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BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 1 StR 135/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 135/53 2344 089 Bin;

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1) den Dreher Hans K > ‚ geboren an @. in ED ® D

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2) den Kraftfahrer und Bäcker Alfons S EP , geboren am 0. >

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3) den Schlosser Eduard Sy " BD in Schi Krs. Pi , Br:

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Krs. , 5) den Elektriker Rudolf r CD ,

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4) den Kraftfahrer Alois Sch @ > in

wegen Aufruhrs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953 an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > x als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten K EIN» und S y EEE wird Gas Urteil des Land- “ gerichts in Landau in der Pfalz vom 5. November 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung er

und Entscheidung, auch über die Kosten Rechtsmittel, an das Landgericht

zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen der beiden Angeklagten verworfen.

Die Revisionen der A ; Sch um und P werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

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- Von Rechts wegen

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Gründe§

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In der Nacht zum 4. August 1952 kam es bei der Feier der sog. Siedlerkirchweihe auf dem Festplatz in Germersheim zweimal zu Ausschreitungen'von deutschen Angehörigen der amerikanischen Arbeitseinheit PD © gegen im Dienst, befindliche Polizei- und Gendarmeriebeamte. 2 my der :

Im ersten Fall versuchte der Polizeioberwachtmeister Pf@EED die Personalien eines Angehörigen der Arbeitseinheit namens RB, der sich an einer vorausgegangenen Schlägerei massgeblich beteiligt haben sollte, festzustellen. Um dies zu verhindern, umringten mehrere Kameraden den REED und drängten gleichzeitig den Polizeibeamten, der sich vergeblich bemühte, den RP festzunehmen, zurück, wobei sie riefen: "Hier wird niemand festgenommen; hier wird niemand aufgeschrieben". Re gelang es dabei, zu entkommen. Als der Polizeioberwachtmeister cu seinen Kollegen Pf zu Hilfe eilte, gingen die jungen Leute, deren Zahl sich inzwischen auf 50 bis 70 erhöht hatte und unter denen sich die Angeklagten K ED una 5 in befanden, unter den Rufen: "Schlagt sie tot, die Biluthunde! Wir sind keine Zigeuner und Roten!! und unter sonstigen Beschimpfungen und Bedrohungen gegen die beiden Beamten vor, traten und stiessen sie und drängten sie schlieselich über den Festplatz bis zur Strasse. Kr EB schlug debei dem Beamten CB nit der Faust so ins Gesicht, dass Glück zurücktaumelte. S MD hob sein Bierglas zum Schlag gegen GE mit den drohenden Worten: "Was willst denn du, he!?"; er konnte jedoch am Zuschlagen gehindert werden.

Bald nachdem mit Hilfe der amerikanischen Kilitärpolizei die Ruhe und Ordnung auf dem Festplatz wiederhergestellt worden war, erschienen drei Gendarmeriebeamte, die zur Unterstützung der Polizeibeanten herbeigerufen worden waren.

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Dem Gendarmeriemeister Va wurden der Angeklagte

K EB und zwei weitere Angehörige der amerikanischen Einheit als RKädelsführer bei den Ausschreitungen gegen

die Polizeibeamten PIE und CD vezeichnet. Um etwaigen neuen Schlägereien vorzubeugen, wollte er die drei von dem Festplatz entfernen und forderte sie deshalb auf, | mit ihm zu gehen. Da sie jedoch keine Anstalten machten,

seiner Anweisung zu folgen, erklärte sie Wo für vorläufig festgenommen und wies sie auf die strafrechtlichen Folgen eines Widerstandes hin. Als sich KB auch weiterhin weigerte, mitzugehen, rief Wassmuth den Gendarmeriehauptwachtmeister WE herbei, damit dieser KM Handfesseln anlege. KEEP versuchte, die Fesselung dadurch zu verhindern, dass er seinen rechten Arm mit Gewalt freimachte und auf dem Rücken verschränkte; gleichzeitig versuchten vier bis sechs Kameraden des KB diesen wegzuziehen. Nur unter Aufbietung aller Kraft gelang es VD, den rechten Arm des KW nach vorn zu drücken und ihm eine Handschelle anzulegen, während ve» den KEEED am linken Arm festhielt:. Es war den beiden Beamten jedoch nicht mehr möglich, den KB veidarmig zu fesseln, weil inzwischen von allen Seiten junge Männer herbeigeströmt waren, die versuchten, den KB zu befreien und die Beanten mit Stössen und Schlägen wegzudröngen. In der Menge, die die beiden Beamten bedrängte und immer mehr anschwoll, befanden sich auch die Angeklagten S WW ,

S y Em , Sc nr OB und 7 OB . Sie waren zwar von einem Vorgesetzten aufgefordert worden,

mit ihm und drei anderen Angehörigen der Einheit ihre

an dem Tumult beteiligten Kameraden abzudrängen und für Ordnung 'zu sorgen. Statt jedoch der Anweisung ihres Vorgesetzten zu folgen, drängten sie sich bis zu den beiden

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Gendarmeriebeamten vor. PD wurde von den Gummiknüppeln der in die Henge einschlagenden Beamten am Kopf getroffen, ging zu Boden und wurde von seinen Kameraden weggeschleppt. Sch wurde von dem Polizeibeamten Pr von rückwärts umfasst und weggezogen. SC und SyB verblieben bis zum Schluss in der tobenden Menschenmenge. Im weiteren Verlauf der Ausschreitungen erhielt der Gendarmeriebeante We mit einem harten Gegenstand von hinten einen Schlag auf den Kopf und andere Körperteile; er wurde ferner gegen einen Tisch gestossen, so dass er zu Fall kam. Auch der zu Hilfe herbeigeeilte Gendarmeriekommissar HD musste einen Schlag auf die Schulter hinnehmen.

Der Aufruhr endete schliesslich damit, dass Kameraden des KEEED dem Gendarmeriebeamten WgD einen Schlag an den Hals versetzten, ihm die Gurgel zudrückten, so dass er

zu Boden stürzte, und ihm sodann den Krafft entrissen,

der sofort davonsprang. SEP und SyB führten den KB in die Kaserne, wo ihm Sy die Handfesel aufschnitt.

Auf Grunä dieses Sachverhalts sind verurteilt worden; KOEEREEED wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit nit schwerem Landfriedensbruch und gemeinschaftlicher Körperverletzung (§§ 115 Abs 1 und- 2, 125 Abs 1 und 2, 223,

223 a, 73 StGB), ferner wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis,

S WEB wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch ($$:115 Abs 1 und 2, 125 ibs 1, 73 StGB) KERn

ferner wegen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs 1, 74 StüB: ES u

in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von sieben Mo se naten Gefängnis,

S y EEE una ? EEE wegen Landfriedensbruchs

(§ 125 ibs 1 StGB) je zur Gefängnisstrafe von drei ionaten,

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Sch AED wegen Landfriedenspruchs (§ 125 Abs 1 StGB) zur Gefängnisstrafe von vier “onaten.

Die sämtlichen Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerden schliessen auch die von den Angeklagten offenbar zu dem Gebiete des Verfahrensrechts gerechneten Rügen ein, das Landgericht habe gegen den Grundsatz "Im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten" und gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen.

Die Revisionen der Angeklagten SW ,;, Sch -

AED ui > GEB Sina unbegründet. Auch die der Angeklagten K EB und S y EEE können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

I Zuden Ausschreitungen gegen die Polizeibeamten CD

und Pf (Teilnehmer: K EEE und 5 GEB ).

