Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 18.12.1964 – 2 StR 461/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StGB § 253 wer sich durch Nötigung Beweismittel über die "Tilgung" nicht bestehender Forderungen verschafft, begeht keine Erpressung.
179 003
Nachschlagewerk: ja ) nur zu 1) Antliche Sammlung: ja
StGB § 253
wer sich durch Nötigung Beweismittel über die "Tilgung" nicht bestehender Forderungen verschafft, begeht keine
Erpressung.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1964 - 2 StR 461/64 - 16 Duisburg
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Elektromonteur Jürgen 5 EEEEED zu: VD GB geboren or ED 1939 in 7 ED,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.8.
hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung "vom 18, Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,
Staatsanwalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die ltevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und teils versuchter, teils vollendeter Urkundenfälschung zu einem Jahr sechs lionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Nie bisherigen Feststellungen ergeben nicht den Tatbestand einer versuchten Erpressung. Der Angeklagte rechnete damit, daß seine von ihm getrennt lebende Frau für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen werde. Um diesen nach § 1613 BGB tatsächlich nicht bestehenden Ansprüchen entgegentreten zu können, veranlaßte er seine Frau unter Androhung von Schlägen,
19 Quittungsformulare zu unterschreiben, die er selber. entsprechend den verlangten Beträgen ausfüllen und dann
zum Nachweis der Zahlung benutzen wollte. Er tat dies, obwohl er - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt -
die Vorstellung hatte, daß seine Frau auf Grund einer
früher getroffenen Vereinbarung für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern könne. Diese Vorstellung hält die Straf-
kammer für unerheblich, weil der Angeklagte keinen Anspruch auf Quittungen gehabt habe, welche die Forderungen hätten zunichte machen sollen. Sein Verhalten habe also darauf abgezielt, sich unter Benachteiligung seiner Frau
zu Unrecht zu bereichern. Dieser Auffassung kann nicht bei-
getreten werden.
Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß es einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 253 StGB bedeute, wenn sich ein Gläubiger, ohne hierauf einen Anspruch zu haben, für eine bestehende Forderung ein Beweismittel (z.B. einen Schuldschein) beschaffe, nit dessen Hilfe er die ihm sonst drohende Gefahr des Verlustes seiner Forderung zu mindern oder deren Geltendmachung zu erleichtern vermöge (RG Rspr. 2, 599; Recht 1907 Nr. 1256; HöchstRR 3 - Beilage zur 2StW Bd. 48 - S. 279; vgl. auch RG GA 44, 398 und HRR 1928 Nr. 1537). Der rechtlich gleichliegende Fall, daß sich jemand zur Abwehr einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung ein Beweisnittel beschafft, könnte, wenn diese Ansicht zuträfe, nicht anders beurteilt werden. Indes sind die erwähnten Entscheidungen zu § 253 StGB alter Fassung ergangen, nach dessen Wortlaut der Eintritt eines Vermögensschadens nicht zum Tatbestand der Erpressung gehörte. Das Reichsgericht hat sich deshalb auch nicht mit der. Frage befaßt, ob der Bereicherung auf der einen Seite ein Vermögensschaden auf der anderen Seite entsprechen muß. Nachdem der Tatbestand jedoch durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGB1. I S. 341) hinsichtlich der Bereicherungsabsicht und der Vermögensbeschädigung dem Betrugstatbestand weitgehend angepaßt worden ist, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob auf die Erlangung des Beweismittels ein Anspruch sessenT und o&. mit seiner Hilfe eine geltend gemachte Forderung leichter durchgesetzt oder abgewehrt werden kann.
Waßgebend ist vielmehr allein das mit der Handlung verfolgte ündziel. Entspricht es der Rechtsordnung, steht
also die Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung mit dem sachlichen Recht in Einklang, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Hittel angewendet werden (BGHSt 3, 160). Auch fehlt es
dann auf der Gegenseite an einem Vermögensschaden; denn
der Gesamtwert eines Vermögens wird nicht dadurch vermindert, daß sein Inhaber zur Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit veranlaßt oder an der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung gehindert wird. Für die rechtsvidrige Beschaffung eines solchen Mittels muß dasselbe gelten.
Daß hierdurch keine Vermögensbeschädigung eintritt, hat übrigens für den Fall eines Betruges auch schon das Reichsgericht in einem Urteil vom 17. April 1916 (BayZIR 1916, 293) angenommen (vgl. auch PaydbL6St 1955, 3, T).
Die Vorstellung des Angeklagten, seine Frau könne auf Grund einer früheren Vereinbarung für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern, schließt somit sowohl cine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 StGB als auch das Bewußtsein einer Vermögensbeschädigung aus. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist insoweit jedoch noch kein Raum; denn die Strafkammer hat bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht auch in Zukunft entstehende Unterhaltsansprüche abwehren wollte und ob sich die Vorstellung, seine Frau könne keinen Unterhalt verlangen, auch hierauf bezog.
2.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahme der Strafkammer, daß sich die Verschaffung der Blankoquittungen zugleich als versuchte Urkundenfülschung darstelle. Tatsächlich liegt nur eine Vorbereitungshandlung
vor. Zum Anfang der Ausführung ciner Straftat gehört allerdings nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Erforderlich ist indes eine Tätigkeit, die wegen ihrer notwendigen Zugehörig keit. zu einer Trltestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Es muß eine tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand dergestalt hergestellt werden, daß
die Herbeiführung des vom Gesetz mißbilligten Erfolges
in unmittelbaren Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt wird. Die Tätigkeit muß also nach dem Gesamtplan des Täters bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen sollen und deshalb das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährden (RGSt 69, 327; BGHSt 2, 380; 4, 334; BGH IM § 211 StGB Nr. 22). Das war hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat zwar ersichtlich damit gerechnet, daß seine Frau außer den 500 DM, über die er eine der Blankoquittungen ausfüllte, noch weitere Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit geltend machen würde, und sich die Unterschriften verschafft, um etwaigen derartigen Ansprüchen entgegentreten zu können. In welchem Umfang
sie Zahlung beanspruchen würde, war ihm jedoch unbekannt. Er wollte deshalb die Blankoquittungen "entsprechend den verlangten Unterhaltsbeträgen" ausfüllen, also erst
später je nach Bedarf, und versteckte sie daher, wie im Urteil festgestellt ist, zunächst in der Gartenlaube seines Onkels. Unter diesen Umständen kann von einer unmitteltaren Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, der Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, noch nicht gesprochen werden. Denn der Verschaffung der Blankoquittungen sollte nach dem Plan des Angeklagten nicht unmittelbar
die unbefugte Ausfüllung folgen. Er behielt sich vielmehr die Ausfüllung für später und in einem noch ungewissen Umfang vor. Der Fall liegt insofern anders als die vom Bundesgerichtshof in den unveröffentlichten Urteilen vom 25. Juni 1953 - 3 StR 557/52 - und vom 22. Oktober 1953
- 3 StR 356/53 - entschiedenen. Dort ist zwar bereits in
der Verschafrtung und Herstellung von Vordrucken eine versuchte Urkundenfälschung gesehen worden. Die Vordrucke sollten jedoch unmittelbar anschließend in bestimmter Weise verwendet werden. Der Angeklagten durfte somit nicht auch wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt werden.
3.) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein Taschenmesser keine Walfe im technischen Sinne ist, und zwar auch dann nicht, wenn es eine feststellbare Klinge hat. Der Angeklagte hätte es daher nur "bei Begehung der Tat bei sich geführt", wenn er es bewußt als Nötigungsmittel benutzte, sei es auch nur in der Weise, daß die in dem Stiche liegende Gewaltanwendung und die spätere Bedrohung mit dem Messer bei der Unterschriftsleistung nach fortwirkte, oder wenn er in diesem Zeitpunkt mindestens mit, der Möglichkeit rechnete, daß er das Messer als Waffe ver- ‚wenden werde (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229; 13, 259). Die Strafkammer geht wohl von einer Fortwirkung aus, ohne aber ausdrücklich zu sagen, daß sich der Angeklagte dessen
bevußt war. Baldus ,„ Dottervweich Kirchhof
Meyer Henning