Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 1 StR 229/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 229/53 2342 025 Tu
Le
wegen ‚Körperverletzung mit Todesfols® Usdo
hat der 1. Rerienstrafsenat des gundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen habens
für Recht erkannt:
ıimNamen des Vol kes
in der Strafsache
gegen
den Eiektriker Otto GC EEE zus DEE, zeboren >n @. ED EB in x.
den Autoschlosser Hubert C iiE> aus DE, dort geboren am MB. I | 2
die Ehefrau Martha G | aus DEE; geboren
Senatspräsident Dr.Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter . Dr,Enzels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha
als. beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der undesanwaltso haft;
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 13, Dezember 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtenittels. |
zu tragen.
Yon Rechts wegen
Ti
Gründes:3z:
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung des Gastwirts IB nit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel (Otto CM in der erschwerten Form des § 227 Abs 2 StGB), Hubert CM in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden Ihren auf die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften gestützten Revisionen ist der Er-
folg zu versagen.
T. Otto ce:
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach 8 244.Abs 2 StPO scheitert schon daran, daß der Beschwer- " deführer nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO angegeben hat, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte. versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur Erforschung der Wahrheit noch hätte “ benützen müssen (BGHSt 2, 168). Im übrigen hat das Gericht n festgestellt, daß Otto GEB nur leicht angeheitert war, aber noch genau wußte, was er tat. Darin liegt kein
Widerspruch zu der in den Strafzumessungsgründen zu Gunsten auch dieses Angeklagten enthaltenen Annahme, der Alkoholgenuss habe enthemmend ‚auf ihn gewirkt. Ersicht-Jieh wollte das Schwurgericht, das auch dort feststellt,
. er wußte sehr wohl, was er tat, ledi glich zum Ausdruck ‚bringen, daß Otto CaEEB sich ohne Alkoholeinfluss mehr gemäßigt hätte. Durch die in der Gesamtheit getroffenen \
Fes vereriungen ist auch der Sachrüge, der Verletzung des § 51 St@B rechtsbedenkenfrei der Boden entzogen. Für die : von der Revision aufgestell ten Behauptungen, Otto fi “. habe bei der Schlägerei geschäumt, gezittert und vor ni;
Erregung gestottert, gibt das Urteil keinen Anhalt, Dennach hat das Schwurgericht auch seiner seelischen Verfassung Rechnung getragen, die jedoch wesensverschieden von der war, die der Entscheidung des BCH in MDR 1953, 146 zu Grunde lag. 5
Für das Gericht lag schließlich kein Anlaß vor, weiterhin aufzuklären, ob Otto CEEEB nit Ger Benutzung des Bierglases als Waffe gegen Ib durch Martha C-DB una mit der Herbeiführung von Lee Tod auf diesen Wege einverstanden war, Eine Feststellung in dieser Richtung ist gegen den Beschwerdeführer nicht getroffen wor-
den.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, den Recht, fertigungsgrund des § 53 StGB in Anspruch nehmen zu kön- "4 nen. Richtig ist, daß durch das ehebrecherische Verhält- I | nis TB nit Otto N Ehefrau dessen Ehe rechts- # ‚wiärig angegriffen war, Zur Abwehr dieses Angriffs war aber die Körperverletzung nicht das gebotene Mittel, | konnte auch von Beschwerdeführer nicht als geboten angesehen werden, Von Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 53 Abs 3 StGB. kahn aber nur die Rede sein, wenn die Handlung. an si ch zur. Abwehr geboten war, der Täter aber dabei zu weit ‚ging (. RGSt 63, 223). Selbst wenn der An-
i geklagte Otto Gem» sich für berechtigt hielt, Leusch
"eine. Tracht Prügel zu geben", so kann sein Irrtum .nicht ‚soweit gegangen sein, daß er glauben konnte, den sich
: nicht wehrenden DO \ durch "wuchtige Faustschläge auf
den Kopf und ins Gesicht mit harten. Händen!" mehrfach
niederschlagen zu dürfen.
