dass auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen vermögen, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, sofern es sich nicht um Täterpersönlichkeiten handelt, die besondere charakterliche Abartigkeiten aufweisen oder ungewöhnlichen Schicksalseinflüssen ausgesetzt waren. Das war hier

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Nach alledem lässt die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB keine Rechtsfehler erkennen. j

Auch im übrigen treten keine Rechtsverstösse zutage. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurge-

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richt die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der Angeklagte die ihm zugefügten Misshandlungen weitgehend selbst zuzu-

schreiben hatte, also nicht ohne eigene Schuld gereizt worden ware

Die Revision des Angeklagten musste nach alledem auf seine Kosten verworfen werden.

Rotberg Koeniger Baldus Maass Dr.Schalscha