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BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 646/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; StGB §§ 2 a Abs 2, 187 a 4. vo des Rer vom \ . 8.12.1931, 8. Teil Kap III 88 1, 3.
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\ Rechtssatzs; Der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16; Oktee: nn ; ber 1952 - 4 StR 452/52 -, nach der § 187 a Steh. u . nicht die mildere Bestimmung. gegenüber § 1. aa0 ist, tritt der Senat für den Fall bei, daß. der-.
. Patrichter es nicht für angemessen halt, ach : § 3 aa0 auf eine Geldbuße zu. erkennen. | \ Aktenzeichen: 2 StR 645/52 N PNRRENS oo 2 StR 646/52 I
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Urt. des BGH. v.:26. Juni .1953 "16 Bremen
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2 StR 645/52 E m syn fm:
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Redakteur Erich W up aus oh. geboren am GER 19: : ::. su amp.
2. den Journalisten Günther-Werner S gu aus zum,
geboren am (EEE :9'15 in zug,
wegen übler Nachrede u.a.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Werner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr; GEEEEB o:: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter era > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, K:
für Recht erkannt: Du Die Revision des Angeklagten WEB gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Oktober 1951 und die Revision des Angeklagten Sorge gegen das Urteil dieses Gerichts vom 29. April 1952 werden verworfen. Der Angeklagte Sb ist n jedoch nicht wegen politischer übler Nachrede, sondern wegen entwürdigender übler Nachrede verurteilt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen. Von Rechts wegen
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Die Angeklagten haben am 11. Februar 1951 in der Wochen-" zeitschrift "Ri" einen Aufsatz veröffentlicht, we I) als Verleger, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur, S@EEB als Verfasser, und in ihm gegen den Senator Wo in Bremen den unbegründeten Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben. Das Landgericht hat sie deshalb verurteilt, WEB wegen entwürdigender übler Nachrede, Sggpwegen politischer übler Nachrede. Ihre Revisionen sind im Ergebnis unbegründet.
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I. Revision des’Angeklagten wg. \ N
1. Verfahrensrügen. u
a) Die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende den . “ Angeklagten nicht auf sein Recht hingewiesen habe, nach 8 140 , Abs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. v Eine solche Belehrungspflicht besteht jedoch nur im Falle öl des Absatz 1 Nr 2 und 5, § 140 Abs 3 StPO. Infolgedessen ui liegt auch darin kein Verfahrensmangel, daß in dem Schreiben des Landgerichts vom 12. Juni 1951, mit dem der Angeklag- N te die Anklageschrift erhielt, der Hinweis auf das Recht, die .ı Beioränung eines Verteidigers zu beantragen, durchstrichen war. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, H nunmehr glaubte, die Bestellung eines Verteidigers überhaupt u nicht mehr beantragen zu dürfen, so könnte dieser Irrtum sich }I nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn er hätte die Bestellung eines Verteidigers nur nach § 140 Abs 2 StPO bean- Er tragen können. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung zu- .h trafen, mußte der Vorderrichter aber - auch ohne Antrag des u Angeklagten - von Amts wegen prüfen. Ein Verstoß gegen § 140 .d Abs 2 StPO würde also unabhängig von einem Antrag des Ange- .:" klagten zur Aufhebung des Urteils führen. !
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b) Die Revision rügt, daß der Vorsitzende dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe. Sie meint, dies sei wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechts-® lage erforderlich gewesen. Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO liegt im freien Ermessen des Gerichts, Wenn es nach sorgfältiger Prüfung eine Bestellung nicht für nötig hält, so kann dies im allgemeinen kein Verfahrensmangel e sein. Nähere Erörterungen hierüber sind nur notwendig, wenn ° dringender Anlaß dazu besteht, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen (RGSt 68, 35; 74, 304; BGH MDR 1952, 564). Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Den Sachverhalt zu ermitteln, ist besonders einfach gewesen, weil der® Angeklagte den Ablauf des Geschehens zugegeben hat. Auch die @ Rechtslage ist klar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte hahe "seine Verteidigung im wesentlichen auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums ausrichten wollen", dies sei ihm
aber "mangels rechtskundiger Verteidigung" nicht gelungen,. liegt neben der Sache. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, er habe angenommen, die §§ 20, 21 des Reichspressegesetzes seien durch eine Gesetzesvorlage des
Länderrats der Länder der US-Zone aufgehoben worden. Damit
entfalle seine Verantwortlichkeit. Dazu stellt das Urteil
fest, daß er sich in diesem Irrtum nicht befunden, sondern gewußt habe, daß eine Gesetzesvorlage noch kein Gesetz sei und keine Rechtswirksamkeit beanspruchen könne. Hilfsweise erklärt das Urteil dann einen etwaigen Irrtum als einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum. Indessen kommt es auf die R i Frage, ob der Angeklagte sich in dem behaupteten Irrtum befunden hat und wie dieser gegebenenfalls rechtlich zu beur- N‘
teilen wäre, überhaupt nicht an. Denn die Strafkammer nimmt - offenbar auf Grund der eigenen Einlassung des Ange-
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klagten — an, daß er den Inhalt und die Bedeutung des veröffentlichten Aufsatzes gekannt habe. Sie hält deshalb den Beweis seiner Täterschaft für geführt und hat ihn deshalb rechtlich zutreffend unmittelbar wegen übler Nachrede verurteilt und nicht über den Umweg des $.20 Abs 2 des Pressegesetzes. Auch ein Verteidiger hätte bei dieser Sachlage keinen Verbotsirrtum darlegen können.
c) Die Revision bezeichnet "§ 35 in Verbindung mit § 244 Abs 2 StPO" als verletzt. Sie behauptet hierzu, das Gericht u habe die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten I auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen "ohne Befragung des durch einen Verteidiger nicht vertretenen Angeklagten". Im Anschluß daran trägt sie jedoch selbst vor, daß der Angeklagte "ungefragt zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft erklärt" habe, "daß er mit'der Abtrennung des Verfahrens nicht einverstanden sei". Dieses Vorbringen entzieht der Rüge die Grundlage; denn es ergibt nicht nur, daß der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hat, sich zu dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu erklären, was schon genügen würde {BGHSt 1, 346, 349), sondern daß er sich sogar wirklich er- | klärt hat. Sein Einverständnis ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich gewesen.