Dass die Angeklagten Krb una S EB an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115, 125 StGB teilgenommen haben, hat das Landgericht bedenken-- frei festgestellt. Es hat zu § 115 insbesondere dargetan, dass sich die Polizeibeamten CD und PIE in der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes befunden haben und dass die zusammengerottete Menge die beiden Beamten mit vereinten Kräften tätlich angriff (und mit Gewalt bedrohte), um sie an der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes zu hindern. Was die beiden Beschwerdeführer demgegenüber vorbringen, widerspricht diesen Feststellungen und kann schon aus diesem Grunde vom Revisiönsgericht nicht beachtet werden. Hiervon abgesehen würde ein Irrtum über die Rechtsmässigkeit der imtsausübung der Polizeibeamten die an der Zusammenrottung Beteiligten nicht entlasten (vgl das zur Verffentlichung bestimmte Urteil des erkenMien Senats 1 StR 670,52 vom 31. März 1955 zu § 115 StcB).

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Zutreffend hat das Lendgericht ferner angenommen, dass die beiden Beschwerdeführer je eine der in § 113 StGB bezeichneten Handlungen - KW einen tätlichen Angriff, SED einen Widerstand durch Bedrohung mit Gewalt, falls in dem Heben des Bierglases zum Schlage nicht ebenfalls ein tätlicher Angriff zu erblicken ist - begangen und sich demgemäss des schweren Aufruhrs nach § 115 Abs 2 StGB schuldig gemacht haben und dass KEEP dadurch zugleich den Tatbestand des schweren Landfriedensbruchs nach

§ 125 Abs 2°StGB und der gemeinschaftlichen Körperverletzung

nach $% 223, 223 a StGB verwirklicht hat. Wenn sich auch der Beschwerdeführer S@P nach den Urteilsfeststellungen bei der voreusgegangenen Schlägerei tatkräftig um eine Schlichtung bemüht hat, so schloss das entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, dass er später Partei für seine Kameraden ergriff und gegen einen "amtlichen Eüter der Ordnung" bedrohlich wurde.

Das Urteil enthält zwar keine ausdrücklichen Peststellungen zu dem inneren Tatbestand der §§ 115, 125 StGB. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch die - angesichts ‘der äusseren Umstände des Tatabläufs an sich selbstverständliche - Annahme des Landgerichts, dass die beiden Beschwerdeführer mit dem nach §§ 115, 125 erforderlichen Vorsatze (vgl u.a. RGSt 20, 403; 53, 46; 55, 248) an der Zusammenrottung teilgenommen haben. Bei der klaren Sachlage war das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführer in einem Irrtum über: die Rechtswidrigkeit ihres Handelns befunden haben. Der etwaige Irrtum über die Rechtmässigkeit der Amtsausübung der beiden Polizeibeamten würde sie ohnehin nicht entschul- “digen (siehe oben).

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2.) Zum Widerstand des ängeklagten KW nach § 113 StGB.

Die Verurteilung des Angeklagten X EMEB wegen Widerstands nach § 113 StGB wird zur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, sind teils unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen teils irrige rechtliche Erwägungen.

3.) Zu_den Ausschreitungen gegen die Gendarmeriebeamten

VoED, VEREEE und HEMR (Teiinenner: 5 um .

S y Un ._S c 5 EEE uni 7 > ).

Nach den Urteilsgründen hat der angeklagte S ohne weitere Einschränkung zugegeben, sich mit im Gedränge um die Gendarmeriebeamten Va, VEEp und Haß befunden zu haben. Im Gegensatz hierzu haben S y EB ‚

Sch aD una 7 EB zeiltenä gemacht, sich

teils aus Neugierde, teils, um Frieden zu stiften, in die Menge begeben zu haben; von der Menschenmenge seien sie

‚dann ’derartig eingekeilt worden, dass es ihnen nicht mehr

möglich gewesen sei, sich zurückzuziehen; auch hätten sie nicht gewusst, um was es sich eigentlich handle. Das landgericht hat sich mit diesem Einwand der. drei Beschwerde-

"führer eingehend beschäftigt und ist zu der Überzeugung

gelangt, dass die Beschwerdeführer wussten, es handle sich um einen gemeinschaftlichen Kampf ihrer Leute gegen die

