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BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 3 StR 242/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im N amen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Kellner Rudolf Hermann D EEE aus NUCED-REED, dort geboren am D. ED WB: zur Zeit

in Untersuchungshaft, we,

wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u.8.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen

haben: .

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger 3 Bundesrichter Dr. Sauer Ze Bundesrichter Dr. Iudwig ot Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - E Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bye des Landgerichts in Duisburg vom 23. Dezember 1952 ei mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn wegen Unzucht zwischen Männern schuldig gesprochen BR hat, ausserdem im Gesamtstrafausspruch,

Die weitergehende Revision wird verworTen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, teilweise in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen kännern und wegen Betrugs zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrens-

rechts und des sachlichen Richts geltend.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen nicht angegeben sind, die den Mangel enthalten sollen, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

Die unbeschränkt erhobene Sachbeschwerde führt zu einem Teilerfolg.

1.) Sie ist unbegründet, soweit sie sich geger die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs richtet.

"Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit nur 3 DM in der Tasche, demnach im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit, bei dem

Gastwirt MED in MU-Si eine Flasche: wein:. und eine Flasche Sekt für 25 DM bestellt und erhalten...

Die Lieferung habe « deswegen erlangt, weil er sich wahrheitswidrig als Geschäftsführer des DEEB-Hotels in DEE aufgespielt habe. Mi@WB hätte die Getränke nicht abgegeben, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte, sei demnach durch die Täuschung des Angeklagten in einen Irrtum versetzt und durch die daraufhin getroffene Verfügung an seinem Vermögen geschädigt worden.

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In diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein vollendetes Vergehen dos Betruges gefunden.

, Sein Vorbringen, er sei bei allen seinen Taten stark angetrunken und doshalb :icht mehr in der Lage gewesen, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser &insicht zu handeln, steht in Widerspruch zu dem üörgebnis der Beweiswürdigung des Tatrichters. Da diese keinen Denkvarstoss enthält - ein solcher wird von der Revision selbst nicht behauptet -, sind die darauf gestützten Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. Darnach lag bei dem an Alkohol gewöhnten Angeklagten kein so hoher Grad von Trunkenheit vor, dass die Anwendung von § 51 Abs 1 oder 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre.

2,) Anders liegt die Sache im Falle der Verurteilung wegen Sittlichkeitsvrbrechens»

a) Rechtlich einwandfrei ist’ die Anwendung des § 175 StGB auf das Verhalten des Angeklagten gelegentlich des ersten im Urteil angeführten Vorfalles. Den Tatbestand dieses Vergehens hat er dadurch verwirklicht, dass er an entblössten Geschlechtsteil. des 19jährigen Helmut cW>- EB, dessen Alter er üamals noch nicht kannte, bis zum .‚Samenerguss rieb und hernach an sich dieselbe Handlung durch CB ausführen liess. Dass der Angeklagte durch sein das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzendes Tun eine Unzuchtshandlung von einer gewissen Stärke und Dauer aus Sinnenlust vorgenommen, also mit einem anderen Mann Unzucht getrieben hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt,

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ist zudem vom Landgericht festgestellt,

bp) Dagegen kann die rechtliche Beurteilung des zweiten Falles nicht durchweg gebilligt werden. CiiEiElD las mit dem Angeklagten zusammen in dessen Bett und war eingeschlafen. \Jährend GemEREEB schlief, fasste der Angeklagte dessen Glied und onanierte daran solange, bis CD - unmittelbar nach seinem Erwachen - Samenerguss hatte,

Diesen: Sachverhalt hat die Strafkammer irrtunsfrei zunächst als ein Vergehen gegen § 175 StGB gewürdigt. Die Handlung des Angeklagten war unzüchtig und auf Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gerichtet. Als Wittel zur Frreichung dieses Zieles benützte er den Körper des Jungen, und zwar nach der Sachlage nicht nur ganz kurze Zeit. Der Umstand, dass es sich dabei um ein einseitiges Vorgehen des Angeklagten handelte, schliesst den Tatbestand des § 175 StGB nicht aus. Eines Einverständnisses des anderen Mannes

bedarf es nicht (BGHSt 1, 293 /2967).

Bedenken bestehen: jedoch gegen die Auffassung, in dem Verhalten des Angeklagten liege gleichzeitig ein versuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, Zwar hatte dieser im Zeitpunkt der zweiten Einzeltat davon erfahren, dase CE noch nicht 21 Jahre alt war. Aber zum "Verführen" zur Unzucht gehört, dass der Täter auf den Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nieht will, geneigt zu machen. Da die Beeinflussung des Willens eines Schlafenden nicht möglich ist, wäre die Feststellung besonderer Umstände notwendig gewesen, die die Annahme des Versuchs einer Verführung

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rechtfertigen könnten (vgl Urteil des Senats vom 10. Januar 1952 - 3 StR 809/51). Nach dieser Entscheidung kann ein Anfang der Ausführung der Verführungshandlung in der Berührung eines Schlafenden dann gefunden werden, wenn sie mit dem Willen vorgenommen wird, den Schlafenden dadurch aufzuwecken, ihn der zunächst äusserlichen Geschlechtsbeziehung im Augenblick des Erwachens bewusst werden zu lassen und in dieser Lage die Geschlechtslust oder die Unerfahrenheit des Minderjährigen auszunützen. Ob der Angeklagte hier mit einer solchen Absicht vorgegangen ist, hätte einer ausdrücklichen Feststellung bedurft, Für die Beantwortung dieser Frage kalın ie Tatsache, dass es bei Ce schon unmittelbar nach seinem Rrwachen zum Samenerguss gekommen ist, von Bedeutung sein.

Ob in diesem Falle überhaupt noch eine Einwirkung auf den Willen des Jungen nötig war, nachdem er kurz vorher mit dem Angelklagten gegenseitig onaniert hatte, wird ebenfalls zu prüfen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass CD nach dem ersten Fall der gegenseitigen Onanie sich wieder ablehnend verhalten hat.

Ausserdem nimmt das Urteil zur inneren Tatseite nicht ausreichend Stellung. Dazu hätte hier besonderer Anlass bestanden, weil CE bei dem ersten Vorfall nach der bisherigen Sachdarstellung dem Ansinnen des Ange Kagten gegenüber sich gefügig gezeigt hatte. Wenn der Junge sich die Onanierbewegungen des Angeklagten ohne Einwendungen hat gefallen lassen und sol-

che auf die Aufforderung des Angeklagten an dessen Geschlechtsteil vorgenommen hat, könnte es sein, dass der Angeklagte ihn als von sich aus zum Unzuchttreiben

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bereit angesehen hat. Dann wäre kein Verführungsvor-

satz gegeben.

Die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 1758, 43 StGB durfte daher nach dem bisher festgestellten

Sachverhalt nicht erfolgen.

Gegen die Bejahung einer fortgesetzten Straftat ist an sich nichts einzuwenden. Immerhin wäre auch hierzu die Frage zu erörtern gewesen, ob eine Ver-

führung des CD noch erforderlich war (vgl.

RGSt 71, 111).

Wegen der dargelegten Mängel konnte der wegen Sittlichkeitsverbrechens ergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden, Die Aufhebung ergreift wegen des Fortsetzungszusarmenhangs auch den rechtlich nicht zu beanstandenden ersten Fall und den Ge-

samtstrafausspruch.

Bei der neuen Verhendlung wird das Landge-

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ür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB

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neuerdings vorgebrachten Tatsachen zu würdi-

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Rotberg

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Koeniger

Die Bundesrichter Dr, Sauer, Dr. Ludwig und Maaß sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg