Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 25.09.1953 – 1 StR 748/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, März 1954, an der teilgenommen haben; Be

Bundesrichter Dr. Peetz Re; als Vorsitzender, A Bundesrichter Mantel 4 \ Bundesrichter Glanzmann 3; Bundesrichter Dr. Heimann - Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 25. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufge- _.* hoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Yon Rechts wegen

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verteidiger unbeschränkt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. November 1953 hat der Verteidiger die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschränkung ist unwirksan, da der Verteidiger keine entsprechende Vollmacht hat.

Zum Schuldausspruch ist keine Rüge erhoben. Insoweit "ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 344 StPO).

Zum Strafausspruch hat die Revision nur deshalb Erfolg, Bu 18 weil inzwischen der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten ist. Bi. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 StGB n,F,, § 354 a StPO; BGH Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 279/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Zur Entscheidung, ob dem bisher nicht bestraften Angeklagten bedingte Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, sind noch Fest- ‚stellungen des Tatrichters erforderlich. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

Dr. Peetz . Mantel = Glanzmann Heimann-Trosien __..Seibert 2