Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 14.11.1960 – 2 StR 504/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch mit einem schlafenden Kinde begangen werden.
2118 094
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: nein
StGB § 176 Abs. I Nr. 3
Das Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch mit einem schlafenden Kinde begangen werden.
BGH, Urt.v. 14. November 1960 - 2 StR 504/60 LG Düsseldorf
2_StR 504/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hermann V CE, ohne festen Wohnsitz, geboren an. ED EBD in ::- CE.
Kreis M@B; zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht nit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnhofs in der Sitzung vom 14. November 1960, en der teilgenommen haben;
Senstspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Ur. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j
Die seit dem 4. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen vier Verbrechen der Unzucht nit Kindern, begangen an den Geschwistern Ute, Petra und Brigitte H@B zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision gegen dieses Urteil hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle Petra H@D beschränkt und insoweit die Sachrüge erhoben.
Der Angeklagte hat im Jahre 1958 zweimal der, wie ihn bekannt, damals 10-jährigen Petra HE in wollüstiger Absicht an den Geschlechtsteil gefaßt, während sie schlief. Die Revision meint, Unzucht mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne nur begangen werden, wenn das Kind wenigstens in der Form an der Tat beteiligt werde, daß es die Tat bemerke und dulde, möge es sich des unzüchtigen Charakters der Handlungsweise des Täters auch nicht bewußt werden; das Kind müsse "mitmachen"; denn es sei gerade der Zweck des Gesetzes, das Kind davor zu schützen, daß es zur Beteiligung an Unzuchtshandlungen veranlaßt werde.
Diese einengende Auslegung der ersten Alternative des Tatbestandes ist unrichtig. Es genügt, daß der Körper des Kindes als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust des Täters benutzt wird; es braucht nicht einmal zu einer körperlichen Berührung zu kommen. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das Kind sich des Vorganges bewußt wird. Die Revision will Gesichtspunkte, die für die Auslegung der sog. Verleitungstatpestände im Bereich der Sittlichkeitsdelikte in Betracht rommen, unrichtigerweise auf alle Tatbestände strafbarer Unzucht mit anderen ausdehnen. Das verbietet der Zweck
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dieser Gesetze, deren Tatbestand allein den Mißbrauch des fremden Körpers zum Gegenstand hat. Die Delikte des § 175 StGB (vgl. RGSt 20, 225; BGHSt 1, 296), des § 174 Nr. 1 StGB
(vgl. OLG Hamm in NJW 1960, 257) und des § 176 Abs. 1
Ur. 3, 1. Alternative (vgl. 3 StR 242/53 vom 23. Juli 1953) können daher auch mit einem Schiafenden begangen werden.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges