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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 557/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes’ . In der Strafsache gegen

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wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, ä Bundesrichter Krauss z Bundesrichter Dr. Koeniger in Bundesrichter Dr. Baldus 4

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellter ii» N als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: 1

5 wc. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 'landgerichts in Krefeld vom 28. April 1952 wird u verworfen. .

‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ‘zu tragen.

-" . Von Rechts wegen

\ Das, Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und eine Handdrucknaschine eingezogen, die in seinem Besitz war.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Mit dieser Rüge will der Angeklagte in Wahrheit nur die Feststellung des Landgerichts angreifen, er habe die Bedeutung der von ihm ‚herzustellenden Zettel erkannt. Die Erwägungen, die zu “dieser Feststellung geführt haben, enthalten keine Widersprüche. Die Annahme des Landgerichts, daß der der holländischen Sprache nicht mächtige Angeklagte gleichwohl ‚aus der Aufmachung und der Beschriftung der ihm übergebenen Vorlage entnehmen konnte und auch erkannt hat, worum es sich dabei handelte, ist denkgesetzlich möglich. Einen Vordruck für einen Bezugsschein kann auch der der fremden Sprache nicht Kundige von einem Reklamezettel unterscheiden.

2. Auch §§ 261 StPO ist nicht ‚verletzt. Mit dieser Rüge werden ebenfalls nur die Feststellungen oder die Beweiswürdigung bekämpft. Mit den Worten: "Auch die Tatsache,o.. legt die Annahme nahe, daß der Angeklagte sich cadarüber klar war, daß hier eine krumme Sache gedreht wer- -den sollte" hat das Landgericht nicht etwa die Verurteilung auf eine blosse Vermutung gestützt. Es hat damit vielmehr die angeführte Tatsache als eines von mehreren

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Beweisanzeichen dafür gewertet,daß der Angeklagte über..i. die Bedeutung der von ihm herzustellenden Druckerzeugnisse unterrichtet war. Dies ergibt sich deutlich aus folgendem Satz der Urteilsgründe: "Nimmt man alle diese Umstände zusammen ..., so kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch

der Angeklagte Dip wußte, daß es sich bei den von ihm gedruckten Yarken nicht um rechtlich bedeutungslose

;: Reklamezettel handelte und er von den Eheleuten Terhaag “"Aiber die wirkliche Bedeutung der von ihm geforderten Druck-

erzeugnisse informiert worden ist",

3. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist verfehlt. Die Revision vermisst eine weitere Aufklärung darüber, ob der Angeklagte Eigentümer der eingezo-

“ genen Handdruckmaschine war. Sie gibt jedoch keine Umstän-

de an, die das Landgericht zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung hätten veranlassen müssen. Aus dem Urteil sind solche Umstände nicht ersichtlich.

II. _Sachrüge

“Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht beruht’ das Urteil nicht auf Rechtsirrtum.

1. Hit Recht hat das Landgericht auf die Tat des Angeklagten das deutsche Strafrecht angewendet. Schon nach § 5 StGB in der früheren Fassung war eine im Inland verübte Beihilfe zu einer Auslandstat in allen ihren Beziehungen - einschliesslich der Haupttat - nur nach deutschem Recht zu beurteilen (RG JW 1936, 2655). Umsomehr muß dies für § 3 StGB in der seit der Novelle von 1940 geltenden Fassung angenommen werden. Daß diese Fassung fortgilt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW 1951, 769):

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2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Handlungen des Haupttäters PB. zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, als Anfang der Ausführung eines Vergehens der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und nicht nur als Vorbereitungshandlungen beurteilt. In der Beschaffung der Vorärucke für die Anfertigung falscher Bezugscheine liegt bereits der.unmittelbare Beginn der Tätigkeit, die nach der Vorstellung der an der Tat Beteiligten zur Vollendung der Tat nötig war. Das geschützte Rechtsgut, die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, wurde nach dem Gesamtplan des Haupttäters dadurch bereits unmittelbar geführdet (Vgl BEHSt 1,1155 RGSt 77, 2)e

3. Auch die übrigen Merkmale der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung in äusserer und innerer Beziehung sind in dem Urteil ausreichend festgestellt.

4. In den Strafzumessungsgründen spricht sich das Urteil nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der doppelten Strafminderung nach den Vorschriften der §§ 43 und 49 in Verbindung mit § 44 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung aus. Es besteht jedoch kein Anlaß für die Annahme, daß die Strafkanmer diese Möglichkeit übersehen hätte. Nach § 267 StGB ist die Mindeststrafe für das vollendete in Täterschaft begangene Vergehen ein Tag Gefängnis. Der Strafrahmen für den Versuch und für die Beihilfe ist also hier der gleiche, wie der für die Vollendung und die Täterschaft. Einen falschen Strafrahmen kann demnach das Landgericht nicht angewendet haben. Innerhalb des Strafrahmens aber konnte es die Strafe nach seinem Ermessen festsetzen. Dabei ist es von rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen.

“ 5. Die Einziehung der Handdruckmaschine begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eindeutig festgestellt, daß die Maschine dem Angeklagten Borten-

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. länger gehört; Mit dem Satz, Dip besitze eine

eigene Handdruckmaschine, will das Landgericht ausdrücken, daß sie Eigentum des ängeklagten sei. Anders kann dieser Satz .vernünftigerweise nicht verstanden werden. Daß das Landgericht die Bedeutung des § 40 StGB, wonach nur dem Täter gehörende Sachen eingezogen werden kömsn, verkannt hätte, kann ohne sonstige Anhaltspunkte nicht angenommen werden.

Nach § 40 StGB .konnte das Landgericht von der Einziehung nach seinem Ermessen auch absehen. Auch dies hat das Landgericht nicht verkannt: Seine Ausdrucksweise allein begründet nicht den Verdacht eines solchen Verstosses. Zwar ist die Wendung "die Maschine war gemäß § 40 StGB einzuziehen" zweideutig. Sie kann wohl bedeuten, daß die Einziehung zwingend vorgeschrieben war, Ebenso gut aber kann das Landgericht damit haben sagen wollen, daß es von der rechtlichen höglichkeit, die Maschine einzuziehen, Gebrauch gemacht habe. Der Wortlaut schließt eine solche Auslegung nicht aus. Der Senat ist überzeugt, daß das Landgericht es auch so gemeint hat. Bei dem klaren Wortlaut des § 40 StGB kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, daß Sich das Landgericht in so

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h grundlegender Weise über die Bedeutung der Vorschrift | 'geirrt hätte. £

Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet. '

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