.Gendarmeriebeamten, und dass sie trotz bestehender Mög-

lichkeit weder ihre Kameraden aus der Menge herauszuschaffen noch sich selbst aus ihr wieder zu entfernen versuchten, sondern sich in die vordere Reihe der Masse dAurchdrängten. Diese Feststellung, die die Revision - auch hinsichtlich des Angeklagten SP - vergebens mit Behauptungen, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, und mit

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hierauf gestützten rechtlichen Ausführungen bekämpft, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und sind daher für das Revi-

sionsgericht bindend. Sie rechtfertigen die Verurteilung der vier Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs nach

§ 125 Abs 1 StGB. Dass sie das Landgericht nicht zugleich auch des Aufruhrs nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt hat, steht zwar im Widerspruch zu der rechtlichen Würdigung, die der Fall der Ausschreitungen gegen die Polizeibeamnten CB und Pre gefunden hat, beschwert aber die vier Angeklagten nicht.

Auch in diesem Falle brauchte das Landgericht angesichts der Tatumstände keine Stellung zu der Frage zu nehmen, ob und inwieweit die einzelnen Beschwerdeführer etwa in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns befangen waren.

4.) Das Urteil begegnet zum Schuldspruch gegen die Angeklagten K ED und S y EB im übrigen auch insoweit keinen Bedenken, als es trotz des "nicht geringen" Alkoholgenusses der beiden einen ihre Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand verneint. Die Annahme des Landgerichts erscheint umsoweniger angreifbar, als auch die beiden Angeklagten sie in ihrer Revisionsbegründung nicht bemängelt haben.

5.) ‘Zur Strafzumessung.

Hinsichtlich der Angeklagten SW , Sc EEE - und P ED 1ässt die Strafzumessung keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler ersehen. Das Landgericht hat ohnehin bei SED als Einzelstrafen die in § 115 Abs 2 und in § 125 Abs 1 StGB vorgesehenen iHindeststrafen von sechs und drei Monaten Gefängnis festgesetzt und bei PB auf die aus § 125 Abs 1, wie erwähnt, sich ergebende Mindeststrafe von drei Konaten Gefängnis erkannt:

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Zu-durchgreifenden rechtlichen 3edenken gibt jedoch der Strafausspruch gegen die Angeklagten K EB una Sy EB Anlass. Nach den Urteilsgründen hatten sich die beiden Angeklagten u.a. auch damit verteidigt, völlig betrunken gewesen zu sein. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass die beiden im Laufe des Abends und der Nacht eine "nicht geringe" Menge Alkohol zu sich genommen haben. Wenn auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, dass das Landgericht bei den beiden Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB ver- . neint hat, so durfte es doch nicht an der Prüfung derftage .. vorbeigehen, ob sich die beiden ingeklagten zur Tatzeit KE infolge des Alkoholgenusses in einem ihr Einsichts- oder willensvermögen erheblich verminderden Zustande im Sinne des § 51 Abs > StGB befunden haben. jeder die Tatsache, dass es sich bei den Angeklagten um junge kräftige Männer handelt, noch der Eindruck, den der Gendarmeriebeamte Vegi> von dem Trunkenheitsgrade des Ki bei dessen

der Rückkehr in die Kaserne uöglich war, dem Krafft die Handschelle aufzuschneiden, schliesst die üöglichkeit f eines die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausches aus. Da durch die Unterlassung der hiernach gebotenen Prüfung der Strafausspruch im Hinblick auf die

in § 51 Abs 2 vorgesehene Möglichkeit der Strafmilderung zum Nachteil der beiden Angeklagten beeinflusst sein Kann, muss insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem des näheren festzustellen haben, wie die beiden

Laufe des Tattages getrunken haben, in welcher Zeit und

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was sie während dieser Zeit gegessen haben. Bleiben Zweifel über die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit übrig, so müssen sie zu Gunsten des betroffenen ‚An, geklagten ausschlagen, die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB also bejaht werden. '

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Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien x ‚s . » Se . %, ” ‘ en