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‚, Revision ferner darin, daß die Strafkammer Sg nicht als “ Mitangeklagten oder nach der Abtrennung des Verfahrens als Zeugen vernommen hat. Es sind jedoch keine Umstände -.ersichtlich, die den Vorderrichter hierzu drängen mußten; denn. er % hat seinen Feststellungen über den Tatverlauf die eigene | Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Mehr hätte der r Angeklagte auch durch eine Vernehmung Ss nicht erreichen : x %
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dA) Einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO findet die # 1
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2. Mit der Sachbeschwerde macht die Revision geltend, das Urteil begründe nicht, warum der Angeklagte den Inhalt des von ihm veröffentlichten Aufsatzes nicht für wahr gehalten habe. Die Strafkammer nimmt jedoch zu seinen Gunsten an, daß er an die Richtigkeit seines Vorwurfs geglaubt habe. Schon deshalb geht der Angriff fehl.
Sodann behauptet die Revision noch, das Urteil lege nicht dar, "welche Schritte der Angeklagte WEB noch weiter hätte tun sollen, um die Wahrheit oder Unwahrheit des tatsächlichen Inhalts des Artikels festzustellen". Diese
“pflicht hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie gibt
vielmehr ausdrücklich an, daß der Angeklagte Frau Sin oder Frau BWBhätte befragen müssen und können, die bei den Vorgängen zugegen gewesen sein sollten, auf die sich der Aufsatz bezog.
II. Revision des Angeklagten Sg.
Sie erhebt nur die Sachbeschwerde. Was sie vorbringt, widerspricht entweder den tatsächlichen Feststellungen oder ist offensichtlich unbegründet,
III. Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene allgemeine Nachprüfung der Urteile hat ergeben, daß sie an folgenden
Mängeln leiden;
Die Strafkammer nimmt zutreffend an, daß das Verhalten
der Angeklagten den Tatbestand der 4. Verordnung des ReichS- ;
präsidenten vom 8. Dezember 1931, 8. Teil Kap III § 1 und auch des § 187 a StGB erfülle. Sie hält §§ 187 a StGB für
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die mildere Bestimmung, weil sie "erhöhte Anforderungen an den vom Täter zu verwirklichenden Tatbestand" stelle und § 3 aa0 die Möglichkeit biete, neben der Strafe auf eine an die Staatskasse zu entrichtende Buße zu erkennen. Sie u wendet deshalb gemäß § 2 a Abs 2 StGB § 187 a StGB an. Das |
ist rechtsirrig.
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t Die Entscheidung der Frage, welches Sträfgesetz das u mildere sei, hängt davon ab, welche Regelung für den vor- } liegenden Fall nach den besonderen Umständen die mildere Beurteilung zuläßt (RGSt 53, 245, 248; 59, 90, 97; 60, 123, 125; 61, 130, 1355 61, 322, 324; 71, 42 £3°75, 306, 310). | Da sowohl der Tatbestand des § 1 aa0 als auck der des § 187 a '- StGB erfüllt ist, kommt es nur darauf an, welche Strafdro- i hung zu einer milderen Beurteilung führt (RGSt 61, 135). 4 Die Strafdrohungen in § 1 aaO und § 187 a StGB sind die oa gleichen. Aus diesem Grunde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.10.1952 - 4 StR 452/52 -) entschieden, daß § 187 a StGB gegenüber § 1 aaO nicht die 5 mildere Bestimmung sei. Das ist zutreffend, sofern der Tatrichter es nicht für angemessen hält, nach § 5 aa0 auf eine Geldstrafe zu erkennen. Denn das mildere Gesetz ergibt sich nicht dadurch, daß man die allgemein ("abstrakt") angedrohten Strafen beider Gesetze mit einander vergleicht. Zu prüfen ist vielmehr, welches Gesetz für den jeweils vorliegenden Einzelfall die mildere Beurteilung zuläßt. Da es die Strafkammer ausdrücklich ds unangemessen bezeichnet, eine Geldbuße nach § 3 aaO zu verhängen, scheidet diese "abstrakteft Möglichkeit bei der Ermittlung des milderen Gesetzes aus (vgl hierzu RGSt 53, 248; 59, 97; 60, 123, 125). Für den vorliegenden Fall ist also § 187 a StGB nicht die mildere Bestimmung. Nach § 2 a Abs 1 StGB hätte die Strafkammer ii deshalb § 1 aa0, und nicht § 187 a StGB anwenden müssen.
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Bei dem Angeklagten WB ist dies allerdings abweichend
von der Urteilsbegründung auch geschehen; denn die Strafkammerf hat ihn wegen entwürdigender übler Nachrede verurteilt, worunter man allgemein die Straftat nach § 1 aaO versteht. Hinsicht” lich des Angeklagten SC hat der Senat den Schuldspruch be-: . richtigt. Der Strafausspruch kann in keinem Falle von dem Irr-... tum beeinflußt sein. Im Ergebnis sind deshalb beide Revisionen,
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Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt willms
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