II. Martha und Hubert Gew:
ı) Verfahrensrügen:
a) Soweit das Schwurgericht den Beweisamtrag des Verteidigers dieser Angeklagten vom 9. Dezember 1952 abgelehnt hat, weil es die Beweisfragen als wahr unterstellt hat, geht die Rüge fehl. Die Beschwerdeführer meinen, das Gericht habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten; sonst hätte es, da diese die Unwahrheit gewisser Bekundungen des Zeugen vo ergab, dessen Aussage nicht als richtig ansehen können. Diese Schlußfolgerung trifft deshalb nicht ZU, weil das Schwurgericht diesen Zeugen durchaus nicht als allgemein glaubwürdig, sondern sogar. ‚als. "wenig durchsichtig" bezeichnet hat. Nur hinsichtlich seiner Bekundung, er habe körperlich nicht auf a 7) eingewirkt, nachden dieser sich in. sein Schlafzimmer zurückgezogen hatte, hat das Gericht ihm. geglaubt, weil die Wahrheit dieser Bekundung durch . überzeugende, ‚Umstände gestützt. wird, u
b) Bedenklich ist die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Theleute Schi und der Witwe Babara TEE über die Behauptung, Josef I ) habe ihnen erklärt, daß Wu den ID totzeschlagen habe. Dieser Antrag ist als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt worden. In Wirklichkeit war der Antrag ein echter Beweisamtrag, da die Zeugen eine in ihr Wissen gestellte Tatsache bekunden sollten. Auf der Ablehnung kann das Urteil aber nicht
beruhen, weil nach der. auf der Berücksichtigung objektiver Nas Umstände beruhenden Feststellung des Gerichts jeder Tatverdacht gegen WB ausgsräumt war.
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Angesichts dieser sachlichen Umstände lag für das Schwurgericht auch kein zwingender Grund vor, weitere Beweise für eine unmittelbare Herbeiführung des Todes De durch VB - mittelbare Einwirkung auf die Angeklagten läßt das Gericht dahingestellt - im: 1 Rahmen der amtı ichen Aufklärungspflicht zu erheben,
ce) Eine Vernehmung des Klaus MW von Amts wegen. lag für das Gericht schon deswegen. fern, weil sämtliche Verfahrensbeteiligten ausdrücklich darauf verzichtet haben, Die Aussagen REED im Vorverfahren drängten, unabhängis von den Verzichtserklärungen, dem Gericht die Notwendigkeit zum Gebrauch dieses Beweismittels umsoweniger auf, als MEMB dort nichts bekundet hatte, was gegen das Schlagen oder Werfen mit einem Bierglas sprecken könnte, zumal er einen solchen ‚Vorgang auch nicht unmittelbar beobachtet hat,
dä) Die Beeidigung des Zeugen WEB war trotz 8 60 Nr 3 StPO zulässig, nachdem das Gericht aus sachlichen Erwägungen, die sich im Rahmen seines Ermessens hielten, den Verdacht seiner Beteiligung an der Tötung des Lu für beseitigt ansah. Die Entscheidung darüber ‚ ob im Augenblick der Vereidigung Verdachtsgründe vorliegen, hat der Tatrichter Zu treffen (BeHSt MDR >51, 538),
e) Fehl geht auch die Rüge der Verletzung der §§ 261, | 264 StPO. Das Urteil 158t+. nicht erkennen, daß das Schwurgericht sich mit irgendeiner der von der Revision angeführten Tatsachen nicht beschäftigt habe. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht unzulässige Ansriffe gesen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthal-
ten, ist das Vorbringen möglicherweise als Rüge der Ver-
letzung des § 267 StPO zu deuten. Auch eine solche Rüge wäre aber unbegründet, da diese Bestimmung nicht vorschreibt, daß iede Erwägung des Gerichts ihren Niederschlag in den Entscheidungsgründen findet. Die Begrün- .. dung des Urteils genügt jedenfalls der Vorschrift des .§ 267 StPO. 5
2) Sachrüge:
“ a) Das Schwargericht hat sich eingehend mit der Möglichkeit eines Selbstmordes Le auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, daß es. bei der Würdigung der Zeugenaussagen, sowie des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhalts erhebl iche Gesichtspunkte übergangen habe, Ebensowenig sind dem Urteil die Angeklagten beschwerende Widersprüche oder Verstösse
gegen die Denkgesetze zu entnehmen, Wenn das Schwurgericht auch die Möglichkeit in Betracht zieht, daß die organischen Leiden Lu im Zusammenhang mit den von ihm eingenommenen Medikamenten den Eintritt des Todes begün-
| ‘8 tigt haben können, so kommt es unter Abwägung aller Umstände doch zum Ergebnis,daß der Tod ohne die durch die Mi Rhandlungen hervorgerufene Gehirnblutung damals nicht
eingetreten wäre, Dieser Auffassung des Tatrichers kann mit Rechtsgründen nicht erfolg eich entgegengetreten werden.
