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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 114/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nötigt der Täter jemanden zur Hergabe von lebensmittelmarken, die, zur Vernichtung bestimmt, beim üörnährungsamt liegen, so fügt er dem Vermögen eines anderen keinen Nachteil zu (im Anschluß an RGSt 52, 154; RG DR 1940, 1826; OLG Celle HannRpfl 1946,120).

e. air das Nachschlagewerk! 3 2269 092

BR: für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 253

Rechtssatz: Nötigt der Täter jemanden zur Hergabe von lebensmittelmarken, die, zur Vernichtung bestimmt, beim üörnährungsamt liegen, so fügt er dem Vermögen eines anderen keinen Nachteil zu (im Anschluß an RGSt 52, 154; RG DR 1940, 1826; OLG Celle HannRpfl 1946,120).

Aktenzeichen: 5 StR 114/53 Urt. des BGH v. 3.Juni 1953 LG Hildesheim

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5 StR _114/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Stenotypistin Ilse. R gb aus Bug. geboren am EB 1921 in rap,

wegen Erpressung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ER als Urkundsboanter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Rep wird das

Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 13.0Oktober 1952, soweit es sie betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

""* Bine ‘Schwester der Angeklagten war mit dem XKreis-

"angestellten VB veriont. vB verwaltete von 1946

bis 1948 bei cinem Kreisernährungsamt die Reisemarken.

. Er entnahm wiederholt den Beständen seiner Dienststelle : Reisemarkenbogen, die den Vorschriften gemäß vernichtet

werden sollten, und gab sie seiner Verlobten zum Verbrauch. Das geschah mehrmals auch in Gegenwart der Angeklagten.

In der Folgezeit verlangte die Angeklagte auch für sich Rsisemarken von VE. Tür den Weigerungsfall ärohte

sie ihm an, ihn wegen der Abgabe der Marken an seine Verlobte anzuzeigen. VW kan diesen Verlangen nach. Er ist deswegen bestraft worden.

Das Landgericht hat die Angelrlagte wegen Erpressung

in Tateinheit nit Wirtschaftsvergehen zu zehn Monaten Ge-

fängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. -Das. Rechtsmittel hat Erfolge.

I. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet,

1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Ladungsfrist nach § 217 "ZPO" (richtig: StPO) nicht eingehalten worden sei. Sie trägt vor, dic Ladung zum 13.0ktober scheine zwar am 23.September herausgegangen zu sein; die .ngeklagte sei jedoch verreist gewesen, so daß sie erst an 10.0ktober die Ladung erhalten hebe. Eine Heise der Angeklagten konnte jedoch nichts daran ändern, daß die Ladung rechtzeitig zugestellt worden ist. Im übrigen treffen die Behauptungen der Revision nicht zu. Die Zustellungsurkunde (B1.154 der Akten) ergibt, daß die Ladung (die von der Staatsanwaltschaft am 19.Septenber zur Post gegeben war) der Angeklagten selbst am 23.Scptember in ihrer Wohnung übergeben worden ist. Rügen, die mit den urkundlich be= legbaren Tatsachen derart gröblich in Widerspruch stehen,

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sollten von einen Rechtsanwalt nicht vorgebracht werden,

2. Weiterhin trägt die Revision vor, die Angeklagte sei in ihrer Verteidigung dadurch behindert worden, "daß die übrigen Angeklagten, insbesondere die Zeugin Gerda FO, zun Hauptverhandlungstermin als Zeugen nicht geladen waren". Anscheinend soll damit gerügt werden, daß die Strafkamner ihre Pflicht verletzt habe, die Wahrheit vollständig zu ermitteln. Die Revisionsbegründung läßt Jedoch nicht erkennen, welche Umstände die Strafkammer hätten veranlassen sollen, weitere Mitangeklagte oder Zeugen zu vernehnen.

3. Zu Unrecht erblickt schließlich die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO sowie "gegen allgemein anerkannte Denkgesetze und juristische Würdigungsregeln" darin, daß die Strafkammer dem Zeugen VB una nicht der Angeklagten geglaubt hat. Es gibt keinerlei Vorschrif= ten oder Regeln, die dem entgegenstünden. Nur der Tatrichter, nicht das Revisionsgericht, kann die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten beurteilen.

