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BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 4 StR 652/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 652/52 f? -IUU L63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Jacob R HD zus CB, sort geboren am EB 1919;
wegen fortges. Devisenvergehens u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Kaufmanns RB vwirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom
27. Juni 1952, soweit auf Einziehung des Kraft-Fahrzeugs erkannt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech+smittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von techts wegen
- 2.
Gründe:z3
Der frühere witangeklagte Heinrich Kg ist u.a. wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Den mit ihm befreundeten Beschwerdeführer, dessen braunen Daimlerenz Personenwagen KW bei Begehung seiner Straftaten ständig benutzte, hat die Strafkammer trotz erheblicher Verdachtsmonente aus dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises freigesprochen; sie hat indes gemäss §§ 401 Abs 1, 414 AO auf inziehung des Kraftfahrzeugs erkannt. Die hiergegen erhobene Sachbeschwerde ist nach den bisherigen, lückenhaften Feststellungen begründet.
Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, nach § 414 AO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in des pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist. Sie hält aber die Einziehung hier deshalb für geboten, weil der auf dem Beschwerdeführer ruhende Verdacht der Beteiligung nicht ausgeräumt worden sei.
Diese Begründung entspricht nicht den Rechtsgedanken, die der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 414 AO entwickelt hat (BGHSt 1, 351; 2, 332).
Hiernach ist bei der Handhabung der Einziehung aus Gründen der Gerechtigkeit und Zilligkeit wesentliches Gewicht darauf zu legen, ob der an der Steuerstraftat unbeteiligte
Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihn euch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter zur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen werde oder werde benutzen können, oder ob er einen Vorteil erzielt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war. Es soll also die Einziehung den Eigentümer in der Regel dann treffen, wenn ge-
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gen ihn zwar kein zur Bestrafung ausreichender, aber doch ein anderer die Einziehung rechtfertigender Schuldvorwurf erhoben werden kann. Dementsprechend kann das richterliche Ermessen erst dann sachgemäss ausgeübt werden, wenn die inneren Beziehungen des Zigentümers zur Steuerstraftat auch im Sinne einer ihm etwa zur Last zu legenden Fahrlässig-
keit untersucht worden sind. An einer ausreichenden Erörterung in diesem Sinne hat die Strafkammer es bislang fehlen lassen. Die blosse Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die - als Typ eines Schiebers und Schnarzhärdlers: gekennzeichnete - Persönlichkeit Ks genau und über die Art seiner Tätigkeit, für die der Kraftwagen gebraucht wurde, weitgehend unterrichtet gewesen sei, lässt nicht hinreichend sicher erkennen, ob er auch mit der Begehung von Steuervergehen rechnen musste.
Die Urteilsgründe geben weiter dem Verdacht Raum, als ob die Strafkammer den Nigentümer die Beweislast dafür auferlegen wolle, dass die gegen ihn hervorgetreienen, für eine Einziehung sprechenden Verdachtsgründe nicht gerechtfertigt seien. Die das Strafrecht und Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätze, denen bürgerlichrechtliche 3eweislasterwägungen fremd sind, lassen es jedoch nicht zu, dem Eigentümer, dem eine Beteiligung an den Verfehlungen eines Kitangeklagten nicht nachzuweisen wer, einen untlastungsbeweis aufzubüirden und jeden Zweifel zu seinen Nachteil ausschlagen zu lassen. Auch bei Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung im Rahmen des § 414 AO hat das Gericht vielmehr von Ämts wegen alle Umstände aufzuklären, die für die üntscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können. Nur die nach richterlicher Überzeugung erwiesenen Tatsachen dürfen der äntscheidung zugrunde gelegt werden (BGHSt 1, 356).
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Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass schwerwiegende ‚Umstände für eine Vorwerfbarkeit der Überlassung des Wagens sprechen, so muss doch die erforderliche allseitige Abwägung einer erneuten tatrichterlichen Erörterung vorbehalten bleiben.
Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin
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