| b) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Angeklagten. Martha und Hubert 7 als Mittäter des Otto uw. | ” angesehen worden sind. Nach den ‚Feststellungen des ee haben alle drei den Willen gehabt, IB = mißhandeln. Alle drei haben diesen Erfolg als eigene Tat gewollt. Es ist nicht richtig, daß Martha. com» ihre Mißhandlung bereits beendet hatte, als Otto cam rd nieder-
schlug. Sie hat nach den vom Tatrichter getrof<enen Fest Stellungen vielmehr, als TEE 1ach ihren Ohrfeigen auf den Stuhl zurücksank und sofort von Otto Ga "mit harten Fäusten wuchtig ins Gesicht und auf den Ka.pr - geschlagen wurde", diesen nicht mır mit der Bemerkung: j ‘Otto, jetzt kannst Du ihn Dir vornehmen", zur Fortset= EB zung der Mißhandlungen "angefeuert", sondern hat sich an diesen dadurch weiter beteiligt, daß sie ein Bierglas nahm und damit den zu Boden gsestürzten Lg ins Genick traf, Hubert CB hat nach den Urteilsfeststellungen die Mißhandlungen der beiden anderen selbst gewollt und # gebilligt und die von ihm bezweckte Verprügelung Leuschs h ermöglicht, indem er "sich sofort gegen die eingriffbe- . reiten Gäste abschirmend vor die Schlagenden stellten, diese durch Drohung von der Hilfeleistung abhielt und so. 4 Martha und Otto CB Gen Rücken deckte, Da §§ 226 und 227 Abs 2 StGB reine Erfolgsdelikte sind, bedarf es zur Verurteilung der Angeklagten nicht der Feststellung, daß sie den tödlichen Ausgang billigten (RcSt 59, 156), Nur die Mißhandlung muß von allen Tätern sewollt sein; dieser Ri Wille ist festgestellt warden,
c) Anf den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, 5 da9 mehrere Personen gemeinschaftlich den Angriff gegen TB zerichtet haben, scheitert der Revisionsangriff
mittelbare Körperverletzungshandlung möglich ist (RESt 59, = -07, 110; 67, 370), | | "E
4) Schließlich versagt auch die Rüge Hubert CE , § 240 StGB sei verletzt. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß dieser Beschwerdeführer durch seine Drohung die tätlichen Angriffe seiner Frau und seines Vetters Otto gegen _ TEE unsestört durch andere Personen, die gewillt waren, R IB zu helfen, durchgeführt sehen wollte, Die Rechts- Eh widrigkeit der schweren Mißhandlungen gegen den sich nicht wehrenden IB konnte dem Beschwerdeführer nicht
verborgen bleiben,
Auch im übrigen enthält das Urteil keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Groß Engels Bundesrichter Glanzmann ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung ver-: ‚hindert, Groß
Dr. Augustin Dr.Schalscha