II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Tatbestand der Erpressung liegt nicht vor, weil die Angeklagte "dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen" keinen Nachteil zugefügt hat. Allerdings ist eine Bezugsberechtigung in Zeiten der Knapp>heit ein Vermögenswert. Die Angeklagte hat gehandelt, "um sich zu Unrecht zu bereichem" (§ 253 StGB) oder, wie die alte Fassung des § 253 StGB es ausdrückte, "um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen". Nach dieser älteren Fassung, die keinen Vermögensnachteil‘ voraussetzte, wäre die Angeklagte in der Tat wegen Er=- pressung strefbar gewesen. Auch nach jetzigem Recht würde eine Erpressung vorliegen, wenn durch die Tat der Angeklagten jemandem eine Bezugsberechtigung entzogen worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen. Vi rar

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nicht bezugsberechtigt. Allem Anschein nach war er nicht einmal willens, die Reisenarken zu Unrecht für sich selbst zu verbrauchen, Jedenfalls sind solche Feststellungen nicht getroffen worden, Auch das Errährungsamt war nicht bezugsberechtigt. Es konnte allerfalls eine Bezugsberechtigung für andere dadurch begründen, daß es ihnen die Marken aushändigte. Das war hier aber nicht vorgesehen; die Marken waren, wie das Larädgericht feststellt, nicht mehr zur Ausgabe, sondern zur Vernichtung bestimmt. Das Landgerioht sieht anscheinend "die Tavölkerung" als den Geschädigten an. Die Bevölkerung ist als solche aber nicht rechtsfähig; sie kann nicht Träger eines Vermögens oder einzelner Vermögensrechte sein. Als Geschädigte kommen nur bestimmte Personen in Petracht, die bezugsberechtigt waren oder werden kornten. Dazu würde es der Feststellung bedürfen, daß entweder berechtigte Markeninhaber der betreffenden Zuteilungsperiode infolge der Tat der Angeklagten nicht beliefert worden sind, oder daß "in einer späteren Zuteilungsperiode infolge der Tat geringere Mengen auf die Verbraucher entfielen. Im ersten Fall wären die nicht belieferten Yırkeninhaber, im zweiten Fall alle Zuteilungsempfänger geschädigt. Es versteht sich aber keineswegs von selbst, daß einer dieser beiden Fälle eingetreten sein müßte, Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Höhe der Zuteilungen jeweils für den Bereich einer ganzen Besatzungszone festgcsetzt wurde. Es wurde also mit großen Gesamtmengen gercchnet, deren Höhe bei Benmessung der Zuteilungssätze nicht bis auf den Zentner genau festgestanden haben kann. Ls handelte sich zum Teil un Waren, die erst während der laufenden Zuteilungsperiode hergestellt wurden. Auch konnte äle Menge, die der Berechnung der Verbrauchersätze als verfügbar zugrundegelegt wurde, nicht bis auf den leizten Zentner verteilt werden. Man konnte vorher nicht genau wissen, wieviele Berechtigte der einzelnen Verbrauchergruppen in der Zuteilungspericde zu beliefern sein würden. Das hing von Geburten und Todesfällen, von der Binnenwanderung, von

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ärztlichen Verschreibungen und anderen Umständen ab, die sich genauer Vorausberechnung entzogen. Deshalb konnte bei den Berechnungen nur mit ciner gewissen Reserve gearbeitet werden. Selbst wenn man bemüht gewesen sein wird, sie möglichst klein zu halten, wird sie für den Bereich einer ganzen Zone weit über das hinausgegangen. sein, was eine einzelne Person verzehren konnte. üs liegt also fern, daß die Tat der Angeklagten die Höhe der Zuteilungen beeinflußt haben könnte. Sollte das Landgericht trotzdem zu solchen Feststellungen gelangen können, so wird sich noch fragen, ob der Vorsatz der Angeklasten so weit gegangen ist.

Es kann nicht eingewendet werden, die erwähnte Reserve selbst sei ein Vernögenswert, den die Angeklagte durch ihre Tat vermindert habe. Die Reserve war kein Vermögenswert, sondern nur cine Rechnungsgröße. Sie gehörte als solche nicht zu dem Vermögen einer oder mehrerer Personen. Sie war ein gedachter Teil der Vorräte, die freilich im Eigentum bestimnter Personen, nämlich der Erzeuger und der Verteiler standen, Die Eigentümer dieser Vorräte wurden aber durch die Tat der Angeklagten nicht an ihrem Vermögen geschädigt.

