Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 18.02.1963 – 2 StR 241/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2_StR 241/63

De an Zn Te

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hotelangestellten Karl Heinz W ee) ;„ ohne festen Wohnsitz, geboren arı Ey 1935 ir ve. zur Zeit

in UntersuchungshafTt, wegen versuchten schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in«der Sitzung vom 7, August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Eundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

-2-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zurneuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

zericht in Limburg/Lahn zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schicren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge scheitert daran, daß die Tatsachen, zu denen die Bewohner des Hauses Mpstraße Nr. @ er des Nachbarhauses nach Ansicht des Beschwerdeführers als Zeugen hätten vernommen werden sollen, in der Revisionsrechtfertigung nicht angegeben sind, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.

Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, weil die Nichtanvendung des § 51 Abs. 1 StGB möglicherweise auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen der Strafkammer beruht.

Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholwirkung. Das Landgericht ist mit dem in der Hauptverhandlung vernonmenen Sachverständigen der Meinung, daß er infolgedes-

sen zwar erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs, 2 StGB}, nichtaber zurechnungsunfähig gewesen sei. Denn, so führt die Strafkammer aus, nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen habe sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,54 ‘ho zur Tatzeit nicht in einem vathologischen Rausch befunden;

auch sei er nicht psychisch krank, vielmehr ein haltloser Psychopath, der aus Erfahrung wisse, daß er nach reichlichem Alkoholgenuß enthemmt sei und absehen könne, was er im Rausch anstelle.

Angesichts dieser eigenartigen Ausführungen der Strafkammer über den pathologischen Rausch kann der Senat nicht ausschließen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aus irrigen Erwägungen verneint worden sind. Ein pathologischer Rausch ist ein verhältnismäßig selten vorkommender, an bestimmten Symptomen nachweisbarer, krankhafter Zustand, der gerade nicht durch hohen Alkoholkonsum hervorgerufen wird, für den vielmehr typisch ist, daß er schon nach Genuß geringer Alkoholmengen eintritt. ör schließt nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung die Zurechnungsfähigkeit stets aus. Davon zu unterscheiden ist aber der gewöhnliche Alkoholrausch, der je nach seinem Grade ebenfalls zum Ausschluß mindestens der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, führen kann. Die Annahme, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert geivresen, kann daher nicht allein damit begründet werden; der Angeklagte habe sich nicht in einem pathologischen Rauschzustand befunden. Sie wird aber auch nicht von der Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 2,54 %o in Verbindung mit dem bloßen Hinweis auf die Ansicht des Sachverstän-

digen getragen. Es kann zwar als Erfahrungsregel gelten,

cdaß der volie Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit bei einem gesunden, trinkgevohnten Mann mit Wahrscheinlichkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o aufwärts eintritt

(BGH, Urteil vom 13. Mai 1959, 2 StR 168/59 unter Hinweis auf Ponsold, Lehrbuch 2. Aufl. S. 270; s.a. Weltzien, DAR 1953, 48 ff). Mit der Möglichkeit des Ausschlusses, insbesondere der Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln muß jedoch schon bei Alkoholverten von 2,5 %o und mehr gerechnet werden

(EGH aa0; Urteil vom 30. September 1954, 3 StR 357/54). Dabei darf das Hemmungsvermögen nicht abstrakt, losgelöst von der Art der abzuurteilenden Tat, lediglich nach dem Grade der Trunkenheit beurteilt werden. Die Fähigkeit, einer vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, hängt auch ab von der Stärke der Hemmungsvorstellungen, die wiederum je nach der Schwere der Rechtsverletzung verschieden stark sein können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953, 3 StR 666/53).

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer dies beachtet hat. Sie hat sich einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossen, ohne darzulegen, auf welchen Erwägungen es im einzelnen beruht. Infolgedessen kann nicht geprüft werden, ob diese Erwägungen rechtlich bedenkenfrei sind. Eine nähere Erörterung war hier umsomehr geboten, als die Unsinnigkeit der Tat des Angeklagten unä sein sonderbares Verhalten nachher Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit wecken mußten. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

Schließiich sei noch darauf hingewiesen, daß die Peststellung, der Angeklagte habe vor dem Alkoholgenuß voraus-

sehen können, was er im Rausch anstelle, nur dann seine Verurteilung wegen der im Vollrausch begangenen Tat unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa rechtfertigt; wenn er die bestimmte Tat wenigstens in ihren kennzeichnenden Merkmalen vorausgesehen und noch im Zustande der Zurechnungsfähigkeit gebilligt hat (BGH NJW 1955, 1037).

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning