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BGH Entscheidung vom 17.02.1956 – 2 StR 452/55

2. Strafsenat

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2 StR 452/55 2243 06€

Im Navxen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Hetzger und jetzigen Gast- und Landwirt

Johann K m aus VCH dort seboren an em EEE 1822.

wegen kordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Baldus : "" als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Kammerer bei der Verkündung als Tertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter Wiedmann als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkanns:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 6as Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 29. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgeboben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ertscheidung, auch über äle Kosten des Rechtswiistele, en das Schwurgericht zurückverwiesen-

Yon Rechts wegen

a -—o.—

Gründe§

Der Angeklagte hat seinen Schulkameraden 7 nit einem Knüppel erschlagen. Das Schwurgericht 1äßt es offen. oh die Hendlungsweise des Angeklagten "tatbestandsmäßig" als Jord, als Totschlag oder als Körperverletzung nit Todesfolge zu beurteilen sei. Er leidet nach dem Urteil an einem "arteriosklerotisch vertieften Gehirnschwundprozeß". Das Schwurgericht hält es für sicher, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge dieser geistigen Erkrankung erheblich verzindert war. Es sieht es jedoch auch als möglich an, daß zwar nicht sein Einsichts-, wohl aber sein Hehmungsvermögen ausgeschlossen war. Deshalb hat das Schwurgericht ihn nach den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der 3taats- ‚anwaltschaft. Sie ist begründet.

1.. Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe bei der Anwendung des § 51 Abs 1 StGB die Beweisanforderungen übsrspannt. Das ist nicht Ger Fall. Der Sachverständige hat geglaubt, "dem medizinischen Tatbestand am ehesten gerecht zu werden, wenn er ihm \dem Angeklagten) den Schutz des

§ 51 Abs 2 StGB" zubillige. Er hält es. jedoch "wissenschaftlich für möglich", daß der Angeklagte Überhaupt nicht verantwortlich sei. Er sieht "einen Grenzfall für gegeben mit der Schwierigkeit, sich für Absatz 1 oder 2 § 51 StGB zu entscheiden". Demnach hat sich das Schwurgericht nicht, wie die kevision meint, "rein akademische Zweifel" des Sachver-

ständigen an den Voraussstzungen des § 51 Abs 1 StGB zu eigen

gemacht, sondern angesichts der Schwierigkeit richtiger medisinischer 3surteilung nicht die Jberzeugung gewinnen können, daß Ges Hemmüungsvermögen: des. Ange-. -- --- - = klagten nicht völiig eusgeschiossen war. Bei dieser Sachlage bestehen keine reckt\lichen Bederken dagegen, daß das

ion „ein he. .

Syhrurgeriort nac! dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" den ; 51 Abs 1 3tGB angewendet hat.

2 Die Rüge, das Urteil verstoße gegen } 267 Abs 5 StPO, greift durch. Es stellt nur den äußeren Geschehensablauf Zest. Es gibt aker nicht "die für erwiesen angenommene Tat" an. Es läßt vielmehr deutlich erkennen, daß das Schwurgericht diese Frage überhaupt nicht geprüft hat. Auf diesen Mangei sanı das Urteil beruhen,

Des Keichsgericht hat es gelegentlich als "nicht rechtsnotwendig" bezeichnet, daß üer Richter, bevor er den inneren Tatbestand verneine, Gen äußeren feststellen müsse. In der Regel kann sica jedoch der Richter eine zuverlässige Übderzeugung über den Vorsatz und die Verantwortlichkeit eines Augeklagten nur bilden, wenn er sich darüber klar geworden ist. was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und besweckt hat (RGSt 43, 397, 3995 47, 417, 419; OGHSt 1, 186). Das gilt insbesondere im Falle des § 51 StGB; denn die Beurteiiung der Einsichtsfähigkeit und vor allem des Hemmungsvernögens kann entscheidend davon abhängen, welches Rechtsgut der Täter angrei?t und angreifen will, da "der Bedeutung der Rechtsgüter, üeren Verietzung in Betracht kommt, in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens" entspricht (BGH Urteil vom 10. Dezember 1953 - 3 StR 666/53):

Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Bei dieser Sachiege können die übrigen - offensichtlich unbegründeten - Angriffe der Revision unerörtert bleiben.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrags des Oberbunässanwalts-

Baldus Koeniger Werner Menges Hoepner