Ließe sich "die Bevölkerung" als "ein anderer" im Sinne des § 253 StGB ansehen, bei dem ein Vermögensnachteil eingetreten sein könnte, so wäre jede Erschleichung einer Bezugsberechtigung gleichzeitig ein Betrug gewesen. Von dieser Vorstellung kann weder der Gesetzgeber ausgegangen sein, der dann keinen Anlaß gehabt hätte, solche Taten nit besonderer Strafe zu bedrohen, noch ist diese Auffassung jemals in der Rechtsprechung vertreten worden, Das Reichsgericht hat sowohl im ersten als auch im zweiten Weltkriege die Möglichkeit einer Vermnögensbeschädigung durch derartige Taten verneint (RGSt 52,154; RG DR 1940, 1826). Daran hat die Rechtsprechung auch nach 1945 festgehalten (vgl. OLG Celle HannRpfl 1946,120; OLG Braunschweig NäsRpfl 1948,94). Lediglirh das Oberlandesgericht

Gera (DRsp III /334/ 10 a) hat in einen solchen Falle

den Vermögensschaden bejaht. Als Geschädigten sieht es den betreffenden Kommunalverbard an. Das kann deshalb nicht richtig sein, wcil der KXonrmnalverband eine eigene Bezugsberechtigung aus Reisenarken weder besaß noch erwerben konnte, Die Bezugsberachtigung gehört deshalb nicht zum Kreis seiner geldwerten Güter. Das Oberlandesgericht Gera hat sich £{reshalb genötigt gesehen, mit einem

neuen Vermögenebegriff? zu arbeiten; es ist - von seinen |

Standpunkt aus folgerichtig - äazu gelangt, den §§ 1 Abs.1 Nr.2 VRStVO für überflüssig und schlechterdings unanwendber zu erklären, weil "kein Fall denkbar! sei, "bei dem eine Verurteilung nach § 1 äbs.1 Nr.2 VRStVO nicht zu-

‚gleich den Tatbestand dos Betruges erfüllen würde". Diesen Gedankengängen kenn der Senat nicht folgen. Fälle

wie der vorliegende nötigen nicht zu einer Umgestaltung

| des Vermögensbegriffs, da dem berechtigten Strafbedürf- " nis’durch das Wirtschaftsstrafrecht, hier auch durch

§ 240 StGB genügt wird.

In jedem Falle hat die Angeklagte sich der Nötigung schuldig gemacht. Sie deswegen gemäß § 354 Abs.1 StPO im Revisionsurteil schuldig zu sprechen, verbot .sich schon deshalb, weil sie nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 StGB hingewiesen worden ist.

Nicht unbedenklich ist in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils der Satz, die Kammer habe sich bemüht, die Strafe der Angeklagten Rp nit der ihrer Schwester FEB in Einklang zu bringen. Frau Fb ist bereits am 11.Dezember 1950 verurteilt worden. Die gegen sie auspesprochene Strafe ist kein Umstand, der in dem gegenwärtigen Verfahren Berücksichtigung zu finden hätte. Dem Anschein nach hat diese Erwägung das Strafmaß freilich nur zugunsten der !ngeklagten beeinflußt.

Dagegen durfte die Strafkamnmer sehr wohl die Höhe der gegen VE zusscsprochenen Strafe berücksichtigen.

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Denn VB strafbarss Verhalten und die von ihn dafür erlittene hohe Strafe gehörten zu den Folgen der von der Angeklagten begangenen Tat. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe bedenkenfrei.

Um einem Mißverständnis entgegenzuwirken, das bisweilen zu völlig aussichtslosen Revisionen führt, sei hervorgehoben, daß die Strafkammer nicht gehindert ist,

"wiederun auf die gleiche Strafe zu erkennen, auch wenn die Angeklagte nunmehr nicht wegen Erpressung, sondern

nur wegen Nötigung verurteilt wird. Denn die Bereicherungsabsicht, die als ein Tatbestandsmerknal des § 253 StGB bisher bei der Strafzumessung mit Recht außer Betracht gelassen worden ist, kommt nunnehr für die Nötigung als nahellegender Strafschärfungsgrund in Frage.

Für die vom Verteidiger hilfsweise beantragte Zurückverweisung an ein andercs Landgericht ist ein Grund weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Sorstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer