Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 5 StR 133/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 133/53 2269 031 us
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Heinrich 5 ED au: zw, geboren am HB 1590 in ru Kreis up,
wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, ‘ Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1952 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Mordes in drei Fällen, wegen Totschlages in vier Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Mehrzahl der "verfahrensrechtlichen" Revisionsangriffe richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Hiermit
‚kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionszericht nicht
gehört werden. Insoweit bedarf daher die Revision keiner näheren Behandlung.
2.) Der Umstand, daß der Angeklagte in den meisten ihm zur Last gelegten Fällen freigesprochen worden ist, zwang das Schwurgericht nicht, seine Bedenken auch auf die zur Verurteilung gelangten Fälle auszudehnen. Im übrigen hat der Tatrichter in jedem einzelnen Falle dargelegt, aus welchen Gründen er den Belastungszeugen glaubte oder deren Bekundungen nicht für ausreichend hielt.
3.) Das angefochtene Ürteil ist auch widerspruchsfroi. Soweit festgestellt wird, daß Juden nicht äurch den Angeklagten, sondern durch Sö-Truppen und Polizei ausgesiedelt wurden und der Angeklagte in Gegenwart seines Vor-
‘gesetzten und von SS-Leuten einen Juden kaum erschossen
haben würde, sind diese Darlogungen durchaus mit der weiteren Feststellung vereinbar, daß der Angeklagte gelegentlich der Aussiedlung Juden erschossen hat. Denn einmal waren in den zur Verurteilung gelangten Fällen SS-Leute oder Polizei bci don Tötungen durch den Angeklagten nicht anwesend; zum anderen umfaßte - nach den Urteilsfeststellungen - gerade das Lodzer Ghetto einen räumlich großen Bezirk, in dem der Angeklagte sich ständig aufhlelt, so daß sehr wohl Tötungshandlungen auch in Abwesenheit der
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zur Aussiedlung berufenen 5S-Leutu unä Polizei vorgenommen werden konnten.
4.) Zutreffend ist, daß Cie Bekundungen des Zeugen DEE in Vorverfahren mit seinen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht in allen Punkten übereinstimmen. Hierxwit hat sich das Schwurgericht in den Urteilsgründen ader auch ausdrücklich auseinandergesetzt (UA.S.14) und den Angeklagten nur insoweit verurteilt, als die Aussage des BOB sich auf die Erschießung einer Frau bezog, In diesem Punkte hat es dem Zeugen geglaubt und dies näher hegründet. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht zu be» anstanden. Im allgemeinen - und auch hier - ist es Sacke des Tatrichters, ob und inwieweit er einem Zeugen Glauben schenkt; ein etwaiges Abweichen von einer früheren Schilderung stellt die Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch nieht ohne weiteres in Frage. |
'5,) Wie die Revision selbst einräumt, hat sich das Schwurgericht mit dem "Problen der Wassen-Psychce!" bei der Wertung der Zeugenaussagen auseinandergesetzt. is hat mithin diesen Gesichtspunkt nicht übersehen. Daß sich aber die Verteidigung auf diesem Gebiete größere Kenntnisse zutraut als dem Gericht, berührt wieder die Beweiswürdigung als solche. Alle in diesem Zusammenhange vorgetragenen Angriffe sind daher aus den schon eingangs erwähnten Gründen unbeachtlich.
6.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, "einen psychiatrischen Sachverständigen darüber zu hören, ob dem Angeklagten eine sadistische Handlung zuzutrauen ist oder nicht". Das Schwurgericht hat daraufhin folgenden Beschluß verkündet; "Der Beweisamtrag wird abgelehnt. Das Gericht glaubt selbst in der Lage zu sein, sich über den Charakter des Angeklagten ein hinreichendes Bild machen zu können!.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält dieser Beschluß keine unzulässige Beschränkung der
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Verteidigung. Es beäurfte des Beschlusses gar nicht, weil kein echter 3Beweisamtrag vorlag, sondern nur ein Beweisermittlungsamtrag. Im übrigen ist die Verfahrensrüge auch nicht in der gemäß § 344 Abs II Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhange eine Verletzung der Pflicht zur Antsaufklärung (§ 244 Abs II StPO) geltend macht, geht ihre Beanstandung ebenfalls fehl. Denn nachdem sich das Schwurgericht - wie der Beschluß ausweist -— über den "Charakter des Angeklagten" klar war, mußte sich ihm die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufdrängen; hierzu bestand im übrigen um so weniger Veranlassung, als der Angeklagte selbst eingeräumt hatte, seinen Hausburschen (FB) gepeitscht zu haben (UA.S.9). Ein solches Vorhalten - ob grundlos oder nicht - spricht dafür, daß dem Angeklagten "eine sadistische Handlung zuzutrauen ist",
7.) Kach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge FEB zunächst vernommen und dann vereidigt worden. Späterhin wurde er "nochmals vorgerufen und zur Sache gehört". Eine weitere Vereidigung oder eine Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder ein Beschluß gemäß §§ 60, 61 StpO ist nicht erfolgt. Der vorher abgenommene Eid konnte sich aber nur auf die bis dahin vorliegende Aussage beziehen, Für die weiteren Bekundungen fehlt es mithin an. einer Maßnahme im Sinne der §§ 59 f£ StPO, so daß die Vom schrift des § 59 StPO verletzt worden ist.
Da weiterhin das Urteil nicht erkennen läßt, welche Teile der Aussage sidlich und welche uneidlich erfolgten, kommt es für den Erfolg der erhobenen Verfahrensrüge darauf an, ob die gesamten Bekundungen des Zeugen Fi für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung waren. Auch die bloße Möglichkeit eines Beruhens würde zur Aufhebung des Urteils zwingen (§ 337 StPO).
Dies läßt sich aber im vorliegenden Falle mit Sicherheit ausschließen. Denn der Bestand des Urteils würde auch
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dann nicht gefährdet werden, wenn man sich die Aussage des Zeugen im ganzen wegdächte, Er hatte keine der dem Angeklagten zur Last gelzgten Tötungshaendlungen selbst beobachtet und kam daher äls Tatzeuge nicht in Betracht. Er war Hausbursche bei dem Angeklagten und hat vor allen bekundet, daß dieser ihn und auch die Fuhrparkarbeiter mit der Peitsche geschlagen habe. Abgesehen davon, daß diese Aussage von einer größeren Anzahl anderer Zeugen - auch Entlastungszeugen - bestätigt wurde, hat überdies der Am“ geklagte die Peitschenschläge selbst zugegeben (UA.S.9). Insoweit war also die Aussage des Fh ohne Bedeutung.
Im übrigen hat sich der Zeuge nur zu dsr Behauptung des Angeklagten, er habe seinem Hausburschen viel Gutes getan, geäußert. In diesem Umfange hat seine Aussage also nur zu einer ganz allgemeinen Kennzeichnung des Angeklagten beigetragen. Hierauf kann es aber angesichts der Vielzahl anderer Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen Zeugen, die die Tötungen selbst miterlebt hatten, nicht angekommen sein. Selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen FB Gutes getan haben sollte, so bleibt doch die von ihm eingeräunte Tatsache, daß er ihn mit der Peitsche geschlagen hat. Entscheidend aber ist, daß der Tatrichter auf die weitergehende Behauptung des Angeklagten, er habe in mehreren Fällen Juden gut behandelt, angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme ganz allgemein keinen Wert gelegt hat (UA.S.10). Die hinsichtlich der Person des FB vorgetragene, gleiche Behauptung des Angeklagten wird von dieser Beweiswürdigung notwendig miterfaßt. Es ergibt sich daher aus den Gründen selbst, daß die Bekundungen des Zeugen für die Entscheidung bedeutungslos waren.
Das angefochtene Urteil beruht somit auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht.
8.) Da auch sachlichrechtliche Fehler nicht zu erkennen sind - insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet —, war die Revision des Angeklagten daher zu verwerfen«.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnmiät Siemer ,